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  • Charlie24
    antwortet
    Dann wäre ich doch umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, als Honorarkraft erhalte ich zwar auch die Übungsleiterpauschale (bis 3000€ steuerfrei), muss sie jedoch in Formular S eintragen und zusätzlich Formular Anlage EÜR (Einnahme Überschussrechnung) und Coronahilfe ausfüllen.
    Die Tätigkeiten sind vielfach von der Umsatzsteuer befreit, ansonsten greift die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Eine EÜR muss nur

    abgegeben werden, wenn die Betriebseinnahmen über 3.000,00 € jährlich liegen, besondere Fachkenntnisse sind in diesen Fällen nicht erforderlich.

    Es bleibt die Anlage S und derzeit zusätzlich die Anlage Corona-Hilfen. Alles zusammen nicht so schwierig !

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  • Kort
    antwortet
    Ja, das verstehe ich jetzt.Ich habe jedoch gar kein Gewerbe angemeldet! Dann wäre ich doch umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, als Honorarkraft erhalte ich zwar auch die Übungsleiterpauschale (bis 3000€ steuerfrei), muss sie jedoch in Formular S eintragen und zusätzlich Formular Anlage EÜR (Einnahme Überschussrechnung) und Coronahilfe ausfüllen. Um EÜR ausfüllen zu können, sollte man entwederAnwalt, Steuerberater oder Steuerfachgehilfe sein.
    Ich glaube, ich lege meiner Frau nahe, die Tätigkeit zu lassen! Bringt eh nix unter dem Strich!

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  • Charlie24
    antwortet
    Wird der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG in Anspruch genommen, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit bei der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten abgezogen werden, als sie den in Anspruch genommenen Freibetrag (1000) übersteigen
    Das hast du falsch verstanden. Mit dem Freibetrag sind die 3.000,00 € gemeint, die maximal steuerfrei bleiben.

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  • Charlie24
    antwortet
    Rentner, arbeitet auf ELStAM für eine Schule zur Betreuung von Schülern.
    Dann ist man ja auch Arbeitnehmer des Sachaufwandsträgers, auch bei einem pauschal versteuerten Minijob wäre man als Arbeitnehmer tätig.

    Viele der nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind, werden allerdings auf Honorarbasis abgerechnet, dann

    hat man keinen Anspruch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

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  • Kort
    antwortet
    Na gut! Es gilt: Beispiel Arbeitnehmer:
    Rentner, arbeitet auf ELStAM für eine Schule zur Betreuung von Schülern. Er erhält hierfür monatlich 250 € netto. Alle sonstige Bedingungen gem. § 3 Nr. 26 EStG sind erfüllt.

    Jahresbetrag: 12 x 250 = 3.000 €
    Steuer- und Sozialversicherungsfrei gem. § 3 Nr. 26 EStG = 3.000 €
    Arbeitnehmerpauschbetrag gem. § 9a EStG = max. 1.000 €
    Das gesamte Zusatzeinkommen in Höhe von 3.000 € bleibt somit steuerfrei.

    Wird der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG in Anspruch genommen, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit bei der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten abgezogen werden, als sie den in Anspruch genommenen Freibetrag (1000) übersteigen

    (ja klar, das gilt ja für alle Werbungskosten, in meinem Fall entstünden allein Fahrtkosten in Höhe von 1320,00€)


    Selbst, wenn meine Frau über 3.000 käme, wahrscheinlich 4.000, so blieben diese steuerfrei. Befreit von der Sozialversicherungspflicht sowieso, weil Rentenversicherungspflicht entfällt und die Tätigkeit nicht mehr als 70 Tage dauert.
    Zuletzt geändert von Kort; 12.02.2022, 15:45.

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  • Charlie24
    antwortet
    wenn ich mehr als die Übungsleiterpauschale erhalte und meine Kosten wie zB Fahrt, Vorbereitung etc. absetzen kann.
    Wobei das in aller Regel an § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG scheitert:

    Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

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  • Kort
    antwortet
    Es geht wohl um den Begriff "nebenberuflich", und hier gilt: "Steuerlich gilt Deine Tätigkeit auch dann als nebenberuflich, wenn Du keinen Hauptberuf ausübst. Das heißt, Du kannst auch als Hausfrau, Hausmann, Student, Rentner oder Arbeitsloser nebenberuflich tätig sein.", ich muß nicht im Sportverein angestellt sein, um eine Übungsleiterpauschale zu erhalten. Wenn ich über die ab 2021 gültige Pauschale komme, wird diese steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Als Vollrentner ist man von Beiträgen zur Rentenversicherung befreit, Krankenversicherungsbeiträge fallen erst an, wenn man mehr als 70 Tage arbeitet.
    Eine Eingabe in Formular S wäre dann günstiger, wenn ich mehr als die Übungsleiterpauschale erhalte und meine Kosten wie zB Fahrt, Vorbereitung etc. absetzen kann.
    Wäre zu überlegen.

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  • Charlie24
    antwortet
    Wenn ich also als Arbeitnehmer in einem sozialem Verein Kurse gebe und dafür Aufwandentschädigung erhalte, trage ich das in Formular N ein.
    Aber doch nur dann, wenn du als Arbeitnehmer bei dem sozialen Verein bzw. der Organisation angestellt bist.

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  • Kort
    antwortet
    Hm, wahrscheinlich nichts! "Wenn man nicht als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ist man selbstständig tätig," Wenn ich also als Arbeitnehmer in einem sozialem Verein Kurse gebe und dafür Aufwandentschädigung erhalte, trage ich das in Formular N ein. Wieso gilt das nicht für Rentner (schließlich waren die vorher ja auch Arbeitnehmer)?

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  • FIGUL
    antwortet
    Zitat von Kort Beitrag anzeigen
    Hallo und schönes Wochenende!
    Hat sich geklärt, habe alles richtig gemacht, meine Frau ist Mitglied in dem Verein!
    Kort
    Hallo,

    was hat die Mitgliedschaft deiner Frau mit deiner Seuererklärung zu tun?

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  • Kort
    antwortet
    Hallo und schönes Wochenende!
    Hat sich geklärt, habe alles richtig gemacht, meine Frau ist Mitglied in dem Verein!
    Kort

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  • Kort
    antwortet
    Noch mal ganz herzlichen Dank! Bis nächstes Jahr

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  • Charlie24
    antwortet
    Für jeden Betrieb ist zusätzlich eine Bilanz oder - soweit keine Bilanz erstellt wird - eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln.
    Die EÜR wird bei diesen Nebentätigkeiten allerdings nur dann verlangt, wenn man über die 3.000,00 € kommt.

    Aber wenn du es jetzt wieder in der Anlage N erklärt hast, passiert ja auch nichts.

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  • Kort
    antwortet
    Danke!!! Ich habe es jetzt unter S / Sonstiges eingetragen. Coronahilfe habe ich auch ausgefüllt.
    Danke für die Hilfe. Jedoch kommt jetzt: Für jeden Betrieb ist zusätzlich eine Bilanz oder - soweit keine Bilanz erstellt wird - eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln. Diese müssen separat elektronisch übermittelt werden, da sie nicht Bestandteil der Einkommensteuererklärung sind. Die Anlage EÜR ist unter "Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Einnahmenüberschussrechnung" zu finden.

    Mach ich nicht, lösche den ganzen Mist und trage das wieder unter N ein.

    So, jetzt keine Hinweise und Fehler eh nicht!

    Nochmals ganz herzlichen Dank!
    Zuletzt geändert von Kort; 11.02.2022, 15:18.

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  • Charlie24
    antwortet
    Hier tragen Sie bitte steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen ein, die Sie als Arbeitnehmer
    ...


    erhalten haben.
    Es steht aber ausdrücklich dabei als Arbeitnehmer. Steuerlich spielt es keine Rolle, das ist richtig.

    Es ist keine selbständige nebenberufliche Tätigkeit
    Wenn man nicht als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ist man selbstständig tätig, eine Zwischenform gibt es steuerrechtlich nicht.

    Dem Finanzamt ist es sicher gleich, wo man diese steuerfreien Einnahmen erklärt, Hauptsache man erklärt sie überhaupt.

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