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Selbstständiger mit 24.000€ zvE = 4000€ Einkommensteuer nach Splittingtarif 2020?

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    Selbstständiger mit 24.000€ zvE = 4000€ Einkommensteuer nach Splittingtarif 2020?

    Hallo, ich bin verheiratet, selbstständig und spät dran mit der Steuererklärung für 2020. Unser zu versteuerndes Einkommen beträgt 24.154,00€.

    "Berechnungen und Informationen zur Einkommensteuer" auf https://www.bmf-steuerrechner.de/eks...st-result=true berechnet Einkommenssteuer 884,00 Euro wenn verheiratet und 3.666,12 Euro wenn alleinstehend.

    "Einkommensteuer-Vergleichsrechner 2007 bis 2021" auf https://www.finanzamt.bayern.de/Info...St&c=n&d=x&t=x berechnet Berechnet: 884 € bei Splittingtarif und 3475 € bei Grundtarif

    Elster berechnet 4.134,00€ nach dem Splittingtarif:

    Einkommen / zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . 24.154
    Berechnung der Einkommensteuer zu versteuern
    mit Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG
    nach dem Splittingtarif . . . . . . .24.154. . . 17,1164 v.H. . . . . . 4.134
    festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.134


    Was stimmt wo nicht? Ich blicke es nicht durch.

    #2
    Es steht doch ausdrücklich dabei, dass Leistungen berücksichtigt werden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

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      #3
      Was stimmt wo nicht? Ich blicke es nicht durch.
      Um welche Leistungen es sich bei den unter Progressionsvorbehalt stehenden Entgeltersatzleistungen genau handelt, müsst ihr selbst wissen,

      aus der Steuerberechnung ist das nicht ersichtlich. Elterngeld fällt z. B. darunter.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Danke, dass Progressionsvorbehalt irgendwelche Bedeutung hat, war mir nicht klar.

        Ich erhalte keine Leistungen, habe jedoch nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einnahmen aus dem Ausland, z.B.:
        Irland (Google Ads): 32900, eingetragen in "Anlage AUS, 7 - Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt", Zeilen 36.

        Weitere Einnahmen in dem Bereich stammen von Amazon affiliate/partnernet.

        Wenn ich die Angaben dort ändere, beeinflussen sie massiv den Steuerbetrag.

        Ich werde versuchen herauszufinden, ob diese Einkünfte tatsächlich dort hineingehören, oder nicht.

        Kommentar


          #5
          Ich werde versuchen herauszufinden, ob diese Einkünfte tatsächlich dort hineingehören, oder nicht.
          Ja mach das! Warum die in Deutschland einkommensteuerfrei sein sollen, erschließt sich mir nicht auf Anhieb. Zahlst du dafür in Irland Einkommensteuer ?
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Ja mach das! Warum die in Deutschland einkommensteuerfrei sein sollen, erschließt sich mir nicht auf Anhieb. Zahlst du dafür in Irland Einkommensteuer ?
            Ich zahle in Irland keine Einkommenssteuer.

            Gut möglich, dass ich Anlage AUS, 7 - Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt gewählt habe, weil die Felder im Bereich Steuerpflichtige ausländische Einkünfte überwältigend sind (siehe Anhang). Erst jetzt merke ich, dass ich aber so gut wie alle Felder leer lassen kann.

            Wahrscheinlich auch weil diese Einkünfte USt-frei sind und vor Jahren – als ich das erste mal diese Felder gewählt hatte – mir die Unterscheidung nicht allzu klar war.

            Meine Einnahmen sind in 2020 ganz schön gewachsen, sodass ich zum ersten mal im Leben einen Steuerbetrag über 1000€ sehe. Deswegen bin ich erst jetzt besorgt, dass ich zu viel draufzahle.

            Mir geht erst jetzt ein Licht auf.* Es geht wohl bei der Angabe, ob "Steuerpflichtig" oder nicht, um die Frage, ob deutsche Einkommenssteuer für diese Einkünfte gilt. Ja, natürlich! Ich dachte, es ginge um irgendwelche eventuellen, (ausländischen?) zusätzlichen Steuern, die weder ESt- noch USt-Steuern sind.


            Ich gehe mal die Zeilen des "Steuerpflichtige ausländische Einkünfte"-Formulars laut denkend durch.

            Zeile 5 Einkunftsquellen - bei mehreren Einkunftsarten: Einzelangaben laut Aufstellung -

            Ich trage mal "Selbstständige Arbeit" ein, wobei in der Vergangenheit das Finanzamt mir mitgeteilt hat, dass es meinen Gewinn teilweise als Gewerbegewinn kategorisiert hat. IHK Beitrag zahle ich zum Beispiel und stelle auch nicht in Frage, weil er bisher sehr gering war. Die Natur meiner Arbeit ist aber selbstständig, auch wenn die Einkünfte darauf basieren, dass Google AdSense / YouTube ein Online-Werbungsmaschine-Gewerbe hat. ¯\_(ツ)_/¯

            Zeile 6 Enthalten in Anlage(n) und Zeile(n)

            Demnach Anlage S, Zeile 4 (Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit).

            Zeile 7 Einkünfte (einschließlich der gemäß § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG steuerfreien Teile sowie Teilfreistellungsbeträge im Sinne der §§ 20, 21 InvStG )

            Dann schreibe ich mal den Betrag hier hinein, 32900.

            Zeile 8 In Zeile 7 enthaltene Einkünfte, für die § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG Anwendung finden

            § 3 Nummer 40 enthält 632 Wörter. §3c Absatz 2 enthält 379 Wörter. Ich kann diesen Texten mental nicht folgen ... also lasse ich es leer.

            Zeile 9 In Zeile 7 enthaltene zu berücksichtigende Teilfreistellungsbeträge im Sinne der §§ 20, 21 InvStG

            Investmentsteuergesetz (InvStG) § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger. – Ich kann nur annehmen, dass das nichts mit mir zu tun hat. Ich habe keine Aktien oder sowas. Also lasse ich es leer.

            Zeile 10 In Zeile 7 abgezogene ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 EStG

            § 34c Absatz 2 EStG: "(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind." – Ich weiß nichts von ausländischen Steuern ... also lasse ich das leer ...

            Zeile 11 In Zeile 7 abgezogene ausländische Steuern nach § 34c Absatz 3 EStG

            § 34c Absatz 3 EStG: (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. – Ich verstehe mal wieder kaum was, aber beim lesen dieses Textes ist mit das obengenannte Licht (*) aufgegangen.

            Ein hoch auf Quietschentendebugging!

            Anzurechnende ausländische Steuern
            Zeile 12 für alle Einkunftsarten
            Zeile 13 In Zeile 12 enthaltene fiktive ausländische Steuern nach DBA


            Ich weiß nichts von ausländischen Steuern ... also lasse ich diese leer ...


            Ich habe also alle Einträge aus Anlage AUS aus dem Bereich "7 - Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt" in den Bereich "1 - Steuerpflichtige ausländische Einkünfte" umgeräumt und tatsächlich, Elster berechnet nun 884€ Steuerbetrag.

            Dabei werde ich es wohl sein lassen und schauen, wie das Finanzamt reagiert.


            Nächster Forumthread: Wie überwindet man seinen Schweinehund und die Angst vor zusätzlichen Ausgaben und findet einen Steuerberater, der sich in deinem Feld auskennt.
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              #7
              Wir machen hier zwar keine Steuerberatung, das ist hier auch nicht erlaubt. Deshalb nur ganz kurz:

              Meiner persönlichen Meinung nach gehören diese Einnahmen ganz normal zu deinen Betriebseinnahmen und sind von dir in Deutschland zu versteuern.

              Die Steuerlastumkehr (Reverse Charge) bei der Umsatzsteuer hat damit überhaupt nichts zu tun.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Meiner persönlichen Meinung nach gehören diese Einnahmen ganz normal zu deinen Betriebseinnahmen und sind von dir in Deutschland zu versteuern.

                Die Steuerlastumkehr (Reverse Charge) bei der Umsatzsteuer hat damit überhaupt nichts zu tun.
                Danke für den Tipp. Dass irgendwas bei meinem bisherigen Eintragen mit Reverse Charge zu tun hatte, war mir auch nicht klar. Reverse Charge ist für mich tatsächlich ebenfalls Relevant, da ich manchmal Reverse-Charge-Rechnungen schreibe, für individuelle Aufträge.

                Könnte schon sein, dass Google AdSense aus Irland, Amazon USA und Amazon Luxemburg dennoch in Anlage AUS gehört, wie sich z.B. aus dem Artikel Ausländische Einkünfte von lohnsteuer-kompakt.de herausliest:

                Was zählt zu den ausländischen Einkünften? [...] Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Ausland ausgeübt oder verwertet wird (z.B. Autorenrechte).
                Verwertet werden diese Einkünfte von Google definitiv hauptsächlich im Ausland. Amazon USA definitiv auch. Amazon Luxemburg nicht mehr so sicher aber bestimmt bestehen sie auf diese Ansicht.

                Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben ist Voraussetzung, dass die Einkünfte durch eine im Ausland gelegene Betriebsstätte erzielt werden.
                Also von Google/Amazon werden sie definitiv im Ausland erzielt. Von mir aber in Deutschland. Also vielleicht doch nicht.


                Die Meisten Quellen, die ich in diesem Forum und sonst online finde beschäftigen sich tatsächlich mehr mit Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Mit Gewerbesteuer werde ich bestimmt jetzt auch zu Kämpfen haben, jetzt wo ich über 24.500€ von AdSense in 2020 erhalten habe ...

                Fazit wie immer: Profi suchen.

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                  #9
                  Es handelt sich allerdings bei Deiner Tätigkeit nicht um eine selbständige, sondern um eine gewerbliche. Und eine Betriebsstätte im Ausland hast Du wohl nicht.

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