Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vor Trauung im Steuerjahr

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #16
    Sehe ich genauso, aber es ist legitim sich an ein anhängiges BFH-Verfahren "dranzuhängen" und abzuwarten, was da raus kommt. Man kann ja auch umgekehrt argumentieren: Single A und single B haben exakt gleiches Einkommen und Werbungskosten und Sonderausgaben, Single A hat ein Kind und erzieht es allein und hat deswegen im Gegensatz zu Single B Steuerklasse II (Entlastungsbetrag). Beide heiraten am 31.12.2021 und ziehen an dem tag zusammen und geben dann Zusammenveranlagungserklärung ab. Ergebnis: Im Steuerbescheid gibt es eine Nachzahlung, weil es wegen der identischen Einkünfte keinen Splittingvorteil gibt, aber der Entlastungsbetrag im Nachhinein zu Unrecht (?) gewährt worden war. In diesem Fall könnte man argumentieren, dass man durch die Ehe hier "bestraft" würde und durch den Splittingtarif ja keinerlei Vorteil hatte, es gerade keine Doppelbegünstigung gab.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #17
      Hallo Charlie,
      ja, das sehe ich ein, dass es eine Jahressteuer ist...aber bei einer Einzelveranlagung kann man ja immerhin aufspalten in alleinerziehend - nicht alleinerziehend.
      Das geht bei Zusammenveranlagung ja nunmal nicht, was schon einen gewissen Nachteil darstellen kann gegenüber jemandem, der am 1. Januar heiratet.
      Kann man drüber streiten, ob das dann eben "Pech" ist.

      @ weinmann-manfred Ich werde nicht in Steuerklasse III behandelt, sondern in Steuerklasse IV, Einzelveranlagung, wie schon erwähnt kein Splitting/keine Zusammenveranlagung.

      Da Alleinerziehende häufig ein geringes Einkommen haben - und dadurch bedingt übrigens auch oft nur geringe Rücklagen - finde ich es auch im Allgemeinen sehr wichtig,
      dass dies nicht nur für ganze Jahre, sondern auch in Teil-Zeiträumen so behandelt wird. Es ist ja auch nicht so, dass eine Ehe rückwirkend - wenn überhaupt - jedwede finanzielle Knappheit aufhebt.
      Von daher kann hier sicher nicht von "noch mehr" die Rede sein.

      Kommentar


        #18
        Es ist ja auch nicht so, dass eine Ehe rückwirkend - wenn überhaupt - jedwede finanzielle Knappheit aufhebt.
        Das sicher nicht, wenn aber der andere Ehepartner deutlich höhere Einkünfte in die Ehe mitbringt, ergibt sich bei Zusammenveranlagung durch

        das Ehegattensplitting eine geringere Steuerbelastung. Beides nebeneinander, Splittingvorteil und Entlastungsbetrag lässt der Gesetzgeber nicht zu.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #19
          Ja, das habe ich verstanden, das will hier ja auch keiner - nebeneinander - haben.
          Das Beispiel von Picard777 oben trifft es ganz gut - es soll ja auch kein steuerlicher Nachteil sein, wenn man heiratet.

          Kommentar


            #20
            Heute vom Bundesfinanzhof veröffentlicht:

            https://www.bundesfinanzhof.de/de/en...STRE202210039/

            https://www.bundesfinanzhof.de/de/en...STRE202210040/
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

            Kommentar

            Lädt...
            X