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Nicht ermäßigt besteuerte Abfindung richtig eintragen

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    Nicht ermäßigt besteuerte Abfindung richtig eintragen

    Hallo guten Tag Ihr lieben aus dem ELSTER Forum,
    ich habe nun zwei Tage Recherche im Internet und hier im Forum betrieben und wollte nur einmal kurz Fragen, ob ich das nun richtig verstanden habe.

    Habe eine nicht ermäßigt besteuerte Abfindung aus drohend gekündigtem Arbeitsverhältnis erhalten

    - diese steht mit im Bruttobetrag von (3) der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
    - und zusätzlich separat in (19) der Lohnsteuerbescheinigung
    - die auf die Abfindung einbehaltene Steuer ist in dem normalen Steuerabzug in (4) und (6) der Lohnsteuerbescheinigung enthalten


    Ich trage das wie folgt in ELSTER ein:

    - Anlage N: Den bescheinigten Brutto-Arbeitslohn (der inkl. Abfindung ist), Lohnsteuer und Kirchensteuer Zeile 6 bis 10

    - Anlage N: Elster Zeile 18 die Abfindung als "Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre — gegebenenfalls laut Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung — vom Arbeitgeber nicht ermäßigt besteuert"

    - Anlage N: Elster Zeile 19 und 20 - NICHTS - , weil "Steuerabzugsbeträge zu ermäßigt zu besteuernden Bezügen laut Zeilen 16 und 17" sich ja nur auf, zumindest wie dort beschrieben, schon ermäßigt besteuerte Abfindungen, die in Zeile 16 oder 17 eingetragen würden, bezieht?


    Habe ich das so richtig verstanden?
    Liebe Grüße & schönen Sonntag

    #2
    Habe ich das so richtig verstanden?
    Ja, das ist alles korrekt. Die Abfindung sollte in der Steuerberechnung unten in der Zeile Zu versteuern nach § 34 Abs. 1 ausgewiesen werden.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Die Abfindung sollte in der Steuerberechnung unten in der Zeile Zu versteuern nach § 34 Abs. 1 ausgewiesen werden.
      Hey Charlie,
      herzlichen Dank, optimal.
      Habe mal in diese Vorberechnung geschaut, ja, da ist die Abfindung nun an dieser Stelle ausgewiesen.

      Grüße

      Kommentar

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