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Anlage V Zuordnung...

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    Anlage V Zuordnung...

    Wenn ich alles vermietet habe, dann braucht es doch keine Zuordnung??? Wie kann ich dann Nr. 3, Zeilen 21-24 überspringen/auslassen....

    #2
    Zitat von Frisch-am-Start Beitrag anzeigen
    Wenn ich alles vermietet habe, dann braucht es doch keine Zuordnung???
    Wenn Du alles vermietest und Du bist die Steuerpflichtige Person / Ehemann / Person A, dann musst Du den Betrag aus Zeile 23 nach Kennzahl 120 (also Zeile 24 linkes Eingabefeld) übertragen. Bist Du die Ehefrau / Person B, dann ist Kennzahl 121 (rechtes Feld) richtig.

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      #3
      O.k.- Aber: Wir werden gemeinsam veranlagt und es gibt Person A und Person B

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        #4
        Zitat von Frisch-am-Start Beitrag anzeigen
        es gibt Person A und Person B
        Eben! Auch bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist es doch wichtig, anzugeben, auf wen die Einkünfte entfallen.

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          #5
          Sind wir dann wirklich eine Grundstücksgemeinschaft, wenn wir gemeinsam veranlagt werden?? Zeile 25 Oder fällt das einfach weg?

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            #6
            Die Kennzahl 121 gibt es in Anlage V ja gar nicht.

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              #7
              Die Kennzahl 121 gibt es in Anlage V ja gar nicht.
              Von welcher Anlage V ist denn die Rede ? Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung ?
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Einkommensteuererklärung. (Oder??????) Und bei der Prüfung gab es folgende sehr komische Fehlermeldung, mit der ich nichts anfangen kann.

                Der Überschuss auf der Anlage V entspricht nicht dem angegebenen Anteil beziehungsweise der Summe der angegebenen Anteile am Überschuss (1. Anlage V).

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                  #9
                  Der Überschuss auf der Anlage V entspricht nicht dem angegebenen Anteil beziehungsweise der Summe der angegebenen Anteile am Überschuss (1. Anlage V).
                  Der Übertrag des Werts aus Zeile 23 nach Zeile 24 der Anlage V sowie die Aufteilung auf Ehemann und Ehefrau bzw. Person A und Person B

                  bei Lebenspartnerschaften muss manuell erfolgen
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Feststellungserklärung kenne ich nicht. Für die ESt-Erklärung gilt:

                    Es kommt darauf an, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Bist Du es, dann ist der Betrag aus Z.23 in Z.24 unter Person A einzutragen. Wenn es Deine Frau ist, dann unter Person B eintragen.

                    Wenn ihr jedoch eine Eigentümergemeinschaft seid, dann habt ihr im Grundbuch Eigentumsanteile festgelegt (und evtl. in einem separaten Vertrag). Dann muss unter Person A bzw. B der Überschuss entsprechend Eures Vertrags bzw. den Grundbucheinträgen aufgeteilt werden.

                    Wenn Ihr keinen Ehevertrag habt, ist derjenige der Eigentümer, der die Immobilien in die Ehe mit eingebracht hat.
                    Wenn es aber einen Ehevertrag gibt, in dem die Immobilien aufgeteilt werden, und das Grundbuch entspricht nicht diesem Ehevertrag, dann solltet ihr (kostenpflichtig) die Grundbucheinträge entsprechend dem Ehevertrag anpassen. Wenn ihr das nicht wollt, habe ich leider keine Antwort parat.

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                      #11
                      Sind wir dann wirklich eine Grundstücksgemeinschaft, wenn wir gemeinsam veranlagt werden?? Zeile 25 Oder fällt das einfach weg?
                      Wenn Eheleute oder Lebenspartner bei einer Zusammenveranlagung Einkünfte aus Vermietung eines ihnen entweder gemeinsam oder einem

                      der Beteiligten gehörenden Objekts erklären, ist mit der Aufteilung in Zeile 24 der Anlage V alles erledigt. Zeile 25 ist für diese Fälle irrelevant, da geht

                      es um Grundstücksgemeinschaften, deren Vermietungseinkünfte gesondert festgestellt werden, wie z. B. unverheiratete Paare oder Erbengemeinschaften.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Zitat von Miniskus Beitrag anzeigen
                        Bist Du es, dann ist der Betrag aus Z.23 in Z.24 unter Person A einzutragen
                        Du kennst die beiden wahrscheinlich persönlich. Denn Frisch-am-Start hat ja nicht von Ehemann und Ehefrau gesprochen, sondern

                        Zitat von Frisch-am-Start Beitrag anzeigen
                        es gibt Person A und Person B
                        Aber, ok, es handelt sich hier um Mann und Frau, und Frisch-am-Start ist also nicht die Frau. Das war leider aus seinem Vortrag nicht erkennbar, Du hast uns jetzt aufgeklärt

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                          #13
                          Ich habe etwas recherchiert, und muss zugeben, dass Charlie24 und L.E.Fant beide mit ihrer freundlichen Kritik recht haben! Es tut mir leid, und halte mich besser mit meinem Halbwissen künftig mehr zurück.
                          Vor allem stoßen mir seid 20 Jahren die Umschreibungen des FA zu Person A und B übel auf. Jetzt hab ich sie sogar mit wilden Vermutungen erweitert. Unfassbar...

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                            #14
                            Vor acht Jahren hat sich das Lebenspartnerschaftsgesetz auf die Einkommensteuerformulare ausgewirkt. Vorher gab es nur Steuerpflichtige Person
                            (stpfl. Person), nur bei Zusammenveranlagung Ehemann
                            und Nur bei Zusammenveranlagung Ehefrau.

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