Hallo liebe Foren Mitglieder,
Mir ist folgendes aufgefallen.
in der EÜR 2021 im Feld 84 Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kfz soll man ab dem 21. km 0,35€ eintragen dürfen.
Irgendwie finde ich die Gesetzliche Regelung dazu nicht und habe auch in diversen Quellen gelesen dass man das eigentlich nicht können sollte.
In den Ausfüllhinweisen zur EÜR 2021 sowie in der veröffentlichung des EÜR 2021 vom Bundesfinanzministerium steht es aber auch so.
Bei Haufe steht aber folgendes:
Hinweis: Keine Änderungen bei den Reisekosten
Bei den Reisekosten ändert sich nichts. Unverändert können 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet oder in der Steuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden.
https://www.haufe.de/personal/entgel...78_532080.html
In den meisten Quellen habe ich gesehen das dort immer nur von 30 cent pro KM die Rede ist.
Was ist denn nun richtig?
Ich habe mir die Gesetzlichen Regelungen und Änderungen dazu versucht so genau wie möglich anzusehen.
Wird ein Selbstständiger da wirklich anders behandelt als ein Arbeitnehmer.
Könnte mir jemand die gesetzlichen Regeln mit Quelle dazu geben oder hat das Finanzministerium selber einen Fehler in der Anleitung zur EÜR 2021 gemacht?
In dem Schreiben vom Finanzministerium finde ich dazu auch nicht wirklich eine Änderung. Eigentlich müsste man die Reisekosten doch nachwievor nur nach dem
https://www.bundesfinanzministerium....cationFile&v=1
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG absetzen können und da heisst es:
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.
Und im Bundesreisekostengesetz steht folgendes:
§ 5 Wegstreckenentschädigung
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden
https://www.gesetze-im-internet.de/b...141810005.html
Es wäre nett wenn mich jemand aufklären könnte.
Danke schonmal
MFG
Michael
Mir ist folgendes aufgefallen.
in der EÜR 2021 im Feld 84 Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kfz soll man ab dem 21. km 0,35€ eintragen dürfen.
Irgendwie finde ich die Gesetzliche Regelung dazu nicht und habe auch in diversen Quellen gelesen dass man das eigentlich nicht können sollte.
In den Ausfüllhinweisen zur EÜR 2021 sowie in der veröffentlichung des EÜR 2021 vom Bundesfinanzministerium steht es aber auch so.
Bei Haufe steht aber folgendes:
Hinweis: Keine Änderungen bei den Reisekosten
Bei den Reisekosten ändert sich nichts. Unverändert können 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet oder in der Steuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden.
https://www.haufe.de/personal/entgel...78_532080.html
In den meisten Quellen habe ich gesehen das dort immer nur von 30 cent pro KM die Rede ist.
Was ist denn nun richtig?
Ich habe mir die Gesetzlichen Regelungen und Änderungen dazu versucht so genau wie möglich anzusehen.
Wird ein Selbstständiger da wirklich anders behandelt als ein Arbeitnehmer.
Könnte mir jemand die gesetzlichen Regeln mit Quelle dazu geben oder hat das Finanzministerium selber einen Fehler in der Anleitung zur EÜR 2021 gemacht?
In dem Schreiben vom Finanzministerium finde ich dazu auch nicht wirklich eine Änderung. Eigentlich müsste man die Reisekosten doch nachwievor nur nach dem
https://www.bundesfinanzministerium....cationFile&v=1
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG absetzen können und da heisst es:
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.
Und im Bundesreisekostengesetz steht folgendes:
§ 5 Wegstreckenentschädigung
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden
https://www.gesetze-im-internet.de/b...141810005.html
Es wäre nett wenn mich jemand aufklären könnte.
Danke schonmal
MFG
Michael
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