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Krankenkasse Bonusprogramm - welche Zeile? Belegeinreichung?

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    #16
    Zitat von multi Beitrag anzeigen

    Die Krankenkasse zahlt einen Bonus. Dieser Bonus kann eine Leistung sein oder eine Erstattung von Beiträgen. Das hat der BFH schon seit einiger Zeit so entschieden, ohne dich nach deiner Logik zu fragen. Neu ist nur die Vereinfachungsregelung von 150€.
    Charlie24 hat es verstanden.
    Hallo,

    das freut mich, dass es Charlie24 verstanden hat und natürlich du.
    Ich bleibe lieber dumm und bei meiner Meinung.
    Aber es muss ja Leute geben, die diesem verquasten Beamtensprech huldigen
    Gruß FIGUL

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      #17
      Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
      Ich bleibe lieber dumm und bei meiner Meinung.
      Das bleibt dir unbenommen, aber wenn das FA die Wahl hat, sich nach der Meinung von Figul oder den Anwendungsschreiben des BMF zu richten, wird die Antwort nicht schwer fallen.

      In diesem Fall übrigens zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Du kannst ja den deiner Meinung nach unberechtigten Vorteil der Heilsarmee spenden.

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        #18
        Zitat von multi Beitrag anzeigen

        Das bleibt dir unbenommen, aber wenn das FA die Wahl hat, sich nach der Meinung von Figul oder den Anwendungsschreiben des BMF zu richten, wird die Antwort nicht schwer fallen.

        In diesem Fall übrigens zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Du kannst ja den deiner Meinung nach unberechtigten Vorteil der Heilsarmee spenden.
        Hallo,

        das ist doch gar nicht das Thema.
        Das Thema ist: Leistungen oder Beiträge erstatten.
        Und erstattet kann ich nur den Wert einer Leistung bekommen
        Gruß FIGUL

        Kommentar


          #19
          Amen .

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            #20
            FIGUL
            Es werden doch gar keine Leistungen erstattet sondern nur die Kosten welche der Versicherte für Leistungen hatte.

            Eine Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, z.B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z.B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

            Werden von der GKV im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB Vhingegen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z.B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z.B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung (BFH-Urteil vom 06.05.2020 - X R 16/18 Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an. Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken.

            Aus Vereinfachungsgründen wird bei bis zum 31.12.2023 auf der Grundlage von § 65a SGB Vgeleisteten Bonuszahlungen davon ausgegangen, dass diese bis zur Höhe von 150 € pro versicherter Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor.
            Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 € auf Leistungen der GKV beruhen.


            Mit freundlichen Grüßen

            Beamtenschweiß
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            Kommentar


              #21
              Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
              Es werden doch gar keine Leistungen erstattet sondern nur die Kosten welche der Versicherte für Leistungen hatte.
              Wenn Figul sich in den Kopf gesetzt hat, dass die Erde eine Scheibe ist, dann ist alles andere Huldigen von nervigen Wissenschaftlern.

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                #22
                multi # 4:
                Allerdings geht das FA zur Vereinfachung neuerdings davon aus, dass es sich bis 150€ grundsätzlich um Erstattung von Leistungen handelt.
                Ich möchte nochmal auf diesen m.E. immer noch aktuellen Thread zurückkommen: Meine von der GKV erhaltenen Boni < € 150 (z.B. für versicherte Impfungen) wurden in meinen Steuererklärungen und -Bescheiden 2021 und 2022 richtigerweise nicht von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen. Ich wunderte mich allerdings, dass bei einer Verwandten ein Abzug für Boni < € 150 von den Aufwendungen für die PKV für 2021 und 2022 stattfand. Für 2023 (Steuererklärung wird gerade erstellt) ist in der übernommenen Bescheinigung der PKV ebenso ein Abzug für den Bonus enthalten.

                Eine Antwort auf die Frage fand ich unter dem Suchbegriff "BMF-Schreiben vom 16.12.2021, BStBl 2022 I S. 155" in mehreren Fachbeiträgen sowie dann auch im obigen Beitrag von Charlie24 # 14: "Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der GKV darstellen."

                Anscheinend bezieht sich die Vereinfachungsregelung nur auf die gesetzliche KV. Daher werde ich den für den Bonus der PKV vorgesehenen Abzug wohl auch für 2023 in der ESt-Erklärung belassen.

                Interessant wird noch, ob die bis zum 31.12.23 befristete Vereinfachungsregelung für 2024 ff. verlängert wird.
                SCJ timote
                Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                  #23
                  der Knackpunkt ist hier eher die datenübermittlung der PKV an die Finanzverwaltung. Wenn die PKV die 150 € als Beitragsrückerstattung übermittelt oder du diese so erklärst, dann zieht das FA diese ab. Wenn nicht, dann nicht.
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
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                  Kommentar


                    #24
                    Interessant wird noch, ob die bis zum 31.12.23 befristete Vereinfachungsregelung fuer 2024 ff. verlaengert wird.
                    Die Frist wurde bereits mit BFM-Schreiben vom 28.12.2023 bis zum 31.12.2024 verlaengert.

                    https://www.bundesfinanzministerium....wendungen.html
                    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                      #25
                      @hkm, danke für den Link: "https://www.bundesfinanzministerium....wendungen.html"
                      "Die Randziffer 89b wird wie folgt gefasst: „Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der GKV gemäß Rz. 89 beruhen. Diese Regelung gilt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen.“ "
                      Beamtenschweiß # 23: In dieser Regelung wird wiederum aus mir nicht verständlichen Gründen nur die GKV benannt. Ob man diese Regelung einfach analog auf die PKV anwenden kann, weiß ich nicht.
                      SCJ timote
                      Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                        #26
                        Ob man diese Regelung einfach analog auf die PKV anwenden kann, weiß ich nicht.
                        Bei unserer PKV gibt es kein Bonusprogramm und es hat so etwas auch noch nie gegeben. Wenn wir uns "gesundheitsbewusst verhalten" haben,

                        indem wir im ambulanten Tarif keine Rechnungen eingereicht haben, gab es eine Beitragsrückerstattung und die ist auch so bescheinigt worden.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #27
                          Bei unserer PKV gibt es kein Bonusprogramm und es hat so etwas auch noch nie gegeben.
                          Das kann ich nur bestaetigen, bei der PKV meiner Frau ist das ebenso. Das ist ja gerade das Grundprinzip der PKV, dass man bei uebers Jahr nicht eingereichte Rechnungen eine Beitragrueckverguetung erhaelt. Wozu also soll die PKV noch ein umstaendliches Bonusprogramm anbieten?
                          Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                            #28
                            Natürlich gibt es auch bei der PKV je nach Versicherer und Tarif Verhaltensboni, wenn auch eingeschränkter als in der GKV. Nichtraucher, BMI im normalen Bereich, Sportabzeichen etc. alles möglich.

                            Aber es wird als Beitragserstattung von der PKV übermittelt, die 150€-Regel gilt ausdrücklich nur für die GKV.

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