Hallo,
ich habe zu meinem Problem bereits die Forensuche bemüht, jedoch nicht auf alle meine Fragen eine Antwort gefunden. Daher würde ich gerne eine Rückfrage stellen.
Zu meiner Situation: Ich bin seit Anfang 2021 beim Finanzamt als Freiberuflerin und Kleinunternehmerin gemeldet. Im Jahr 2021 habe ich ausschließlich Leistungen an ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässiges Unternehmen erbracht. Da dabei das Reverse-Charge-Verfahren greift, habe ich die Einnahmen hieraus in Zeile 114 (Kennzahl 721) der Umsatzsteuererklärung angegeben.
Jetzt bin ich mir unsicher, ob ich in Zeile 33 und 34 Eintragungen vorzunehmen habe, da ich keine Einnahmen hatte, für die ich aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben habe. Als Bedingung für Eintragungen auf Seite 3 der Umsatzsteuererklärung wird (neben einer oberen Grenze für den Umsatz im Jahr 2020) genannt, dass "auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG nicht verzichtet worden ist". Ist das bei mir schon deshalb erfüllt, weil ich dem Finanzamt als Kleinunternehmerin gemeldet bin?
Und wenn ja: Dann trage ich in die Zeilen 33 und 34 meinen Umsatz (= meine Einnahmen) der vergangenen zwei Jahre ein, richtig? Und in Zeile 34 und Zeile 114 stünde dann derselbe Betrag.
Viele Grüße und danke
zeitdilatation
ich habe zu meinem Problem bereits die Forensuche bemüht, jedoch nicht auf alle meine Fragen eine Antwort gefunden. Daher würde ich gerne eine Rückfrage stellen.
Zu meiner Situation: Ich bin seit Anfang 2021 beim Finanzamt als Freiberuflerin und Kleinunternehmerin gemeldet. Im Jahr 2021 habe ich ausschließlich Leistungen an ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässiges Unternehmen erbracht. Da dabei das Reverse-Charge-Verfahren greift, habe ich die Einnahmen hieraus in Zeile 114 (Kennzahl 721) der Umsatzsteuererklärung angegeben.
Jetzt bin ich mir unsicher, ob ich in Zeile 33 und 34 Eintragungen vorzunehmen habe, da ich keine Einnahmen hatte, für die ich aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben habe. Als Bedingung für Eintragungen auf Seite 3 der Umsatzsteuererklärung wird (neben einer oberen Grenze für den Umsatz im Jahr 2020) genannt, dass "auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG nicht verzichtet worden ist". Ist das bei mir schon deshalb erfüllt, weil ich dem Finanzamt als Kleinunternehmerin gemeldet bin?
Und wenn ja: Dann trage ich in die Zeilen 33 und 34 meinen Umsatz (= meine Einnahmen) der vergangenen zwei Jahre ein, richtig? Und in Zeile 34 und Zeile 114 stünde dann derselbe Betrag.
Viele Grüße und danke
zeitdilatation
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