Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Umsatzsteuererklärung als Kleinunternehmer mit Reverse-Charge-Verfahren

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Umsatzsteuererklärung als Kleinunternehmer mit Reverse-Charge-Verfahren

    Hallo,

    ich habe zu meinem Problem bereits die Forensuche bemüht, jedoch nicht auf alle meine Fragen eine Antwort gefunden. Daher würde ich gerne eine Rückfrage stellen.

    Zu meiner Situation: Ich bin seit Anfang 2021 beim Finanzamt als Freiberuflerin und Kleinunternehmerin gemeldet. Im Jahr 2021 habe ich ausschließlich Leistungen an ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässiges Unternehmen erbracht. Da dabei das Reverse-Charge-Verfahren greift, habe ich die Einnahmen hieraus in Zeile 114 (Kennzahl 721) der Umsatzsteuererklärung angegeben.

    Jetzt bin ich mir unsicher, ob ich in Zeile 33 und 34 Eintragungen vorzunehmen habe, da ich keine Einnahmen hatte, für die ich aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben habe. Als Bedingung für Eintragungen auf Seite 3 der Umsatzsteuererklärung wird (neben einer oberen Grenze für den Umsatz im Jahr 2020) genannt, dass "auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG nicht verzichtet worden ist". Ist das bei mir schon deshalb erfüllt, weil ich dem Finanzamt als Kleinunternehmerin gemeldet bin?

    Und wenn ja: Dann trage ich in die Zeilen 33 und 34 meinen Umsatz (= meine Einnahmen) der vergangenen zwei Jahre ein, richtig? Und in Zeile 34 und Zeile 114 stünde dann derselbe Betrag.

    Viele Grüße und danke

    zeitdilatation

    #2
    Meiner persönlichen Meinung nach gehören diese Umsätze nicht zu den Umsätzen, die in die Zeilen 33 und 34 einzutragen sind.

    Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben nach § 19 Absatz 1 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr
    22000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.


    Diese 13b-Leistungen waren ja keine bei dir steuerpflichtigen sonstigen Leistungen. Meine Einschätzung ist unverbindlich, Steuerberatung ist hier nicht erlaubt
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo Charlie24,

      ja, so hatte ich es irgendwie auch erst verstanden und war dann irgendwie unsicher. Ich werde jetzt wohl keine Eintragung in den Zeilen 33 und 34 machen und dem Finanzamt gegenüber anmerken, dass ich keine Einnahmen außer jene durch die Erbringung von Dienstleitungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten hatte. Vielen Dank für Deine unverbindliche Rückmeldung.

      Kommentar


        #4
        Ich werde jetzt wohl keine Eintragung in den Zeilen 33 und 34 machen ...
        Meiner Meinung nach müssen 0-Werte eingetragen werden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Okay, dankeschön.

          Kommentar


            #6
            Zitat von zeitdilatation Beitrag anzeigen
            Hallo Charlie24,

            ja, so hatte ich es irgendwie auch erst verstanden und war dann irgendwie unsicher. Ich werde jetzt wohl keine Eintragung in den Zeilen 33 und 34 machen und dem Finanzamt gegenüber anmerken, dass ich keine Einnahmen außer jene durch die Erbringung von Dienstleitungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten hatte. Vielen Dank für Deine unverbindliche Rückmeldung.
            Das wäre eigentlich auch korrekt, da die sonstigen Leistungen gem. § 18b S.1 Nr. 2 UStG nicht steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind.

            Wie ist es denn ausgegangen? Hat das Finanzamt etwas bemängelt?

            Kommentar

            Lädt...
            X