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Grundsteuer Bayern - Kellerräume als Wohnfläche

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    Grundsteuer Bayern - Kellerräume als Wohnfläche

    Hallo zusammen,

    ich versuche gerade zu ermitteln, ob die Kellerräume unseres Einfamilienhauses (alle mit einer Höhe von 2,35 m) als Wohnfläche zu zählen sind. Konkret geht es um zwei Aufenthaltsräume (Gästezimmer, Partykeller), eine Dusche (ohne Fenster), einen Saunaraum (kleines Fenster), einen Abstellraum (ohne Fenster) sowie den typischen Heizungs- und Öllagerraum.
    In den FAQ steht: Zur Wohnfläche gehören Kellerräume, soweit es sich um Aufenthaltsräume mit einer Mindesthöhe von 2,20 Metern und ausreichenden Fenstern über Bodenhöhe handelt. Darüber hinaus sei die Wohnflächenverordnung zu beachten. Daraus schließe ich, dass folgende Räume nicht zur Wohnfläche rechnen:
    • Dusche und Saunaraum (Begründung: Keine Aufenthaltsräume – Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Art. 45 Abs. 1 Bayerische Bauordnung).
    • Abstellraum, Heizungs- und Öllagerraum (Begründung: Ebenfalls keine Aufenthaltsräume, sondern Zubehörräume nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f WoFlV).
    Bei dem Gästezimmer und dem Partykeller bin ich mir aber unschlüssig. Nach den Ausführungen in den FAQ ist die Grundfläche als Wohnfläche zu berücksichtigen, da es sich um Aufenthaltsräume mit einer Mindesthöhe von 2,20 Metern handelt. - Nach Lektüre von § 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV i.V.m. Art. 45 Abs. 2 der Bayerische Bauordnung komme ich jedoch zu einem anderen Ergebnis: Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen von Räumen, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen. Nach der Bayerischen Bauordnung müssen Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von mindestens 2,40 Meter (nicht 2,20 Meter) haben. "Lichte Höhe" ist das Maß zwischen Oberkante fertiger Fußboden (Oberfläche Fußbodenbelag) und Unterkante fertige Decke (z.B. Deckenverputz, Deckenverkleidung). Demnach bleiben Gästezimmer und Partykeller bei der Wohnflächenberechnung außen vor.

    Weiß jemand die richtige Antwort?


    #2
    Maßgeblich sind die Anforderungen der BayBO an Aufenthaltsräume in Untergeschossen. Was die Raumhöhen angeht, wäre ich vorsichtig.

    Wesentlicher erscheint mir, ob die Fenster ausreichend über Oberkante Gelände liegen. In der Wohnflächenverordnung heißt es lapidar:

    Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
    ....
    Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen,
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo Charlie24,

      vielen Danke für die schnelle Antwort!

      Gerade weil die Wohnflächenverordnung lapidar auf das Bauordnungsrecht der Länder verweist, habe ich in der Bay. Bauordnung gesucht und als einzigen konkret greifbaren Ansatzpunkt die Raumhöhe gefunden (und zwar 2,4 Meter und nicht 2,2 Meter wie in den FAQ). Eine konkrete Aussage, wie weit ein Fenster über der Oberkante des Geländes liegen muss, konnte ich auf die Schnelle nicht finden. Allerdings gibt es einen Passus, wonach die Fensterfläche mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes ausmachen muss. Damit steht für mich jetzt fest, dass Gästezimmer und Partykeller nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen, denn die Fensterfläche ist (geringfügig) kleiner .


      Viele Grüße von
      Faithfull

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        #4
        Rechtsberatung ist hier nicht erlaubt und mit der BayBO bin ich außerdem seit mehr als 30 Jahren nicht mehr befasst.

        Es wird schon richtig sein, was du da herausgefunden hast. Aber das mit der lichten Raumhöhe gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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