Anlage AV

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  • multi
    antwortet
    Zitat von SSide Beitrag anzeigen
    Ich habe die Werte Eigenbeitrag und Zulage entsprechend probeweise eingetragen. Dadurch ändert sich nichts an der festzusetzenden Einkommenssteuer etc.. Müsste sich hierbei eigentlich etwas ändern?
    Eine Zulage kann man nicht eintragen, der Zulagenanspruch wird von Mein Elster eigeständig berechnet.
    Der selbst geleistete Beitrag wirkt sich insofern aus, als davon abhängt, ob
    • Eigenbeitrag zzgl. Zulagenanspruch 4% des maßgeblichen Entgelts, i.A. rentenversicherungspflichtiges Brutto, erreichen,
    • die Höchstgrenze des Sonderausgabenabzugs erreicht wird.


    Kurz und krass: ob man 2.100€ ./. Zulagenanspruch oder 1.000.000€ in seinen Riester einzahlt, spielt keine Rolle.

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  • SSide
    antwortet
    Zitat von multi Beitrag anzeigen
    Das was du schreibst, macht nur dann Sinn, wenn in beiden Fällen die Anlage AV enthalten ist, sondern nur in einer das Kind eingetragen wurde und in der anderen weggelassen wurde.
    Dass da die Steuererstattung um 300 Euro sinkt, wenn die Obergrenze für den Sonderausgabenabzug schon erreicht wurde, aber der Anspruch auf Zulage steigt, ist logisch. Denn ausgezahlt wird der über die Zulage hinaus gehende Steuervorteil.

    Sachgerecht wäre es, den Eigenbeitrag an die Zulage anzupassen, d.h. statt 1925 (2100 ./. 175) eben 1625 (2100 ./. 475).
    Ich habe die Werte Eigenbeitrag und Zulage entsprechend probeweise eingetragen. Dadurch ändert sich nichts an der festzusetzenden Einkommenssteuer etc.. Müsste sich hierbei eigentlich etwas ändern?

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  • multi
    antwortet
    Das was du schreibst, macht nur dann Sinn, wenn in beiden Fällen die Anlage AV enthalten ist, sondern nur in einer das Kind eingetragen wurde und in der anderen weggelassen wurde.
    Dass da die Steuererstattung um 300 Euro sinkt, wenn die Obergrenze für den Sonderausgabenabzug schon erreicht wurde, aber der Anspruch auf Zulage steigt, ist logisch. Denn ausgezahlt wird der über die Zulage hinaus gehende Steuervorteil.

    Sachgerecht wäre es, den Eigenbeitrag an die Zulage anzupassen, d.h. statt 1925 (2100 ./. 175) eben 1625 (2100 ./. 475).

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  • SSide
    antwortet
    Zitat von multi Beitrag anzeigen

    Dem widerspricht, dass in der Berechnung mit Riester angeblich ein über die Zulage hinaus gehender Steuervorteil ausgewiesen wird.
    Aber ohne Angabe zu zvE ohne und mit Riester, Höhe des Eigenbeitrags, errechnete Zulage, festgesetze Steuer mit und ohne Riester ist keine Hilfe möglich.
    zu versteuerndes Einkommen mit/ohne Riester: Bei beiden Varianten 51497€
    Höhe des Eigenbeitrags: (Wenn damit die Altersvorsorgebeiträge gemeint sind?) 2100€
    errechnete Zulage:
    -> ohne Anlage AV: 175€
    -> mit Anlage AV: 475€
    festgesetzte Steuer mit Riester: 9047€
    festgesetzte Steuer ohne Riester: 8747€
    Über die Zulage hinausgehender Steuervorteil:
    -> mit Anlage AV: 127€
    -> ohne Anlage AV: 427€

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  • multi
    antwortet
    Zitat von SSide Beitrag anzeigen
    ohne Anlage AV dadurch ergibt sich wohl die höhere Erstattung.
    Dem widerspricht, dass in der Berechnung mit Riester angeblich ein über die Zulage hinaus gehender Steuervorteil ausgewiesen wird.
    Aber ohne Angabe zu zvE ohne und mit Riester, Höhe des Eigenbeitrags, errechnete Zulage, festgesetze Steuer mit und ohne Riester ist keine Hilfe möglich.

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  • SSide
    antwortet
    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
    Trage mal deine Beiträge zur Riesterrente in die Zusatzangaben zur Steuerberechnung (bei den Anlagen) ein. Was da passiert. Kann sein, dass jetzt nur die Zuöage in der Porbeberechnung abgezogen, die Förderung aber nicht richtig berechnet wird. Das FA hätte das aber schon richtig gemacht.
    Die Beiträge stehen in den Zusatzangaben zur Steuerberechnung und ohne Anlage AV dadurch ergibt sich wohl die höhere Erstattung.

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  • Kloebi
    antwortet
    Ansonsten gebe ich auf. "Die festgesetzte Einkommensteuer und Kirchensteuer in der Steuerberechnung ist jeweils weniger." Das sollte dass Ergebnis mit Anlage AV sein, nicht ohne.

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  • Kloebi
    antwortet
    Trage mal deine Beiträge zur Riesterrente in die Zusatzangaben zur Steuerberechnung (bei den Anlagen) ein. Was da passiert. Kann sein, dass jetzt nur die Zuöage in der Porbeberechnung abgezogen, die Förderung aber nicht richtig berechnet wird. Das FA hätte das aber schon richtig gemacht.

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  • SSide
    antwortet
    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
    Wirklich? Hast du auch Erstattung und Nachzahlung richtig gelesen? Ein "-" für das FA ist ein "+" für euch. Mit der Anlage AV wird eigentlich nur geprüft, ob eine Steuerermäßgiung günstiger als der Zulagenanspruch im Riestervertrag ist. Nachteilig kann das eigentlich nicht sein. Aber verpflichtend auch nicht.
    Ja wirklich. Es steht ja auch schon im Prüfungsmodus als Erstattung und ist grün.
    Die festgesetzte Einkommensteuer und Kirchensteuer in der Steuerberechnung ist jeweils weniger.
    Ein Fehler oder Hinweis wird auch nicht angezeigt, scheint alles zu stimmen.
    Oder kann das an "Über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung...XXX€" und bei den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben die Altersvorsorgebeiträge (werden abgezogen) und die Altersvorsorgezulage (wird versteuert) liegen?

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  • Kloebi
    antwortet
    Wirklich? Hast du auch Erstattung und Nachzahlung richtig gelesen? Ein "-" für das FA ist ein "+" für euch. Mit der Anlage AV wird eigentlich nur geprüft, ob eine Steuerermäßgiung günstiger als der Zulagenanspruch im Riestervertrag ist. Nachteilig kann das eigentlich nicht sein. Aber verpflichtend auch nicht.

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  • SSide
    antwortet
    Hallo zusammen,
    mich hat interessiert wie sich das Kind auf die Steuererklärung auswirkt und habe sie deshalb erst zum Schluss in die Anlage AV eingetragen und die Anlage Kind ausgefüllt. Ich musste feststellen, dass wir über 300€ mehr erstattet bekommen wenn ich die Anlage AV wieder rauslösche. Muss die Anlage AV überhaupt ausgefüllt werden? Wenn nein, welche Nachteile hat das für die Zukunft (falls es überhaupt welche gibt)?
    Vielen Dank für die Hilfe.

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  • Kloebi
    antwortet
    Bei einem Kind ist 1 einzutragen. Im VZ 2020 war das Zeile 16, Kz 315.

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  • SSide
    antwortet
    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
    Wenn dein Mann keinen Vertrag hat - keine Anlage AV. Die Beiträge kommen in die "Zusatzangaben zur Steuerberechnung". Das ist nur intern für dich. Das FA hat die Daten ja. Kind sollte bei Zusammenveranlagung unproblematisch sein.
    Ok vielen Dank. Wo trage ich nun bei "3 - Angaben zu Kindern, für die ein Anspruch auf Kinderzulage besteht" das Kind ein? Oder was ist mit "Kind sollte bei Zusammenveranlagung unproblematisch sein" gemeint?

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  • Charlie24
    antwortet
    Gehört in Zeile 6 die erhaltene Grundzulage aus dem Beitragsjahr 2020?
    Nein, da ist der rentenversicherungspflichtige Bruttolohn aus 2020 anzugeben, das wird doch in der Hilfe erklärt.

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  • multi
    antwortet
    Zitat von SSide Beitrag anzeigen
    In der Anlage AV bei "2-Berechnungsgrundlagen" habe ich bei mir unmittelbar begünstigt angekreuzt. Gehört in Zeile 6 die erhaltene Grundzulage aus dem Beitragsjahr 2020?
    Nein, das rentenversicherungspflichtige Entgelt des Jahres 2020. Steht in der Kopie der Meldung zur Sozialversicherung oder der Dezember-Abrechnung bei den kumulierten Beträgen als RV-Brutto.

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