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Grundsteuer Hessen 2 Flurstücke

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    Grundsteuer Hessen 2 Flurstücke

    Hallo,

    meine Frau und ich leben in Hessen. Meine Frau besitzt eine Doppelhaushälfte (auf einem Flurstück, welches ihr zu 100% gehört). Weiterhin gehört ihr 1/4 eines 148qm großen Flurstückes, welches die Straße an den 4 Doppelhaushälften bildet.

    Wir hätten ein paar Fragen zu Punkten bei denen wir uns unsicher sind:


    Bei HGrSt:
    1. In Zeile 11 haben wir 0 (Alleineigentum einer natürlichen Person) eingetragen und als Eigentümerin nur meine Frau. Ist das so okay? Es gibt ja noch das geteilte Flurstück, welches 3 weiteren Parteien mitgehört.
    2. Ist es eigtl. schlimm wenn wir die Steuernummer meiner Frau nicht eintragen? Wir lassen uns seit dem wir im Haus leben gemeinsam veranlagen und haben dementsprechend nur eine gemeinsame Steuernummer. Könnte man diese verwenden?
    Bei HGrSt 2
    1. Bei Abschnitt 1 (Angaben zu Grund und Boden) habe ich jetzt beide Flurstücke eingetragen. Das eine mit Anteil 1/1 (171 qm) und das andere mit 1/4 (148qm). Passt das so?
    2. Bei Abschnitt 2 (Angaben zu Gebäuden / Gebäudeteilen) habe ich unser "Wohngebäude" angegeben. Bei der Wohnfläche habe ich noch den ausgebauten Hobbyraum im Keller und die Terrasse (zu 25%) angegeben. Muss man den Hobbyraum und die Terrasse wirklich angeben?
    3. Bei anderen Fragen (ging aber um andere Bundesländer) in diesem Unterforum habe ich bei ähnlichen Fällen gelesen, dass die Grundstücksfläche auf dem das Haus steht mit der Fläche des anteiligen Flurstücks (25% von den 148qm = 37qm) addiert wurde und irgendwo eingetragen werden musste. So einen Punkt finde ich leider nicht. Ich habe lediglich die Größen der beiden Flurstücke in Abschnitt 1 eingetragen. Kann es sein, dass diese Addition in Hessen nicht nötig ist?

    Schonmal vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

    Liebe Grüße



    #2
    Hauptvordruck:

    Zu 1: Wenn du nicht Miteigentümer bist, ist das richtig

    Zu 2: Die Steuernummer für die Zusammenveranlagung ist auch die Steuernummer deiner Frau.

    Anlage Grundstück:

    Zu 1: Passt

    Zu 2: Ich glaube nicht, dass der Hobbyraum im Keller zur Wohnfläche rechnet. https://www.gesetze-im-internet.de/w...234610003.html

    Zu 3: In Hessen musst du selbst nichts berechnen: https://forum.elster.de/anwenderforu...-niedersachsen
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Vielen Dank für die schnelle Antwort bzw. die hilfreichen Antworten.

      Bezgl. des Hobbyraums war ich mir auch super Unsicher, aber:
      https://www.hessenschau.de/politik/l...essen-102.html

      Und dann nur noch die Wohnfläche. Selbst mit dem Zollstock nachzumessen gilt auch. Feinheiten beachten: Im Keller etwa zählen nur die Dusche oder der Hobbyraum mit - und Balkone und Terrassen nur zu 25 Prozent.

      Wenn ich dem Glauben schnenke, muss er wohl mit in die Wohnfläche rein.

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        #4
        Im Keller etwa zählen nur die Dusche oder der Hobbyraum mit -
        Zum Thema Wohnfläche und was dazu gehört, werden viele Falschinformationen verbreitet.

        Wenn ich mir das umfangreiche PDF für Einfamilienhäuser in Hessen durchlese, dann steht dort nicht, dass es in Hessen eigene Vorschriften

        zur Wohnflächenberechnung gibt: https://finanzamt.hessen.de/sites/fi...gartenhaus.pdf
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Ok, also alles sehr undurchsichtig. Ich frage mal beim Finanzamt nach und gebe Bescheid was gesagt wurde.

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            #6
            Ich frage mal beim Finanzamt nach und gebe Bescheid was gesagt wurde.
            Das ist m. E. keine gute Idee. Ich glaube nicht, dass Finanzbeamte beim Thema Wohnflächenberechnung wirkliche Spezialisten sind.

            In Bayern wurde z. B. vergessen, in den Anleitungen darauf hinzuweisen, das für Wohngebäude, die vor 2004 errichtet und seitdem

            baulich nicht mehr verändert wurden, gemäß § 5 der Wohnflächenverordnung die Wohnflächenberechnungen nach der Zweiten Berechnungsverordnung

            weiter gültig sind. Danach waren nicht überdeckte Terrassen überhaupt nicht anrechenbar, bei Einfamilienhäusern durfte man damals pauschal 10 %

            abziehen. Bei unserem Einfamilienhaus macht das mehr als 20 m² aus, wohlgemerkt, ganz legal.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Dann stellt sich für mich die Frage wer zu 100% die richtige Antwort weiß. Die Frage wäre für mich was die Konsequenz wäre, wenn man ihn fälschlicherweise weglässt und ob es jemals rauskäme.

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                #8
                Dann stellt sich für mich die Frage wer zu 100% die richtige Antwort weiß
                Maßgeblich sind allein die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung. Und da heißt es nun mal:

                Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:

                Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen.


                In der Regel erhalten Räume im Keller nicht ausreichend Tageslicht und erfüllen schon deshalb nicht die Anforderungen an Aufenthaltsräume.

                Hier ein Link zum Thema: https://www.grund-boden-wert.de/wohnflaechenberechnung/
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Ok, dann nehme ich die Quadrameter des Hobbyraumes wieder aus der Wohnfläche raus. Vielen Dank für die Erläuterungen.

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                    #10
                    Ich glaube jetzt nicht, dass uns die nächsten Jahre Mitarbeiter der Bewertungsstellen besuchen werden, um die Angaben zu den Wohnflächen

                    vor Ort zu überprüfen. Bisher ist das in der Regel so akzeptiert wurden, wie es erklärt wurde. Man kann ja den bisherigen Einheitswertbescheid

                    heraussuchen und dort nachsehen, was da drin steht.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                      #11
                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Das ist m. E. keine gute Idee. Ich glaube nicht, dass Finanzbeamte beim Thema Wohnflächenberechnung wirkliche Spezialisten sind.
                      Die Sachbearbeiter in den Bewertungsstellen werden das sicherlich wissen, aber in den Einkommen- oder Ertrag- und Umsatzsteuerstellen eher nicht. Eine gute Idee ist es vielleicht schon, aber nur wahrscheinlich nicht unbedingt empfehlenswert, weil die vermutlich zur Zeit nicht gerade wenige Anrufe haben.
                      Zitat von Mchicken Beitrag anzeigen
                      Ok, dann nehme ich die Quadratmeter des Hobbyraumes wieder aus der Wohnfläche raus.
                      Ein Hobbyraum gehört wohl entweder zur Wohn- oder Nutzfläche, abhängig von der Ausstattung, Einrichtung, Anschluss o. ä.
                      Nutzfläche in m2
                      Die Nutzfläche kann nach jedem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden. Tragen Sie bitte die auf volle Quadratmeter nach unten abgerundete Nutzfläche ein. Zur Nutzfläche gehören beispielsweise die Flächen von:
                      • Teeküchen, Speiseräumen
                      • Büroräumen, Besprechungsräumen
                      • Werkhallen, Laboren
                      • Lagerhallen, Verkaufsräumen
                      • Ausstellungsräumen, Bühnenräumen, Sporträumen
                      • Räumen für medizinische Untersuchungen / Behandlungen
                      • Abstellräumen, Sanitärräumen, Umkleideräumen sowie Serverräumen für Elektronische Datenverarbeitung (EDV)
                      Die Nutzfläche umfasst nicht die
                      • Konstruktions-Grundflächen, z. B. Wände, Pfeiler
                      • Technische Funktionsflächen, z. B. Lagerflächen für Brennstoffe
                      • Verkehrsflächen, z. B. Flure, Eingangshallen, Aufzugschächte, Rampen
                      zumindest laut Anleitung zur Anlage Grundstück (BayGrSt 2)
                      Zitat von Mchicken Beitrag anzeigen
                      Bei der Wohnfläche habe ich noch den ausgebauten Hobbyraum im Keller und die Terrasse (zu 25%) angegeben.
                      Was heißt ausgebauten Hobbyraum? Eine Terrasse sollte zur Grund- aber nicht zur Wohn- oder Nutzfläche gehören.

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                        #12
                        Die Nutzflächendefinition nach DIN 277 interessiert bei einer Wohnnutzung niemand und zwar weder in Bayern noch in Hessen !

                        Und deine Meinung zur Anrechnung von Terrassen hilft auch niemand.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                          #13
                          Laut Kaufvertrag zählt der Hobbyraum zur Nutzfläche. In Elster steht in der Hilfeseite zu "Angaben zu Gebäuden / Gebäudeteilen", dass die Nutzungsflächen bei reinen Wohngebäuden außer Ansatz bleiben.

                          Mit ausgebaut meine ich, dass er wie ein Wohnraum ausgebaut ist (verputzt, Laminat, Satellitenanschluss usw). Die Terrasse zählt anteilig zur Wohnfläche: https://www.grund-boden-wert.de/wohnflaechenberechnung/.

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                            #14
                            Laut Kaufvertrag zählt der Hobbyraum zur Nutzfläche.
                            Ein Verkäufer darf das so machen, es liegt ja durchaus in seinem wirtschaftlichen Interesse, möglichst viel Wohn- und Nutzfläche anzubieten.

                            Was bei der Grundsteuererklärung gilt, ist hingegen gesetzlich geregelt. Und wenn z, B. in Hessen Garagen bei einer Wohnnutzung völlig außen

                            vor bleiben und in Bayern bis zu 50 m² anrechnungsfrei bleiben, dann ist das eben so bestimmt. Die 3 Garagen, die zu unserem Einfamilienhaus

                            in Bayern gehören, haben insgesamt eine Nutzfläche von 46 m², bleiben also komplett außen vor. Das heißt ja nicht, dass sie nichts wert sind.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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