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PV Anlage Liebhaberei

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    PV Anlage Liebhaberei

    Hallo zusammen,

    habe eine PV Anlage kleiner 10KWp. Ist seit Oktober 2018 am netz und angemeldet. Kleinunternehmerregelung wurde damals gewählt, sprich Einkommenssteuer auf den eigens verbrauchten Strom von 0,20 € pro KW muss ich bezahlen und die Umsatzsteuer muss erledigt werden. Anlage ist somit bald 4 Jahre alt. Ist es ratsam auf Liebhaberei umzustellen? Umsatzsteuer muss dann weiterhin abgeführt werden, richtig? Jährlich wird die Summe von 664.-€ (Summe AfA) eingetragen. Was ist jetzt besser? Die Liebhaberei zu beantragen oder nicht? Danke für jegliche Hilfe, da es eh schon sowas von kompliziert ist.

    #2
    Hallo,

    warum zahlst du als Kleinunternehmer Umsatzsteuer? Das passt doch nicht zusammen ...

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      Er hat wahrscheinlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.

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        #4
        Das Forum ist nicht dafür gedacht, jemand steuerlich zu beraten. Ob es sinnvoll ist, bei der Einkommensteuer

        das Liebhabereiwahlrecht auszuüben, musst du selbst wissen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
          Hallo,

          warum zahlst du als Kleinunternehmer Umsatzsteuer? Das passt doch nicht zusammen ...

          Stefan
          Wo sehe ich denn ob diese Regel gilt oder nicht? Die damalige Steuerberaterin hat es als Text in der EÜR 2018 unter Zeile 6 "Rechtsform des Betriebs" -> Kleingewerbe eingetragen. Ist dann nicht das selbe? 2019 stand dann "sonstige natürliche Personen"
          Zuletzt geändert von luki001; 22.07.2022, 06:55.

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Das Forum ist nicht dafür gedacht, jemand steuerlich zu beraten. Ob es sinnvoll ist, bei der Einkommensteuer

            das Liebhabereiwahlrecht auszuüben, musst du selbst wissen.
            Die Frage zielt darauf ob mir Nachteile dadurch entstehen und ich Steuern von den letzten 4 Jahren die ich als Betriebsausgabe angegeben habe wieder zurück zahlen muss.

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              #7
              Auch diese Frage hat doch nichts mit Elster zu tun, oder ?
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #8
                Hallo,

                Die Frage zielt darauf ob mir Nachteile dadurch entstehen und ich Steuern von den letzten 4 Jahren die ich als Betriebsausgabe angegeben habe wieder zurück zahlen muss.
                Solange die Einkommensteuerbescheide nicht unter Vorbehalt stehen (§164 bzw. §165 AO) und auch bestandskräftig sind (nach einem Monat, und ohne Einspruch) kann sich rückwirkend nichts mehr ändern.
                Wenn man das beachtet dürfte es sich imho in den meisten Fällen lohnen, die Vereinfachungsregelung zu nutzen.

                Die damalige Steuerberaterin hat es als Text in der EÜR 2018 unter Zeile 6 "Rechtsform des Betriebs" -> Kleingewerbe eingetragen.
                Keine Ahnung was damit gemeint war.

                Die Kleinunternehmerregelung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer sagt jedenfalls, dass man bis zu einem Umsatz von 22.000 Euro (aktuell, früher 17.500) keine Umsatzsteuer abführen muss; im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer (=gezahlte Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer) ziehen kann.
                Auf diese Regelung kann man optional verzichten, daran ist man dann 5 Jahre gebunden. Bei Photovoltaikanlagen wird das häufig gemacht um direkt die Vorsteuer vom Kauf erstattet zu bekommen. War das bei dir der Fall?
                Falls ja so solltest du das ab dem 5. Jahr ändern, damit würde die Umsatsteuer wegfallen, und Vorsteuer hast du wahrscheinlich eh nur unbedeutend (Wartung etc.) oder gar nicht.

                Mir ging es auch nur um den Widerspruch, Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuer geht nicht zusammen (bzw. geht schon, wäre aber sehr blöd).

                Stefan
                Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                  #9
                  Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                  Hallo,

                  Solange die Einkommensteuerbescheide nicht unter Vorbehalt stehen (§164 bzw. §165 AO) und auch bestandskräftig sind (nach einem Monat, und ohne Einspruch) kann sich rückwirkend nichts mehr ändern.
                  Wenn man das beachtet dürfte es sich imho in den meisten Fällen lohnen, die Vereinfachungsregelung zu nutzen.

                  Keine Ahnung was damit gemeint war.

                  Die Kleinunternehmerregelung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer sagt jedenfalls, dass man bis zu einem Umsatz von 22.000 Euro (aktuell, früher 17.500) keine Umsatzsteuer abführen muss; im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer (=gezahlte Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer) ziehen kann.
                  Auf diese Regelung kann man optional verzichten, daran ist man dann 5 Jahre gebunden. Bei Photovoltaikanlagen wird das häufig gemacht um direkt die Vorsteuer vom Kauf erstattet zu bekommen. War das bei dir der Fall?
                  Falls ja so solltest du das ab dem 5. Jahr ändern, damit würde die Umsatsteuer wegfallen, und Vorsteuer hast du wahrscheinlich eh nur unbedeutend (Wartung etc.) oder gar nicht.

                  Mir ging es auch nur um den Widerspruch, Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuer geht nicht zusammen (bzw. geht schon, wäre aber sehr blöd).

                  Stefan
                  Genau, die MwSt. der PV habe ich damals komplett erstattet bekommen...

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                    #10
                    Hallo,

                    darf ich fragen, wie man den Wechsel von "Kleinunternehmer verzichtet" auf "Kleinunternehmer" pragmatisch hinbekommt?
                    In einem anderen Forumsbeitrag zur Neuanmeldung gab es einen Hinweis auf den Menüpunkt "Formulare & Leistung" > "Alle Formulare" > "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen" unter "7a".
                    Den Punkt 7a konnte ich nicht entdecken, unter "18" aber den Punkt "Kleinunternehmer-Regelung".
                    Ist das damit das richtige Formular oder gibt es eine für beide Seiten (die Finanzbeamten aalen sich ja bekanntlich nicht in Langeweile;-)) einfacheres Formular?

                    Freundliche Grüße!

                    Kommentar


                      #11
                      ... wie man den Wechsel von "Kleinunternehmer verzichtet" auf "Kleinunternehmer" pragmatisch hinbekommt?
                      Sicher nicht über den Fragebogen ! Die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist frühestens nach 5 Jahren in der Regelbesteuerung,

                      aber nur zu Beginn eines Kalenderjahrs möglich. Um was geht es denn genau ?
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Hallo,

                        darf ich fragen, wie man den Wechsel von "Kleinunternehmer verzichtet" auf "Kleinunternehmer" pragmatisch hinbekommt?
                        Ich würde dem Finanzamt formlos mitteilen, dass ab dem xy keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht werden, weil ab dann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird.

                        Das dazu die 5 Jahre vorbei sein müssen und das es zu Beginn des Kalenderjahres* sein muss wurde ja schon gesagt.

                        *imho eigentlich zum Beginn des Geschäftsjahres, was ja nicht immer Jan-Dez sein muss

                        Eine Umsatzsteuererklärung muss übrigens trotzdem eingereicht werden, denn das Finanzamt möchte schon feststellen, ob die Umsätze wirklich unter 22.000 Euro liegen.

                        Stefan
                        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                        Kommentar


                          #13
                          Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                          imho eigentlich zum Beginn des Geschäftsjahres, was ja nicht immer Jan-Dez sein muss
                          § 19 Abs. 2 S. 2 u. 3:

                          Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.

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                            #14
                            *imho eigentlich zum Beginn des Geschäftsjahres, was ja nicht immer Jan-Dez sein muss
                            Unabhängig von der Kalenderjahr-Regelung in § 19 UStG gibt es bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG außer bei Land- u. Forstwirtschaft

                            kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Hallo

                              und Dankeschön für die raschen Antworten, die mir bereits reichen: Es ging mir wirklich nur um die Form, in der ich das Finanzamt informieren sollte.

                              Da waren die Tipps von Charlie24
                              nicht über den Fragebogen
                              und reckoner
                              formlos
                              goldrichtig für mich.

                              Die Anlage wurde 2017 in Betrieb genommen, die fünf Jahre sollten demnach vorbei sein.
                              Da ich nun ein formloses Schreiben aufsetzte und es mir (am liebsten) noch um 2022 geht, werde ich eine Formulierung wie "frühest möglich" verwenden und bin gespannt, wie das Finanzamt reagiert.

                              Freundliche Grüße,
                              (ich) Frag' den Rabenvogel

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