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Grundsteuer SH // Reihenhaus auf Gemeinschaftsgrundstück

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    Grundsteuer SH // Reihenhaus auf Gemeinschaftsgrundstück

    Hallo, ich versuche mich an den Grundsteuerangaben in Elster und bin unsicher was auf mich zutrifft.
    Ich bin Eigentümer eines Reihenhauses. Das steht auf einem Grundstück von 960qm woran ich nach Grundbuch einen Miteigentumsanteil von 1/4 habe.
    Es ist ein Reihenhaus mit 4 Parteien. Meine Wohnfläche beträgt 100qm, lt. Bebauungsplan ist mein "Grundstücksanteil" 160qm groß. Ich gehe davon aus das ich in GW1 Pkt. 4 Angaben zu Eigentümer(innen) / Beteiligten die Bruchteilsgemeinschaft angeben muss? Wenn ja, widerspricht es nicht dem Datenschutz das ich von allen anderen Eigentümern die Steuernummer, Telefonnummer etc. mit angeben muss bzw. mir beschaffen muss? Gebe ich bei den Angaben zu Eigentümer(innen)/Beteiligte bei Anteil am Grundstück/Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei Pkt. 51 Zähler/Nenner die qm ein, also: 160/960 oder meinen Miteigentumsanteil 1/4? Und das jeweils entsprechend für die anderen Eigentümer?
    Und was muss ich bei GW2 Pkt. 1 Angaben zur Grundstücksart angeben? Reihenhaus steht nicht zur Auswahl? Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus? Verstehe nicht warum man eine der meistgenutzten Wohnmodelle (Reihenhaus) nicht mit aufführt!? bei GW2 Pkt. 4 Angaben zum Grund und Boden gebe ich hier "meine" 160qm an oder den 1/4 Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche (wäre in diesem Fall 240qm)? Sehr viele Fragen, schonmal danke für jede hilfreiche Antwort.






    #2
    Dein Reihenhaus ist Wohnungseigentum und auch so zu erklären. Du erklärst nur deine wirtschaftliche Einheit, die anderen Miteigentümer

    müssen ebenfalls eine eigene Erklärung einreichen. Auf Seite 3 von GW1 ist das Flurstück mit 960 m² zu erfassen, in Zeile 11 sind als

    Zähler 1 und als Nenner 4 einzutragen, darunter ist von keine Angabe auf erste Fläche umzustellen. In Zeile 4 von GW2 sind 240 m²

    anzugeben. Wenn dir das Reihenhaus allein gehört, wäre in Zeile 51 GW1 jeweils 1 und 1 einzutragen, bei Ehegatten dann 1 und 2.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24, vielen Dank für deine Antwort! Was ich noch nicht ganz verstehe ist: warum ich 240qm angeben muss obwohl mein Grundstück nur 160qm groß ist. Müssten meine Nachbarn nicht ihre jeweiligen Grundstücksgrößen angeben? Die Endreihenhäuser haben größere Grundflächen als die Mittelreihenhäuser. Ich wurde ja quasi für die anteilig die Grundsteuer tragen. Wäre da eine Teilungserklärung sinnvoll/nötig?

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        #4
        Was ich noch nicht ganz verstehe ist: warum ich 240qm angeben muss obwohl mein Grundstück nur 160qm groß ist.
        Weil der Miteigentumsanteil deines Reihenhauses laut Grundbuch nun mal ein 1/4 von den 960 m² ausmacht und das sind eben 240 m².

        Damit warst du beim Kauf ja einverstanden, sonst hättest du ja nicht unterschrieben. Man hätte auch einen Miteigentumsanteil von 160/960

        bzw. von 1/6 vereinbaren können, dann wären deine 160 m² herausgekommen, hat man aber nicht.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          OK, vielen Dank für deine Erklärung!

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            #6
            Mich treibt das gleiche Problem.
            Bei ideeller Teilung der Grundstücke (Reihenhäuser) liegt also immer Wohnungseigentum vor?
            Ich habe da einen Kommentar gelesen: Roscher, GrStG-Reform, Erstkommentierung 2020, Rz. 177.
            Dort heißt es nach dem Bezug auf § 249 Abs 5 BewG:
            "Eine Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, wird im gewöhnlichen Sprachgebrauch auch als Eigentumswohnung bezeichnet."

            Wohl niemand würde doch wohl bei einem Reihenhaus, das auf einem ideell geteilten Grundstück befindlich ist, annoncieren, er vermiete oder verkaufe eine Eigentumswohnung.

            Daher - bevor hier was verkehrt gemacht wird - nochmals die Frage:
            Bei ideeller Teilung immer Grundstücksart: Wohnungseigentum? Oder ist es - wenn es doch ein Reihenhaus (mit Garten) - doch richtiger: Einfamilienhaus.

            Ich stimme Frank -1966 zu:
            Es ist schon erstaunlich, dass diese Frage in den Erläuterungen und Ausfüllanleitungen bisher keine Rolle spielt.
            Offenbar wurde sie auch in der Vergangenheit sehr unterschiedlich gehandhabt.
            ich arbeite in einem Steuerbüro. Mandanten mit Reihenhaus auf ideell geteilten Grundstücken haben hier (in Berlin) auch früher schon zum Teil Bescheide zur Feststellung des Einheitswerts für ein Einfamilienhaus und zum Teil für eine Eigentumswohnung erhalten.

            Alles egal? Oder vielleicht doch nicht?





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              #7
              Es ist schon erstaunlich, dass diese Frage in den Erläuterungen und Ausfüllanleitungen bisher keine Rolle spielt.
              In dem Artikel, den ich verfasst habe, wird das natürlich angesprochen: https://forum.elster.de/anwenderforu...C3%BCrttemberg

              Und die Rechtslage im Bewertungsgesetz ist ebenfalls eindeutig. siehe § 249 Abs. 2 BewG: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__249.html

              Damit ein Reihenhaus als Einfamilienhaus durchgeht, braucht es sein eigenes Flurstück, so einfach ist das.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Oh, vielen Dank. Ich denke, ich habe jetzt - als Elsterforum-Nutzer - die Antwort aus dem von Charlie 24 verfassten Artikel und unmittelbar aus dem Wortlaut des BewG.

                Wohnungseigentum = ideelle Teilung geht also vor.
                Nur was nicht nur ideell geteilt ist (oder wie es Charlie 24 sagt: sein eigenes Flurstück hat), kann überhaupt Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus sein, auch wegen den Definitionen in § 249 Abs. 2 bis 5 BewG.

                Ich habe jetzt meine Lösung.
                Leider bleibt dies aber für viele Anwender ein Problem, denn nicht jeder taucht ins Elster-Anwenderforum ab oder in § 249 BewG.

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                  #9
                  ich komme hier auch nicht weiter

                  Auf einem Gemeinsamen Grundstück mit 1785 m2 stehen 8 Reihenhäuse

                  im Kaufvertrag steht ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück von 145/1000 stel auf dem das Haus steht.

                  Desweiteren ein zusätzliches Flurstück von der Zufahrt zu den Häusern und Garagen mit 529 m2 und einem Mieteigentumsanteil von 5/1000 stel.

                  Beide Flurstück haben selben Bodenrichtwert und ist in Baden Württemberg.

                  Eigentümer eheähnliches Verhältnis zu je der Hälfte eigentum.

                  Was muss ich wie wo eintragen
                  Zuletzt geändert von Thomai; 17.01.2023, 17:13.

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                    #10
                    Ein Blick in die offizielle Ausfüllhilfe für BW sollte helfen:
                    https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/site/pbs-bw-fa2/get/documents_E1280868383/finanzaemter/Formulare/Grundsteuerreform/Fall_5_Meine_Frau_mein_Mann_und_ich_sind_Eigent%C3 %BCmer_einer_Eigentumswohnung_mit_%28Tief%29Garage nstellplatz.pdf

                    Das zweite
                    Flurstück trägst entsprechend auch so ein - auch in Zeile 11 mit der ersten Fläche. Bei der Angabe zum Bodenrichtwert musst deine Grundstücksanteile zusammenzählen und eintragen.

                    Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft musst du als Eigentumer aber Bruchteilsgemeinschaft eintragen. Eure Anteile sind jeweils Zähler 1 und Nenner 2.
                    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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