Grundsteuer Bayern

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  • UnknownUser
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Das ist ein komplizierter Fall, mit dem ich mich heute nicht mehr intensiv beschäftigen möchte.

    Wenn es noch eine Stückländerei gibt, kann man nicht mehr genutzte Betriebsgebäude in Bayern dort zuordnen.
    Zu diesem Komplex habe ich auch eine Frage.

    Meine Eltern haben 2 Waldgrundstücke für den Eigenbedarf. Zu einem habe ich einen Bescheid (bisher 0) mit Aktenzeichen und der Bezeichnung Stückländerei. Für das andere habe ich nichts, ist aber in der gleichen Gemeinde und wurde von mir erstmal in der gleichen Erklärung als Forstwirtschaft mit angegeben. Richtig?

    Weiterhin gibt es ein Gartengrundstück, das bisher als unbebautes Grundstück mit eigenem Aktenzeichen geführt wird. Die überwiegende Nutzung laut BayernAtlas ist Garten, etwas Wald und stehendes Gewässer. Das Grundstück kann weder bebaut noch landwirtschaftlich genutzt werden im tatsächlichen Sinn, da es sich um Wasserschutzgebiet handelt.
    Kann ich das für die Grundsteuer trotzdem der Land- bzw. Forstwirtschaft zuordnen bzw. bringt das irgendeinen Vorteil finanzieller Art? Kleingarten im Sinne des Kleingartengesetzes ist es nicht.

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  • Charlie24
    antwortet
    Muss ich dann für die Abgabe noch ein zweites Az anfordern
    Ja, das steht doch im Beitrag '#21.

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  • Werner1
    antwortet
    Servus Charlie 24,
    ich bins noch mal, Werner1. Ich wollte ja auch zwei Erklärungen für Landwirtschaft und Grundvermögen abgeben. Habe aber nur ein Az bekommen. Muss ich dann für die Abgabe noch ein zweites Az anfordern. Wahrscheinlich lässt Elster gar keine 2 Erklärungen für ein Az zu?
    LG Werner1

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  • Charlie24
    antwortet
    Landwirtschaft und Grundvermögen müssen getrennt erklärt werden, dafür braucht man auch 2 Aktenzeichen

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  • Ingoo
    antwortet

    Grundsteuer Bayern

    Hallo,
    es geht um Hauptvordruck BayGrSt1 Zeile 4 Art der wirtschaftlichen Einheit:
    Ich habe ein bebautes Grundstück (zwei Wohnhäuser und zwei Scheunen)
    Was muss ich bei Ziffer 10 angeben?
    Ich würde 2 (bebautes Grundstück) und 3 (Betrieb Land-Forstwirtschaft) eintragen, geht aber nicht. Oder zwei Hauptvordrucke einmal mit Ziffer 2 und einmal mit Ziffer 3 ausfüllen?
    Wenn ich 2 eintrage passt ja auch nicht meine Anlage BayGrSt3 dazu weil Landwirtschaft und bei 3 meine Anlage BayGrSt2 für die Häuser?!?
    Bitte um Hilfe!
    Vielen Dank im voraus!
    ​​​​​​
    Zuletzt geändert von Ingoo; 04.10.2022, 09:59.

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  • Werner1
    antwortet
    Vielen Dank für die prompte Antwort. Werner1

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  • Charlie24
    antwortet
    Die Frage betrifft zwar jetzt Steuerrecht und Steuerberatung ist hier nicht erlaubt, aber du kannst beruhigt sein. Mit Landwirtschaft im

    Sinne des Grundsteuerrechts ist etwas anderes gemeint als mit einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

    Wenn du deine Betriebsaufgabe versteuert hast, ist das Thema für dich erledigt.

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  • Werner1
    antwortet
    Schönen Abend in die Runde,
    wir haben auch eine Scheune und noch ein weiteres Wirtschaftsverbände einer auch steuerlich mittlerweile aufgegebenen Landwirtschaft in Ufr, d.h. eine Betriebsaufgabe ist erfolgt. Die landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet. Wenn ich jetzt die Scheune und das noch existierende Wirtschaftsverbände als Hofstelle deklariere und somit der Grundsteuer A zuteilen lasse, wird dann die Landwirtschaft wieder derart aktiviert, dass wenn ich eine Ackerfläche verkaufen würde der Erlös daraus dann wieder als landwirtschaftliches Einkommen versteuert werden müsste?
    Diese Frage würde ich gerne an Euch richten und mich über Antworten freuen. Liebe Grüße, Werner1

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  • Christian100
    antwortet
    Ergänzung zur Hofstelle: Für die Nutzungsart Hofstelle gilt Anlage 32 BewG. Pro Ar (1 Ar entspricht 100m²) gilt ein Bewertungsfaktor von 6,62€. Um auf den Gesamtbetrag der Grundsteuer A zu kommen siehe z.B. hier https://hilfe.grundsteuer-digital.de...chuere_LuF.pdf Kurz zusammengefasst: Für die Hofstelle wären das noch mal Faktor 3 mal Faktor 18,6 mal 0,55% Promile. In meinem Fall von 270m² Grundfläche für die Scheune komme ich so - bei einem Hebesatz von 320% - auf eine Grundsteuer von 1,75€ für die Hofstelle.

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  • Charlie24
    antwortet
    Für Grundsteuer A scheint es erst einmal keine m² "Pauschale" zu geben.
    Es scheint nicht nur so, es ist so !

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  • Christian100
    antwortet
    Zunächst einmal vielen Dank für die ausführlichen Antworten und die Hilfe an sich @Charlie24!

    Die Anleitung hatte ich schon mehrfach gelesen, aber erst jetzt ist der Groschen gefallen. Ich hatte mich auch vertan mit der Äquivalenzzahl für Gebäude: "Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt stets 0,50 € je Quadratmeter." bezieht sich nur auf Grundsteuer B. Für Grundsteuer A scheint es erst einmal keine m² "Pauschale" zu geben.

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Die Nutzung Hofstelle (28)

    beschränkt sich regelmäßig auf die m²-Angaben der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, nur für die Nutzungen 29 bis 34

    sind Angaben zu Wirtschaftsgebäuden überhaupt bewertungsrelevant. die Nutzflächen klassischer Wirtschaftsgebäude bleiben

    komplett außen vor.
    Dies würde insofern Sinn ergeben, wenn für die Besteuerung nur die Werte der Spalten 3 bis 5 relevent wären. Dazu konnte ich keine Erklärung finden. Vielleicht ist das auch noch gar nicht geklärt. Falls ja, um so schlimmer.
    Wie soll der "Durchschnittsbürger" diese Formulare heute schon ausfüllen, ohne sich versehentlich eine rießige (unnötige) Steuerlast aufzuladen?

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  • Charlie24
    antwortet
    Weshalb diese Wirtschaftsgebäude für die Grundsteuer A dann keine Rolle mehr spielen sollen, kann ich allerdings nicht nachvollziehen.
    Dann schau dir Anlage Land- und Forstwirtschaft für Bayern einfach an oder lies die Anleitung dazu. Die Nutzung Hofstelle (28)

    beschränkt sich regelmäßig auf die m²-Angaben der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, nur für die Nutzungen 29 bis 34

    sind Angaben zu Wirtschaftsgebäuden überhaupt bewertungsrelevant. die Nutzflächen klassischer Wirtschaftsgebäude bleiben

    komplett außen vor.

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  • Christian100
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Davon ist auszugehen. Art 9 Abs. 1 BayGrStG lässt es zu, die ehemaligen Wirtschaftsgebäude auch dann der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen

    wenn diese nicht nachhaltig für einen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden und weicht insoweit erheblich von § 234 Abs. 6 BewG ab. Dort heißt es:

    Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche
    Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.


    Sowohl die Flächen, auf denen die Wirtschaftsgebäude stehen wie die Nutzflächen der Gebäude selbst fallen bei der Bewertung für die Grundsteuer B

    weg, ...
    Bis zu dieser Stelle hatte ich es auch genau so verstanden. Weshalb diese Wirtschaftsgebäude für die Grundsteuer A dann keine Rolle mehr spielen sollen, kann ich allerdings nicht nachvollziehen. Weder im übersichtlichen BayGrStG noch im Bundes GrStG konnte ich dazu etwas finden. Die zahlreichen Grundsteuerbefreiungen des GrStG passen hier aus meiner Sicht nicht.




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  • Charlie24
    antwortet
    Übersehe ich hier etwas?
    Davon ist auszugehen. Art 9 Abs. 1 BayGrStG lässt es zu, die ehemaligen Wirtschaftsgebäude auch dann der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen

    wenn diese nicht nachhaltig für einen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden und weicht insoweit erheblich von § 234 Abs. 6 BewG ab. Dort heißt es:

    Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche
    Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.


    Sowohl die Flächen, auf denen die Wirtschaftsgebäude stehen wie die Nutzflächen der Gebäude selbst fallen bei der Bewertung für die Grundsteuer B

    weg, bei der Grundsteuer A spielen sie, von ein paar Spezialfällen mal abgesehen, für die Bewertung keine Rolle. Man darf diese Gebäude allerdings

    nicht so nutzen, dass sie zwingend dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Ausbau als Partyraum oder Vermietung als Lagerfläche oder zum Überwintern

    von Wohnwägen etc. ist natürlich schädlich

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  • Christian100
    antwortet
    Hallo,

    ich schließe mich dem Thema mal an mit einer Rückfrage zu Art. 9 Abs. 1 BayGrStG, da bei mir neben der Scheune noch eine verpachtete Ackerfläche existiert.

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Wenn es noch Landwirtschaftsflächen gibt, für die Grundsteuer A anfällt, hat man Glück gehabt, da hilft vermutlich Art. 9 Abs. 1 BayGrStG.
    In wie fern kann man hier von "Glück gehabt" sprechen? Nach meinem aktuellen Verständnis wäre die Scheune und zugehörige Hofflächen dann eine Hofstelle. Für die Berechnung der Grundsteuer gilt dann immer noch die Äquivalenzzahl von 0,5€/m² für die Scheune an sich. Der Hebesatz für Grundsteuer A ist in meiner Gemeinde gleich zu Grundsteuer B. Folglich kein Unterschied zu der Berechnung für Grundsteuer B. Den einzigen Vorteil den es eventuell gibt, ist dass laut Anleitung nur die "Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude" anzugeben ist und nicht die Nutzfläche (also Fläche aller Stockwerke) wie bei Grundsteuer B.

    Übersehe ich hier etwas?

    Danke und beste Grüße aus Unterfranken
    Christian

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