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    BY korrekte Wohnfläche

    In der Baubeschreibung meiner vermieteten Eigentumswohnung steht 92 m² Wohnfläche (Summe Auflistung der Zimmer/Balkon).
    Im Einheitswertbescheid steht unter B / Berechnung d.Einheitswertes/Jahresrohmiete jedoch 86 m².
    Welchen der beiden Werte gebe ich nun an ?
    Zuletzt geändert von BMS240; 03.08.2022, 14:25. Grund: Schreibfehler

    #2
    Wann wurde denn die Eigentumswohnung errichtet, vor 2004 oder danach ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Der Kaufvertrag ist von 1992, der letzte Einheitsbescheid von Mai 1994.

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        #4
        In dem Fall würde eine Wohnflächenberechnung nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV) gemäß § 5 der Wohnflächenverordnung weiterhin

        gültig sein. Im Unterschied zur Wohnflächenverordnung durften nach II. BV Balkone bis zur Hälfte angerechnet werden, nach der Wohnflächenverordnung

        wird regelmäßig nur noch ein Viertel angerechnet. Falls in der Baubeschreibung auf DIN 277 verwiesen wurde, macht es Sinn, die Wohnfläche vor Ort

        zu überprüfen. https://www.gesetze-im-internet.de/w...234610003.html
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          O.K. dann werde ich mal die Wohnung nach Terminabsprache mit meinem Mieter ausmessen.
          Irgentwoher muß doch das Finanzamt die 81 m² herhaben, die weder im Kaufvertrag, Teilungserklärung zu finden ist.

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            #6
            Irgentwoher muß doch das Finanzamt die 81 m² herhaben
            Sicher, es wurden auch früher Wohnflächenberechnungen erstellt und beim Finanzamt Angaben zur Wohnfläche gemacht.

            Damals eben auf Papier. Das kann auch der Bauträger gemacht haben.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              In der Baubeschreibung hat aber genau dieser 92 m² angegeben.
              Ich werde bei einem Miteigentümer mal nachschauen lassen, was bei Ihm eingetragen wurde.

              Danke Charly, das Du Dir soviel Mühe machst im Forum.
              Zuletzt geändert von BMS240; 03.08.2022, 15:56.

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                #8
                Nach der II. BV durfte man einen Balkon bis zur Hälfte anrechnen, man durfte ihn aber auch komplett weglassen. Das könnte die 81 m²

                auch erklären. Dass der Verkäufer dir gegenüber eine maximale Wohn- und Nutzfläche angibt, liegt in seinem wirtschaftlichen Interesse,

                Dass du so wenig Wohnfläche beim Finanzamt erklärst, wie nach den jeweils geltenden Vorschriften zulässig, liegt in deinem Interesse

                bzw. im Interesse deiner Mieter.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Ich möchte weder weniger noch mehr angeben, sondern exakte Werte eingeben.
                  melde mich wieder, wenn ich ausgemessen habe.

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                    #10
                    Ich möchte weder weniger noch mehr angeben, sondern exakte Werte eingeben.
                    Das ist auch in Ordnung. Aber wenn die Wohnfläche einer vor 2004 errichteten Wohnung ohne Balkon 81 m² beträgt,

                    ist es absolut legal, den Balkon auch jetzt wegzulassen. Ich mache das bei den Terrassen unseres EFH ebenfalls.

                    Die haben wir beim Bau im Jahr 1983 nicht eingerechnet, weil nach der II. BV sowieso nur überdeckte Freisitze

                    anrechenbar waren, warum sollten wir daran etwas ändern ? Die damalige Wohnflächenberechnung ist nach wie vor gültig
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                      #11
                      Nun hatte ich die Gelegenheit, die tatsächliche Wohnfläche zu ermitteln. Leider stellte sich heraus, daß die m² Angaben des Bauträgers doch einiges von den tatsächlichen abweichen.
                      Zum einen hatte er die Dachschrägen überhaupt nicht berücksichtigt, auch die Abmessungen stimmten nicht und der unüberdachte Freisitz wurde voll angerechnet.

                      Wenn ich den unüberdachten Freisitz zu einhalb anrechne, sind es zu angegebenen 92m² in der Baubeschreibung in Wirklichkeit nur 81,10m² .

                      Bisher konnte ich nur in Erfahrung bringen, daß nur die jetzige Wohnflächenverordnung anzuwenden ist, unabhangig vom Baujahr und mit 50% der Fläche anzugeben ist

                      oder ich in den Beiträgen von Charly lese, daß Balkone zu 0 / 25 / 50 % ( BJ bis 2004) angerechnet werden können , leider konnte ich nichts konkretes bisher finden, wann diese Prozentsätze eingesetzt in die Grundsteuererklärung werden können bzw. dürfen.

                      Deshalb hier die Fragen an Charly:

                      Wie müssen

                      1.Balkone BJ1973
                      2.unüberdachte Balkone / Freisitze BJ 1992
                      also vor Ende (der 2.BV) 2003

                      angerechnete werden,
                      da ich immer nur lese, können angerechnet werden.

                      3. Oder können diese (BJ vor 2004) ganz entfallen.

                      schönen Sonntag noch an alle
                      BMS240

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                        #12
                        Man hatte vor 2004 nach der II. Berechnungsverordnung mehr Möglichkeiten bei dem Thema Anrechnung oder Nichtanrechnung.

                        von Flächen Das Thema ist heute hier bereits ausführlich behandelt worden Ich verlinke deshalb auf dieses Thema:

                        :https://forum.elster.de/anwenderforu...chenermittlung

                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          ist es absolut legal, den Balkon auch jetzt wegzulassen. Ich mache das bei den Terrassen unseres EFH ebenfalls. Die haben wir beim Bau im Jahr 1983 nicht eingerechnet, weil nach der II. BV sowieso nur überdeckte Freisitze
                          Was gilt denn nun als gedeckter Freisitz? Einmal heißt es, es ginge dabei definitiv um den Sichtschutz, dann heißt es wieder, dass man es auch als "überdacht" (überdeckt) auslegen kann, weil es "regelmäßig" so ausgelegt wurde?

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                            #14
                            Was gilt denn nun als gedeckter Freisitz?
                            Unser 1983 fertiggestelltes Einfamilienhaus hat 2 Terrassen, eine davon war teilweise überdeckt, die andere nicht.

                            Auch die überdeckte Terrasse haben wir 1983 nicht angerechnet und dabei bleibt es natürlich auch jetzt. Das entspricht § 5 der Wohnflächenverordnung.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                              2 Terrassen, eine davon war teilweise überdeckt, die andere nicht.
                              Das heißt, Sie gehen danach, dass man "gedeckt"(II. BV) = sichtgeschützt auch als überdeckt = überdacht auslegen kann?

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