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Das heißt, Sie gehen danach, dass man "gedeckt"(II. BV) = sichtgeschützt auch als überdeckt = überdacht auslegen kann?
Bei uns waren bei einer der zwei Terrassen zwar für einen Teil der einen Terrasse die Bedingung gedeckter Freisitz erfüllt, aber zwingend war die
Anrechnung ja nicht, also wurde auch diese Terrasse mit 0 m² angerechnet.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Bei uns waren bei einer der zwei Terrassen zwar für einen Teil der einen Terrasse die Bedingung gedeckter Freisitz erfüllt, aber zwingend war die Anrechnung ja nicht, also wurde auch diese Terrasse mit 0 m² angerechnet.
Mich hatte die Argumentation der OFD Hannover von 2002 verwirrt - erst wird hier betont wird, dass gedeckt ja nicht überdacht heißt, aber weil man gedeckt ja so oft schon als überdacht verstanden hat, soll man es jetzt doch auch tatsächlich als überdacht verstehen, weil eigentlich ist das ja mit die Regelung mit dem Sichtschutz sowieso doof, also sind nicht-überdachte Freisitze gar nicht, aber überdachte Freisitze zu 50 v.H. zu erfassen ...
Es war nicht zwingend, da ja im Gesetzestext steht "können bis zur Hälfte angerechnet werden". Wenn die OFD Hannover aber dann "sind" schreibt, macht sie damit aus dem Können ein Müssen? So wie sie aus dem gedeckten Freisitz einen überdachten gemacht hat?
OFD Hannover, 30.07.2002:
Danach sind
- nicht überdachte Freisitze bei der Einheitsbewertung nicht zu erfassen,
- überdachte Freisitze mit 50 v.H. ihrer Grundfläche zu berücksichtigen.
Hier ist von der Einheitsbewertung die Rede, es geht also wohl um das aktuell noch geltende Recht, nehme ich an ?
Freundliche Grüße
Charlie24
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Ich konnte bei meinem konkreten Beispiel davon ausgehen, dass die Wohnfläche für die Einheitswertfeststellung nach der 2. Berechnungsverordnung berechnet wurde. Ich wunderte mich aber, ob dies auf korrekte Weise gemacht wurde, da Außenflächen überhaupt nicht in der Aufstellung aufgetaucht sind. Daher hatte ich versucht zu verstehen, wie dass mit den "gedeckten Freisitzen" in der II. BV, § 44, 2 verstanden werden soll. Als ich mir dann die Argumentation der OFD Hannover durchgelesen habe, habe ich gar nichts mehr verstanden.
Als ich mir dann die Argumentation der OFD Hannover durchgelesen habe, habe ich gar nichts mehr verstanden.
Nun, man beruft sich dort darauf, dass die II. BV nicht als Rechtsnorm nach dem Bewertungsgesetz anzusehen ist.:
Das bedeutet jedoch nicht, dass diese vor allem für wohnungswirtschaftliche Zwecke (z.B. Wohnungsbauförderung und die damit verbundene Mietpreisbildung)
geschaffene Verordnung für die Einheitsbewertung als Rechtsnormanzusehen ist (FG Baden-Württemberg vom 08. 09. 1994, EFG 1995, S. 191)
Was die Wohnflächenverordnung angeht, ist das aber in Bayern ausdrücklich geregelt. In Art 2 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG heißt es nämlich:
Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung.
Das gibt für abweichende Auslegungen keinen Spielraum, zur Wohnflächenverordnung gehört zweifelsfrei auch deren § 5.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Nun, man beruft sich dort darauf, dass die II. BV nicht als Rechtsnorm nach dem Bewertungsgesetz anzusehen ist
Danke! Ich hab also einen Denkfehler gemacht. D.h. es kann mir an dieser Stelle egal sein, wie die II. Berechnungsverordnung im Zusammenhang mit der Einheitsbewertung behandelt wurde, da es im §5 der WoFlV ja nur um die II. Berechnungsverordnung allein geht. Und in der II.BV werden zwar verschiedene Arten von Außenflächen aufgeführt, aber es heißt weiter, dass man diese anrechnen kann aber nicht muss. Also kann man es auch bleiben lassen und sich damit auch die Frage sparen, ob überdacht oder sichtgeschützt.
Also kann man es auch bleiben lassen und sich damit auch die Frage sparen, ob überdacht oder sichtgeschützt.
Wobei streng genommen die damals getroffene Entscheidung maßgeblich ist. Man konnte auf die Anrechnung verzichten. Ein solches
Objekt war u. a. auch Gegenstand meiner Anfrage. Da stand in der Wohnflächenberechnung von 1980 ausdrücklich, dass der Balkon einer
Wohnung nicht angerechnet wird. Bei uns selbst war der 10%-Abzug für ein Einfamilienhaus beansprucht worden, das sind ja nach der
II. BV alles verbindliche Entscheidungen für spätere Berechnungen, zumindest bis Ende 2003. Im Bewertungsrecht des Bundes wird im
Übrigen nach wie vor nicht auf die Wohnflächenverordnung als Rechtsgrundlage verwiesen, in Bayern schon.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Wobei streng genommen die damals getroffene Entscheidung maßgeblich ist.
In meinem eigenen Beispiel wurde bei der Einheitswertfeststellung eine Wohnflächenberechnung akzeptiert, die ohne Abweichungen der II. Berechnungsverordnung entspricht. Falls das nun anders wäre, würde ich aber dennoch sagen, dass (für Bayern) nicht die Berechnung der Wohnfläche gilt, die bei der Einheitswertermittlung zusammengebastelt wurde, sondern diejenige, die der II. Berechnungsverordnung entspricht. Aber dann müsste sie wohl auch in irgendeiner ernstzunehmenden Form existieren.
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