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Grundsteuer Hessen - Tiefgarage räumlich getrennt von Miteigentumanteil an Flurstück

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    Grundsteuer Hessen - Tiefgarage räumlich getrennt von Miteigentumanteil an Flurstück

    Hallo,

    vielleicht ein Standardfall bei komplexen Grundstücken, aber den Leihen bringt es wieder zur Verzweiflung.
    Die Tiefgarage befindet sich geografisch auf einem anderen Flurstück als die Miteigentumsanteile an dieser.

    Folgende Situation:
    Ein Gebäudekomplex mit vier Gebäuden und Eigentumswohnungen und unterschiedlichen WEG teilen sich einen Keller mit Tiefgarage.
    • Flurstück F.A: Gebäude G.A mit Eigentümer E.A
    • Flurstück F.B: Gebäude G.B mit Eigentümer E.B
    • Flurstück F.C: Gebäuden G.C1 und G.C2 mit Eigentümer E.C
    Die Tiefgarage erstreckt sich über die Flurstücke F.A, F.B und F.C
    • Flurstück F.D: "unbebaut". (Straße und Einfahrt zu Tiefgarage). Diesem Flurstück sind die Miteigentumsanteile der TG zugeordnet.
    Es gibt ein separates Grundbuch für Wohnung und Tiefgarage und ein separates Aktenzeichen für die Grundsteuererklärung.
    Die Unterlagen GW1 und GW2 weisen für die Wohnung nur das Flurstück aus, auf dem das zur WEG gehörende Gebäude steht. (einfach und logisch)
    Die Unterlagen GW1 und GW2 weisen für die Tiefgarage nur das Flurstück zu, zu dem die Eigentumsanteile zugeteilt sind.


    Frage:
    - Was für eine Grundstücksart ist für die Tiefgarage zu wählen? Unbebaut?
    - Wie wird dann die Tiefgarage dort angegeben?

    #2
    Die wirtschaftliche Einheit, für die du eine Erklärung abgeben musst, ist dein Wohnungseigentum, nicht mehr und nicht weniger.

    Dazu gehören Miteigentumsanteile an einem oder mehreren Flurstücken, verbunden mit dem Sondereigentum an deiner Wohnung

    und deinem Tiefgaragenstellplatz. All diese Flurstücke erfasst du nacheinander in der Anlage Grundstück und gibst jeweils in Zeile 6

    diese Miteigentumsanteile an. Mehr ist nicht zu tun, selbst berechnen muss man in Hessen nichts.

    Auf welchem Flurstück die Wohnung oder der Tiefgaragenplatz errichtet sind, spielt keine Rolle, maßgeblich ist allein, an welchen

    Flurstücken laut Grundbuch Miteigentumsanteile eingetragen sind.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Auf welchem Flurstück die Wohnung oder der Tiefgaragenplatz errichtet sind, spielt keine Rolle, maßgeblich ist allein, an welchen
      Flurstücken laut Grundbuch Miteigentumsanteile eingetragen sind.

      Danke. Dies ist bei einfacher Betrachtungsweise naheliegend und logisch, passt aber nicht zu den Gegebenheiten:

      - Es gibt zwei Grundbücher und zwei Aktenzeichen, jeweils eins für die Wohnung und eins für die Tiefgarage.
      - Es gab in der Vergangenheit zwei Grundsteuerbescheide, eine für die Wohnung und eine für die Tiefgarage.
      - Ich gehe somit von zwei getrennten wirtschaftlichen Einheiten aus für dich ich zwei getrennte Erklärungen abgeben muss.
      - Im jeweiligen Grundbuch wird nur auf das Flurstück mit den jeweiligen Eigentumsanteilen verweisen.
      - Anlage GW1/GW2 listen auch nur diese Flurstücke, wie im Grundbuch angegeben, und nicht den gesamten Komplex.
      - Wortlaut Grundbuch:
      1/168 Miteigentumsanteil an dem Grundstück "Flurstück F.D" Verkehrsfläche Musterstraße verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. X gekennzeichneten Tiefgaragenplatz.
      Ich habe gar keine Daten, alle Flurstücke des gesamten Komplexes zu erfassen.
      Für die Wohnung passt alles, wenn ich mich auf das im Grundbuch und Anlage GW1/GW2 genannte Flurstück beschränke.
      Bei der Tiefgarage weiß ich nicht weiter da diese sich räumlich getrennt befindet.
      Zuletzt geändert von Tobias.F; 08.08.2022, 22:01.

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        #4
        und zwei Aktenzeichen, jeweils eins für die Wohnung und eins für die Tiefgarage.
        Wenn das bisher so war, wirst du leider auch diesmal zwei Erklärungen einreichen müssen. Du solltest aber die

        Gelegenheit nutzen, in beiden Erklärungen unter Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung, darauf hinzuweisen,

        dass zu der ETW ein Tiefgaragenstellplatz in räumlicher Nähe zur Wohnung gehört und jeweils den Antrag stellen, beides zu

        nur einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzuführen. Dann bleibt nämlich die Nutzfläche des Stellplatzes anrechnungsfrei,

        der damit verbundene Miteigentumsanteil am Flurstück der Tiefgarage natürlich nicht.

        Bei der Tiefgarage weiß ich nicht weiter da diese sich räumlich getrennt befindet.
        Warum eigentlich ? Auch dafür gibt es doch einen Grundbucheintrag, der deinen Miteigentumsanteil ausweist

        und ein Flurstück, an dem der besteht. Einfach eine neue Erklärung starten, wo ist das Problem ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Wenn das bisher so war, wirst du leider auch diesmal zwei Erklärungen einreichen müssen.
          Ja, das passt so auch.

          Du solltest aber die Gelegenheit nutzen, in beiden Erklärungen unter Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung, darauf hinzuweisen, dass zu der ETW ein Tiefgaragenstellplatz in räumlicher Nähe zur Wohnung gehört und jeweils den Antrag stellen, beides zu nur einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzuführen. Dann bleibt nämlich die Nutzfläche des Stellplatzes anrechnungsfrei,
          Danke für den Hinweis.

          Einfach eine neue Erklärung starten, wo ist das Problem ?
          Ob Problem weiß ich nicht.
          Mein Ursprüngliche Frage war, ob das dann ein "unbebautes Grundstück ist"? Also STellplatz bei der Erklärung zur Wohnung angeben und bei der zweiten ERklärung nur den Miteigentumsanteil am Grundstück.

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            #6
            Mein Ursprüngliche Frage war, ob das dann ein "unbebautes Grundstück ist"? Also STellplatz bei der Erklärung zur Wohnung angeben und bei der zweiten ERklärung nur den Miteigentumsanteil am Grundstück.
            Meiner Meinung nach ist das rechtlich kein unbebautes Grundstück, weil mit dem Miteigentumsanteil ja das Sondereigentum am Tiefgaragenstellplatz

            verbunden ist, gleich ob die Tiefgarage jetzt unter diesem Flurstück liegt oder nicht. Die Angabe des Stellplatzes bei der Wohnung ist in Hessen gar nicht

            vorgesehen, so interpretiere ich jedenfalls die Hilfetexte. Da kann man u. a. folgendes nachlesen:

            Zur Wohnfläche zählen nicht: Garagen, wenn sie Wohngebäuden dienen oder wenn die Grundfläche 100 Quadratmeter nicht überschreitet.
            Angaben zu Garagen sind nur erforderlich, wenn diese zu Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören, die nicht Wohnzwecken dienen.

            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Die Angabe des Stellplatzes bei der Wohnung ist in Hessen gar nicht vorgesehen, so interpretiere ich jedenfalls die Hilfetexte. Da kann man u. a. folgendes nachlesen:

              Zur Wohnfläche zählen nicht: Garagen, wenn sie Wohngebäuden dienen oder wenn die Grundfläche 100 Quadratmeter nicht überschreitet.
              Angaben zu Garagen sind nur erforderlich, wenn diese zu Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören, die nicht Wohnzwecken dienen.
              Das lässt dem Leien nun wieder viel Interpretationsfreiraum. Ist die unterirdische Tiefgarage, die sich unter allen drei überirdischen Gebäuden liegt und eine eigene WEG bildet, nun ein von den Häusern darüber getrenntes Gebäudeteil? Fragen über Fragen.

              Danke jedenfalls. Ich probiere am Wochenende mal mit den Eingaben herum, um zu sehen, was mir logisch erscheint und welche Eingaben ELSTER gefallen welche nicht.

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