Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Grundsteuer: Grundstücksart 5 Wohnungseigentum bei Reihenhaus mit Teilungserklärung?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Grundsteuer: Grundstücksart 5 Wohnungseigentum bei Reihenhaus mit Teilungserklärung?

    Hallo zusammen,

    bitte entschuldigt, ich bin in der Suche nicht passend zu meinen Angaben fündig geworden, daher die Frage:

    Schleswig-Holstein
    Formular GW2
    Teil 3: Angaben zur Grundstücksart

    - Wir haben ein Reihenhaus mit fünf Eingängen.
    - Keine Realteilung des gesamten Grundtsücks, sondern nur Teilungserklärung (In der Teilungserklärung ist jeder zu 1/5 beteiliegt hat aber ausgewiesenen Flächen, die im zur Nutzung stehen/ Sprich jedes Grundstück ist in der Teilunsgerklärung gekennzeichnet)

    Ist dann die Auwahl 5 = Wohnungseigentum richtig?

    Vielen Dank vorab für eure Unterstützung.

    Du hast keine Berechtigung diese Galerie anzusehen.
    Diese Galerie hat 1 Bilder

    #2
    m. E. ja, was stand denn im bisherigen EW-Bescheid?

    Kommentar


      #3
      So sieht das aber nur auf Papier aus, nicht bei Mein ELSTER !
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Ja ich habe das vom Papierformular kopiert, damit man sieht was ich meine und welche Auswahlen es gibt. Es sollte nur dem besseren Verständis dienen. Im Elster ist es ja trotzdem "Art des Grundstücks"

        Ich habe jetzt im alten EW-Bescheid geschau (Danke für den Hinweis, da hatte ich die Info nicht vermutet bzw. gar nicht als solche wahrgenommen)
        Da findet sich am Anfang folgender Text:

        Lage: xy
        Der Grundsteuermessbetrag für das Einfamilienhaus
        - Wohngs-/ Teileigentum -
        auf den 01.01.2012 wird festgesetzt auf
        Eigentümer
        ....


        Das scheint dann die Bestätigung zu sein "- Wohngs-/ Teileigentum -", richtig?

        VG Viktor

        Kommentar


          #5
          Natürlich ist Wohnungseigentum zutreffend. § 249 Abs. 2 BewG regelt das ganz genau:

          Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind.

          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Ich danke Euch beiden für die schnelle Hilfe!

            Ich finde die Texte trotzdem mitunter schwierig zu verstehen, da ich ein Reihenhaus nicht als Einfamilienhaus bezeichnet hätte, selbst wenn ich den Text gefunden hätte, dann hätte ich diesen nicht richtig ableiten können. Trotzdem Danke für den verweis zum passenden §. -> wieder was gelernt.

            Kommentar

            Lädt...
            X