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Grundsteuer - Nebengebäude Bayern

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    Grundsteuer - Nebengebäude Bayern

    Grundsteuer Bayern - Wann ist ein Nebengebäude ein Nebengebäude im Sinne der Grundsteuer

    Ich habe neben meinem Wohnhaus und meiner Garage noch 3 Gebäude in meinem Grundstück stehen.
    1. Eine Holzlege/Holzschuppen für die Lagerung des Brennholzes.Das Brennholz ist damit außerhalb gelagert und z. B. nicht im Keller.
    2. Zwei kleinere Räume die an der Garage angebaut sind, dort werden die Müllsäcke bis zur Abholung, die Flaschen und Blechbüchsen bis zur Entsorgung gelagert, dort werden auch z. B. kleine Gartengeräte, Handwerkszeug oder Streusalz aufbewahrt und mehr.
    3. Ein Nebengebäude mit einem offenen Freisitz der vom Haus her genutzt werden kann (ist klar, Ansatz wie eine Terrasse) und einen geschlossenen größeren Raum für Rasenmäher, Moped, Möbel für den Außenbereich, Polster für die Gartenstühle usw.
    Ich gehe nun davon aus, dass das „Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung“ und damit „Zubehörräume“ sind und wie in der Anleitung beschrieben, nicht zur Wohnfläche rechnen.
    Die Gesamtfläche der Gebäude beträgt knapp 70 qm.

    Nun zu meinen Fragen dazu:
    1. Was muss ich aber nun von den drei Gebäuden als Nebengebäude bei der Grundsteuer ansetzen, alle 3 oder nur einzelne davon oder keins? Wenn ich als Beispiel den Holzschuppen nehme, würde das Holz im Keller lagern, wäre dies ein Null-Flächen-Ansatz, wenn ich den Schuppen als Nebengebäude ansetzen muss, dann würde die ganze Nutzfläche angerechnet. Gleiches gilt auch analog für die beiden anderen Gebäude. In der Beschreibung heißt es „Schuppen“ sind Nebengebäude. Es gibt aber sehr unterschiedliche „Schuppen“, solche die in die Abwicklung des Wohnhauses integriert sind, wie bei uns und solche die halt noch auf dem Gelände stehen, z. B. eine alte Scheune. Da komm ich nicht so recht weiter.
    2. In einer der Antworten im Forum steht, dass die Nebengebäude in der Erklärung einzeln aufgeführt werden müssen. Stimmt das?
    3. Die Garagen müssen immer angegeben werden, auch bei Null. Müssen Nebengebäude auch immer angegeben werden, auch wenn sie insgesamt unter 30 qm, also bei Null liegen?
    Die gleiche Problematik besteht noch bei etlichen in meinem Bekanntenkreis. Hat da jemand eine Antwort? Das würde uns sehr weiterhelfen.
    Vorweg danke
    Zuletzt geändert von Charlie24; 18.08.2022, 11:39.

    #2
    Ich habe den Titel angepasst, der Benutzername ist nicht aussagekräftig.

    Bayern unterscheidet tatsächlich zwischen den nicht zur Wohnfläche rechnenden Räumen in einem Wohnhaus und der Nutzfläche

    von Nebengebäuden, die einer Wohnnutzung zuzuordnen sind und bis zu insgesamt 30 m² Nutzfläche anrechnungsfrei bleiben. In

    deinem Fall gibt es noch die Besonderheit, dass ein Schuppen zur Lagerung von Brennholz verwendet und Lagerflächen für Brennstoffe

    nach DIN 277 nicht als Nutzfläche gelten, was auch in der Anleitung für Bayern erwähnt wird. Grundsätzlich müssen Nebengebäude,

    (auch die Garagenanbauten) einzeln angegeben werden, wobei als Nutzfläche nur die über 30 m² liegende Nutzfläche erklärt werden muss,

    darunter soll man 0 m² eintragen. Du solltest die m² ohne das Brennholzlager addieren, dann siehst du ja, wie weit du über der Freigrenze

    liegst. Hier findest du Beispiele, wie ich vorgegangen bin: https://forum.elster.de/anwenderforu...-niedersachsen
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Herzlichen Dank für Deinen Beitrag. Dieser Nebengebäudebereich Ist logisch schon etwas schwierig einzuordnen.

      Habe noch eine kurze Frage zu Deinem Text. Ich habe noch eine andere wirtschaftliche Einheit, bei der nur ein Nebengebäude vorhanden ist mit 27 qm. Also Ansatz Null.
      Meine Frage: Habe ich Deine Ausführungen richtig verstanden, dann ist, soll oder muss das Nebengebäude trotzdem, analog Garagen, auch in der Tabelle aufgeführt werden, mit 0.
      Danke und viele Grüße GWH

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        #4
        ... soll oder muss das Nebengebäude trotzdem, analog Garagen, auch in der Tabelle aufgeführt werden, mit 0.
        Das ergibt sich aus der amtlichen Anleitung zur Anlage Grundstück für Bayern. Dort heißt es:

        Tragen Sie bitte nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 30 m2 übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 30 m2,
        tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m2 ein.


        Das kann ich ja nur, wenn ich alle Nebengebäude in den Zeilen 20 ff. der Anlage Grundstück einzeln erfasst habe.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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