Hallo,
Ich habe mir den §249 BewG sowie andere Texte mehrmals zu Rate gezogen, trotzdem bin ich mir nicht zu 100% sicher, ob meine Bewertung der Grundstücksart auf Wohnungseigentum korrekt ist. Darum bitte ich um Hilfe.
Folgende Lage liegt vor:
1x Grundstück, 2xGebaeude, beide sollen als Wohnhaeuser verwendet werden. Mein Bruder und ich bilden eine ETG bzw. Erbengemeinschaft, die jeweils 50% des Grundstueckes sowie 50% auf beide Gebaeude besitzen.
Das Grundstück mit den Gebaeuden wurde früher (bis 2017) zum Wohnen (EFH) und als Büro/Gewerbe verwendet, daher als gemischt genutztes Grundstück (7) beim Einheitswertbescheid deklariert. Es gibt nur einen Grundbucheintrag, eine Flurnummer und auch nur einen Bodenrichtwert.
Das ehemalige Bürogebäude ist zum Stichtag 01.01.2022 noch NICHT als Wohnung in Verwendung, sondern es fehlen noch abschließende Baumaßnahmen.
Wie oben Fett dargestellt, habe ich die Grundstücksart nun auf (4) Wohnungseigentum geändert. Ist das richtig?
Ich habe mir den §249 BewG sowie andere Texte mehrmals zu Rate gezogen, trotzdem bin ich mir nicht zu 100% sicher, ob meine Bewertung der Grundstücksart auf Wohnungseigentum korrekt ist. Darum bitte ich um Hilfe.
Folgende Lage liegt vor:
1x Grundstück, 2xGebaeude, beide sollen als Wohnhaeuser verwendet werden. Mein Bruder und ich bilden eine ETG bzw. Erbengemeinschaft, die jeweils 50% des Grundstueckes sowie 50% auf beide Gebaeude besitzen.
Das Grundstück mit den Gebaeuden wurde früher (bis 2017) zum Wohnen (EFH) und als Büro/Gewerbe verwendet, daher als gemischt genutztes Grundstück (7) beim Einheitswertbescheid deklariert. Es gibt nur einen Grundbucheintrag, eine Flurnummer und auch nur einen Bodenrichtwert.
Das ehemalige Bürogebäude ist zum Stichtag 01.01.2022 noch NICHT als Wohnung in Verwendung, sondern es fehlen noch abschließende Baumaßnahmen.
Wie oben Fett dargestellt, habe ich die Grundstücksart nun auf (4) Wohnungseigentum geändert. Ist das richtig?
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