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Grundsteuer Gemischt genutztes Grundstück

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    Grundsteuer Gemischt genutztes Grundstück

    Guten Abend,
    ich habe ein Gemischt genutztes Grundstück,
    mit einem Einfamilienhaus, selbst bewohnt 96qm
    und einem Gebäude, welches ich an meine Frau vermiete, als Gewerbe genutzt 45qm
    Jetzt gibt es aber nur folgende Möglichkeiten
    • 5 - Angaben bei Wohngrundstücken zum Ertragswert
    • 6 - Angaben bei Nichtwohngrundstücken zum Sachwert
    Habe ich da ein Denkfehler?

    Liebe Grüße aus Brandenburg


    #2
    Ich unterstelle jetzt mal als Bundesland Brandenburg, da gilt Bundesrecht, also § 249 BewG:

    Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus,
    wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nich
    wesentlich beeinträchtigt wird.


    Die gewerbliche Nutzfläche wäre in diesem Fall der Wohnfläche einfach hinzuzurechnen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank für die Antwort. Ist für mich schwer vorstellbar, das 2 getrennte Häuser als 1 Einfamilienhaus gelten soll. Und es klingt irgendwie sehr eigenartig, das ein Grundstück als Einfamilienhaus gilt.
      Aber es bleibt trotz alledem ein gemischtes Grundstück?
      Auch weil beide Häuser sehr unterschiedliche Baujahre haben. 1934 und 1986
      Zuletzt geändert von Brandenburg1975; 21.08.2022, 20:58.

      Kommentar


        #4
        Und es klingt irgendwie sehr eigenartig, das ein Grundstück als Einfamilienhaus gilt.
        Das mag ja sein, aber die Überschrift von § 249 heißt nun mal Grundstücksarten

        Aber es bleibt trotz alledem ein gemischtes Grundstück?
        Nein, es bleibt bei der Grundstücksart Einfamilienhaus. Maßgeblich ist m. E. allein das Baujahr des EFH

        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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