Bundesland: Thüringen
Wir haben eine Terrasse hinterm Haus, die an das Kellergeschoß angrenzt (Grundstück geht von der Straße oben schräg nach unten / EG ist auf der anderen Seite auf Straßenhöhe). Zugänge gibt es über eine Terrassentür des Gästezimmers / Hobbyraums im Kellergeschoß, der aber wegen der Raumhöhe unter 2,40 m nicht als Wohnraum zählt und über eine Waschhaustür (=ebenfalls kein Wohnraum).
Im Netz hab ich folgende juristische Definition gefunden: Als Terrasse wird ein ebenerdiger Platz bezeichnet, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist (LG Saarbrücken WuM 2010, 446; LG Hamburg WuM 1996, 278).
Die Terrasse grenzt zwar ans Haus, aber ich verstehe es so, dass sie nicht in der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen ist, da sie nicht an einen Wohnraum grenzt. Sehe ich das richtig?
Wir haben eine Terrasse hinterm Haus, die an das Kellergeschoß angrenzt (Grundstück geht von der Straße oben schräg nach unten / EG ist auf der anderen Seite auf Straßenhöhe). Zugänge gibt es über eine Terrassentür des Gästezimmers / Hobbyraums im Kellergeschoß, der aber wegen der Raumhöhe unter 2,40 m nicht als Wohnraum zählt und über eine Waschhaustür (=ebenfalls kein Wohnraum).
Im Netz hab ich folgende juristische Definition gefunden: Als Terrasse wird ein ebenerdiger Platz bezeichnet, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist (LG Saarbrücken WuM 2010, 446; LG Hamburg WuM 1996, 278).
Die Terrasse grenzt zwar ans Haus, aber ich verstehe es so, dass sie nicht in der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen ist, da sie nicht an einen Wohnraum grenzt. Sehe ich das richtig?
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