Pica__Pica Wenn du selber kein Eigentümer von landw. Flächen bist, liegst du mit deinem dargestellten Weg schon richtig. Wenn es funktionsfähige Gebäude sind, musst du sie als Nutzflächen erklären, die Möglichkeit des Art. 9 (1) BayGrStG sehe ich hier nicht. Wald hast du selber auch nicht?
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Grundsteuer Bayern - ehemalige Hofstelle
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Radix61: Leider nein, es sind alle verpachteten Flächen (Forst- und Landwirtschaft) im Eigentum meiner Eltern. Da der Stichtag für die Hauptfeststellung der Grundsteuererklärung der 01.01.2022 ist, wäre wahrscheinlich auch die Übertragung einer land- oder forstwirschaftl. Fläche nun zu spät?
Noch ein Gedankengang: Die Grundsteuer muss angepasst werden, wenn sich Flächengröße oder Grundstücksnutzung ändern (Art. 6 Abs. 1 BayGrStG). Wenn ich nun in Zukunft Eigentümer einer land- oder forstwirschaftl. Fläche wäre, würde das die Grundstücksnutzung ändern und könnte ich dann den Stall der Land- und Forstwirtschaft zuordnen? Oder muss sich die Flächengröße ändern (bspw. durch Abriss oder Neubau eines Gebäudes) und wenn ich zu dem Zeitpunkt Eigentümer einer land- oder forstwirschaftl. Fläche wäre, könnte ich den Stall der Land- und Forstwirtschaft zuordnen?
Ist überhaupt einer der beiden Wege möglich?Zuletzt geändert von Pica__Pica; 11.09.2022, 21:54.
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Wenn du deine Eltern bis 2024 davon überzeugst, dass es sinnvoll ist, dir auch die Stückländerei zu übertragen,
wirst du m. E. aus dem Dilemma herauskommen, auf den erweiterten Erlass angewiesen zu sein.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Da im Nießbrauchsvertrag geregelt ist, dass der Nießbrauchsberechtigte die Grundsteuer trägt, ziehen wir an einem Strang.
Müssen dazu alle land- oder forstwirschaftl. Flächen übertragen werden oder reicht auch ein Teil davon? Und wie kann ich nach Abgabe der Grundsteuererklärung die Änderung einreichen (s.o. Gedankengang: Änderung der Grundstücksnutzung Art. 6 Abs. 1 BayGrStG)?
Wenn die Übertragung nach 2024 stattfinden würde, wäre eine Änderung wahrscheinlich noch immer möglich, aber diese würde erst ab dem darauffolgenden Jahr die Grundsteuer beeinflussen (z.B. Übertragung der Flächen in 2025 => Änderung für den Grundsteuerbetrag erst ab 2026 wirksam), oder?
Nochmals vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
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01.01.2022 ist der Stichtag der Hauptfeststellung. Nachfolgende Änderungen werden zum nächsten Stichtag im Rahmen einer Wertfortschreibung berücksichtigt. Mit der Folge, dass sich der Grundsteuermessbescheid 01.01.2025 ändert.
Du hast also noch alle Möglichkeiten offen.
2024 würde noch den Messbescheid 01.01.2025 ändern.
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Hallo
bin bei meiner Suche bzg. alter Hofstelle auf dieses Forum gestoßen. Das ist sehr hilfreich- vielen Dank!!
Trotzdem habe ich noch ein Anliegen:
Landwirtschaft seit vielen Jahren aufgegeben, keine Felder in Verpachtung.
Aber am Wohnhaus angebaut ein Stall, eine Tenne, beide als Abstellräumlichkeiten genutzt, und zwei Garagen.
Wenn diese Nebenräume, wie eine Garage oder Gartenhaus, mit angegeben werden müssen dann komme ich auf viele, viele m².
Das ist doch für mich sicher ein echter Grundsteuernachteil?
Danke im Voraus!
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Wenn diese Nebenräume, wie eine Garage oder Gartenhaus, mit angegeben werden müssen dann komme ich auf viele, viele m².
Das ist doch für mich sicher ein echter Grundsteuernachteil?
Ich habe eine schriftliche Anfrage zu dem Thema laufen, aber wahrscheinlich bekomme ich vor Mitte Oktober keine Antwort.Freundliche Grüße
Charlie24
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Hallo Charlie 24,
herzlichen Dank, das hilft mir weiter bzw. wenn eine Anfrage am laufen ist, dann warte ich mit der Abgabe der Erklärung noch.
Diese gleiche Frage wird im Forum nochmal von mir auftauchen. Habs zuerst nicht so richtig kapiert wie das abläuft.
Also einfach ignorieren.
Grüße Andy 95
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Hallo Zusammen,
erstmal herzlichen Dank für die vielen Infos hier im Forum. Auch ich stehe vor dem gleichen Problem, evtl. sogar noch etwas verzwickter. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde wegen Verschenkung von ein paar HA Ackerfläche aufgelöst (anders wäre es sonst nicht gegangen). Ca. 0,5 HA Acker werden von mir noch verpachtet. Ansonsten besteht noch Forstwirtschaft (ca. 2,5 HA Wald, welchen ich auch für Eigenverbrauch nutze und pflege). Angrenzend an unser Wohnhaus befindet sich eine Scheune mit Heuboden (kein direkter Zugang vom Wohnhaus). Grundfläche der Scheune hat 100 qm wovon ca. 40 qm als Garage genutzt werden – der Rest als Holzlager, Abstellfläche für Gartengeräte, Blumentöpfe und was sonst noch so anfällt. Der Heuboden (ca. 70 qm) wird auch nur als Abstellraum genutzt für Bretter, Gartenmöbel usw…. Auf einem anderen Grundstück (200 qm – als Hausgarten bei der Auflösung der Landwirtschaft angegeben) ca. 300 Meter vom Haus entfernt steht noch eine Halle (Grundfläche ca. 60 qm mit einem Dachboden mit ca. 30 qm) in welcher ein alter Schlepper und Wagen für die Forstwirtschaft steht. Jetzt die Frage aller Fragen -> wie sollte ich diese Scheune in der Grundsteuer angeben? Oder vorsichtshalber erstmal weglassen (0 qm Nutzfläche eintragen)? Wie soll ich Halle, welche auf dem Hausgarten steht, angeben? Auch erstmal vorsichtshalber mit 0 qm bis solche Fragen vom Gesetzgeber her geklärt sind?
schöne Grüße THST
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Immer vorausgesetzt, es geht um Bayern, wirst du die Halle sicher als Hofstelle behandeln dürfen, bei der Scheune hätte ich da Zweifel.
Der Garagenteil liegt zwar unter den 50 m² Freigrenze und die Lagerfläche für Brennholz rechnet nicht als Nutzfläche, den Rest nutzt du
aber eher im Zusammenhang mit der Wohnnutzung. Dass da auf Gesetzgebungsebene in nächster Zeit noch etwas geklärt wird, glaube
ich persönlich nicht. Siehe auch Art. 9 BayGrStG: https://www.gesetze-bayern.de/Conten.../BayGrStG/trueFreundliche Grüße
Charlie24
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Hallo Charlie24,
vielen Dank für deine Antwort, und ja, es handelt sich um Bayern. Die Halle bzw. das Grundstück mit den 200 qm kann ich als Hofstelle bei der Anlage für Land- und Forstwirtschaft hinzufügen -> das wäre dann soweit richtig? Bei der Scheune zählt dann der Heuboden mit den 70 qm zusätzlich als Nutzfläche wenn ich das richtig verstanden habe? Was ist wenn ich bei diesen ganzen Erklärungen einen Fehler drin habe, drohen dann Strafen, oder wie wird das gehandhabt? Ich denke das es hier bei vielen Leuten viele Fragezeichen gibt und sich der ein oder andere Fehler aus Unwissenheit, bzw. weil man denkt man hat es richtig ausgefüllt, einschleicht.
schöne Grüße THST
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Bei der Scheune zählt dann der Heuboden mit den 70 qm zusätzlich als Nutzfläche wenn ich das richtig verstanden habe?
Sobald man ihn als Abstellraum für die Wohnung nutzt, hat man allerdings eine Zuordnung zum Grundvermögen vorgenommen.
Was ist wenn ich bei diesen ganzen Erklärungen einen Fehler drin habe, drohen dann Strafen, oder wie wird das gehandhabt?
keine Gefahr, dass man sich strafbar macht. Manches ist ja durchaus noch unklar. Das Risiko, Fehler zum eigenen Nachteil zu machen,
ist m. E. genauso hoch wie in die andere Richtung.Freundliche Grüße
Charlie24
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Charlie24
Zuerst einmal herzlichsten Dank für deine unermüdlichen Antworten und Einschätzungen zur Bayrischen Grundsteuer.
Du hattest in einem anderen Post zu dem Thema ehemalige Hofstellen schon einmal geschrieben, das du nach Grundsteuer B auf die doppelte Summe kommen würdest.
Bei meinem unten stehenden Fall springt der Grundsteuermessbetrag aus 2006 von €11,69 mal eben auf €333, wenn wirklich alle Nutzflächen der ehemaligen Scheunen und Nebengebäude angerechnet werden müssen.
Und der Paragraph 8 Erweiteter Erlass lässt einige Fragen offen, und vor allem dann ab 2024 die Gemeinden im Regen stehen, siehe Rundschreiben des Bayrischen Gemeineindetags
https://www.dasing.de/fileadmin/VG_D...euerreform.pdf
Mein Fall, den in ähnlicher Weise auch viele andere hier haben, bezieht sich auch auf einen ehemaligen Bauernhof in Ortsmitte, mit insgesamt 3 Scheunen/Hallen auf der wirtschaftlichen Einheit.
Der Grundsteuerbescheid aus 2017 (Grundsteuer B) weisst einen Messbetrag von 11,69€ aus, zugegebenermaßen aus einer sehr alten Wertberechnung.
Gebe ich das Wohnhaus mit 100m² Wohnfläche an, komme ich für die gesamte wirtwschaftliche Einheit auf einen Grundsteuermessbetrag von ca. 79€, was meiner Erfahrung nach auch dem Durchschnitt entspricht.
Gebe ich aber noch alle alten, ungenutzten Gebäude auf dem Grundstück mit insgesamt mehr als 500m² Nutzfläche an, komme ich auf ca. 330€ Grundsteuermessbetrag.
Das ganze ist ja ein absoluter Irrsinn, denn kauft sich der Eigentümer einen kleinen Acker, könnte ich den Rest als Hofstelle unter LuF laufen lassen.
So würde er aber bei einem Hebesatz von ca. 300% auf 1.000€ Grundsteuer/Jahr kommen.
Und dann darauf hoffen, das die Gemeinde aufgrund des erweiterten Erlasses die Grundsteuer senkt ist ja auch nicht unbedingt sicher.
Wenn du zu deiner schriftlichen Anfrage zu dem Thema Antwort erhälst, würde mich das sehr interessieren.
Auf dem "flachen Land" gibt es sehr viele solcher Beispiele, und ich sehe hier eine ungerechte Lastenverteilung, die ja eigentlich durch die Reform behoben werden, und nicht verschärft werden sollte.
Gruss
AZ
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Und dann darauf hoffen, das die Gemeinde aufgrund des erweiterten Erlasses die Grundsteuer senkt ist ja auch nicht unbedingt sicher.
Mir gehört die Scheune zwar nicht und es geht auch "nur" um 180 m² Nutzflächen, aber der Wertansatz dafür liegt über dem Zweifamilienhaus mit 245 m²
Gesamtwohnfläche.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Charlie24: Zunächst vielen Dank für deinen Einsatz hier im Forum.
Auch ich habe ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen im ländlichen Bayern.
Du hast weiter oben im Chat geschrieben, dass du eine schriftliche Anfrage beim Finanzamt laufen hast. Gibt es hier vielleicht schon eine Rückmeldung oder Infos (die du mit dem Forum teilen möchtest)?
Viele Grüße
FüF123
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