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Grundsteuer B - Baden-Württemberg Land-/Fortswirtschaftlicher Betrieb

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    Grundsteuer B - Baden-Württemberg Land-/Fortswirtschaftlicher Betrieb

    Hallo Elster-Forum,

    ich bin leider etwas verwirrt bezüglich der Feststellungserklärung der neuen Grundsteuer B, die ich bis zum Oktober 2022 abzugeben habe.
    Wohne in Baden-Württemberg und kämpfe mich derzeit durch das Elster-Programm bzw. eher durch die Begrifflichkeiten und der Vorgehensweise.

    Daten:
    - Land-/Fortswirtschaft Betrieb + Gewerbliche Brennerei in Baden-Württemberg
    - ein zusammenhängendes Flurstück mit 10ha
    - auf diesem Flurstück ist die Hofstelle 2ha groß (alle Gebäude, Zufahrt, Garten)

    Gebäude auf diesem Flurstück, insgesamt drei:
    - Wohnhaus (enthält Gewerbliche Brennerei, reine Wohnfläche sind 300qm)
    - Garage (sowohl landwirtschaftlich als auch privat genutzt)
    - Garage (nur landwirtschaftlich)

    Ich muss im ersten Schritt, bis Oktober 2022, ja die Feststellungserklärung für die Grundsteuer B abgeben. Die Grundsteuer A erfolgt danach (Oktober 2022).

    Heißt das, dass ich in Elster unter "Zeile 4: Art der wirtschaftlichen Einheit" trotz einem land-/fortswirtschaftlichen Betrieb dort " Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)" auswähle oder wähle ich da direkt "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" aus?

    Da ich die Grundsteuer B (Grundvermögen) machen soll, dachte ich da nur an "Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)" und gebe dort als Fläche (Zeile 10) meine 10ha an. Bei "Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler (Zeile 11)" würde ich dann die 300qm angeben und als Nenner erneut die 10ha.

    Bei der der Anlage GW2 gebe ich als Fläche dann erneut die 300qm mit dem Bodenrichtwert, der von der Gemeinde noch nicht definiert wurde, an.

    Wäre das so richtig?
    Und wenn ja, lege ich nach dem Oktober dann ein neues Formular mit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft für Grundsteuer A an?

    Gruß ein verwirrter Landwirt
    Meins

    #2
    Der Wohnteil der Hofstelle muss für sich als Grundvermögen erklärt werden. Ob der Umgriff jetzt wirklich nur 300 m² sind,

    kann ich nicht beurteilen. Es geht ja nicht um Wohnfläche, sondern um die Flächen, die typischerweise einer Wohnnutzung

    zuzuordnen sind. Dazu gehören neben der mit dem Wohnhaus überbauten Fläche auch die mit PKW-Garagen überbauten

    Flächen und die vorhandenen Rasen- und Gartenflächen. Diesen Umgriff muss man selbst ermitteln.

    Der landwirtschaftliche Betrieb samt Hofstelle muss gesondert erklärt werden. Eigentlich müsste man dafür ein zweites

    Aktenzeichen erhalten. Möglicherweise wird das erst ab November mitgeteilt.

    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo Charlie24,
      danke schonmal für die Antwort, die für mich weiter zum Nachdenken und Nachlesen motiviert hat.

      Aber zunächst nochmal die Frage:
      Muss ich nun bis Oktober "Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)" auswählen oder bereits "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft"? Kannst du mir da helfen?

      Zum Thema Wohnfläche:
      In den FAQ von BW habe ich folgendes gefunden:

      Wie berechnet sich die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg?

      Die Grundsteuer A ist im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz. Bei der Grundsteuer B kommt hingegen das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" zum Einsatz. Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.
      Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag.
      Die reine Bodenwertsteuer wird zudem auf der Ebene der Steuermesszahl modifiziert: Für Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wird die Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent verringert. Begünstigt werden ebenfalls der soziale Wohnungsbau und Kulturdenkmäler.
      In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
      Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune.

      und...

      Worin unterscheidet sich das Landes- von dem Bundesmodell bei der Grundsteuer B?

      Das Bundesmodell berücksichtigt verschiedene Komponenten für die Berechnung. Dazu gehören unter anderem die Grundstücksfläche, aber auch die darauf befindlichen Gebäude. Diese werden nach Art, Fläche und Alter bewertet. Das macht die Berechnung detailreich, komplex und fehleranfällig. Das baden-württembergische Modell verzichtet auf die Gebäudekomponente. Daher ist es einfacher, transparenter und unbürokratischer.



      Heißt also, dass ich nur die 10ha mit einem Bodenrichtwert angeben muss? Weder Gebäudeflächen noch Wohnfläche?

      Gruß
      Meins

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        #4
        Muss ich nun bis Oktober "Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)" auswählen
        Ja, so ist das gemeint. Dafür muss die Anlage Grundstück (GW2) beigefügt werden.

        In der Erklärung für die Landwirtschaft musst du statt GW2 die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) beifügen.

        Wie du ja selbst herausgefunden hast, sind für die Grundsteuer B der Bodenrichtwert und die Größe des Wohngrundstücks, in

        deinem Fall also der Flächenanteil des Flurstücks, der nach der Verkehrsauffassung der Wohnnutzung zuzuordnen ist, maßgeblich.

        Diese Fläche musst du ermitteln. Wenn das 500 m² von den 10 ha wären, dann nimmst du 500 als Zähler für die Zeile 11 von

        GW1 und die Gesamtfläche von 100000 als Nenner. Beim Flurstück wird die Gesamtfläche von 100000 m² eingetragen,

        In der unteren Zeile 11 wählst du 1 - erste Fläche aus und in Zeile 3 der Anlage Grundstück gibt du die 500 m² ein
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          "der nach der Verkehrsauffassung der Wohnnutzung zuzuordnen ist"...also auf Deutsch, ich muss die Fläche angeben, die zur Wohnnutzung dient.

          Nur wo steht beschrieben was zur "Wohnnutzung" gehört?

          In meinem derzeitigen Einheitswertbescheid stehen ja die 2ha als "sonst.Nutzung - Hof-u.Geb.Fl.", darin enthalten sind ja die drei genannten Gebäude + eine große Zufahrts/Wendefläche + Garten + Rundsilos + Sammelplatz für Stalldung.

          Heißt das jetzt, dass ich bei der Fläche für die Grundsteuer B wie folgt vorgehen muss?
          Komplette Grundfläche des Wohnhauses + Anteil der Garage (1/3) wo noch privat genutzt wird + Garten + Zufahrts/Wendefläche?
          Und der Rest der Fläche geht in die Grundsteuer A über, da landwirtschaftlich genutzt?

          Gruß
          Meins

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            #6
            Komplette Grundfläche des Wohnhauses + Anteil der Garage (1/3) wo noch privat genutzt wird + Garten + Zufahrts/Wendefläche?
            Wenn es nur eine Zufahrt gibt, kann man die wohl ebenso aufteilen wie die Garagen. Im Grundsteuergesetz von Baden-Württemberg heißt es:

            Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat,
            ist grundsätzlich nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden.


            und weiter:

            Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören: 1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken
            oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,


            und noch mal an anderer Stelle:

            Wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist das Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. Hierzu gehört der ganze oder anteilige Grund und Boden,
            soweit es sich hierbei nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt.



            Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wird dann gesondert bewertet, wobei die Hofstelle dabei ebenfalls gesondert erfasst wird:

            Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche
            Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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