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Grundsteuererklärung NI: eigenes "Wochenendhaus" auf gepachtetem Grundstück

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    Grundsteuererklärung NI: eigenes "Wochenendhaus" auf gepachtetem Grundstück

    Mein Vater hat ein Teilgrundstück von seiner Gemeinde gepachtet. Damit ist er für das Grundstück nicht grundsteuerpflichtig. Auf das Grundstück hat er eine kleine Holzhütte in der Art einer Gartenlaube gestellt . Im damaligen Bauantrag wurde diese etwas hochtrabend als "Wochenendhaus" bezeichnet. Deshalb soll er hierfür nun eine Erklärung abgeben. Mal abgesehen davon, dass er m.E. für die Hütte sowieso nicht grundsteuerpflichtig ist (Grundfläche der Hütte knapp unter 20 m², wegen fehlendem Wasser-, Strom- und Kanalisationsanschluss zu Wohnzwecken ungeeignet ) stellt sich mir jetzt die Frage, wie ich diese Konstellation erfasse.

    Den Hauptvordruck mit Angaben zur Lage des Grundstücks muss ich wohl ausfüllen, denn laut Definition ist ein Grundstück auch ein Gebäude. Allerdings wird im weiteren Verlauf des Formulars nirgendwo danach gefragt, ob sich der Antrag nur auf ein Gebäude oder auch auf das mit seiner Lage erfasste Grundstück bezieht. Wie mache ich deutlich, dass der unter Ziffer 3 erfasste Eigentümer (mein Vater) sich nur auf die Bebauung, nicht aber auf das Grundstück bezieht?

    In der Anlage Grundstück habe ich nur unter Ziffer 2 die Hütte mit 19 m² erfasst und in Ziffer 9 angekreuzt, dass das Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde.

    Reicht das so, um sicherzustellen, dass mein Vater jetzt nicht auch für das Grundstück einen Grundsteuerbescheid erhält? Ist es überhaupt richtig, dass er für seine Hütte eine eigene Erklärung abgeben muss? Ich habe gelesen, wenn ein Grundstück (die steuerrechtliche Definition ist hier ja, dass auch ein Gebäude ein Grundstück ist) mehrere Eigentümer hat, sei eine gemeinsame Grundsteuererklärung notwendig.

    Meines Erachtens ist die Hütte aufgrund der Größe und der m.E. fehlenden Nutzbarkeit zu Wohnzwecken nicht grundsteuerpflichtig. Wird das von Amts wegen festgestellt, oder muss ich dafür eine Grundsteuerbefreiiung beantragen?

    #2
    GrStG NGrStG Art 3 (4) 1Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn die darauf errichteten Gebäude eine Gesamtgebäudefläche von weniger als 30 m2 haben; bei....

    Du darfst also nicht 19m2 eingeben, sondern 0m2, da nur die 30 m2 übersteigende Fläche anzugeben ist.
    Zuletzt geändert von Radix61; 04.09.2022, 13:16.

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      #3
      Hm... als Wohnfläche habe ich 0 eingegeben, weil ich ja die Auffassung vertrete, dass die Hütte gar nicht zu Wohnzwecken geeignet ist. (Das ist allerdings evtl. eine schmale Gratwanderung, denn es sind ein Holzofen, eine chemische Trockentoilette ("Campingklo") und eine Kochfläche, die man über eine Gasflasche betreiben könnte, vorhanden )

      Ich habe deshalb die 19 m² unter Nutzfläche eingetragen, denn die Hilfe sagt
      Werden Flächen nicht zur Wohnnutzung verwendet, ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich.
      Man beachte hier die Definition 'verwendet' und nicht 'geeignet' :-)
      Da die Hilfe zur Berechnung der Nutzfläche auf die DIN 277 verweist, die keine Mindestgröße kennt, sind hier m.E. die tatzsächlichen Flächen zu erfassen und nicht die über 30 m². Andere Meinungen dazu?

      Tatsächlich stelle ich mir aber die Frage, ob ich überhaupt unter "Angaben zu Gebäuden / Gebäudeteilen"eine Bebauung erfassen muss. In der Hilfe heisst es u.a.
      Liegt ein bebautes Grundstück vor, machen Sie bitte hier Ihre Angaben zu den Gebäuden und Gebäudeteilen.
      ...
      Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist und somit den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern die bestimmungsgemäße Nutzung nach objektiven Gesichtspunkten zugemutet werden kann
      Es irritiert mich, dass hier die Gesamtgebäudefläche von 30m² nicht als Voraussetzung für eine Bebauung aufgeführt ist. Wenn das Grundstück als unbebaut gilt, dann müsste ich ja eigentlich im Hauptvordruck "unbebautes Grundstück" ankreuzen, in der Anlage das erfasste Gebäude wieder ganz löschen und dürfte unter 'Gebäude auf fremdem Grund und Boden / Erbbaurecht' folgerichtig keine Angaben machen. Dann kommt aber die Fehlermeldung

      Auf dem Hauptvordruck wurde als Art der wirtschaftlichen Einheit ein unbebautes beziehungsweise ein bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens) erklärt. Es wurden aber keinerlei Angaben auf der Anlage Grundstück getätigt. Bitte fügen Sie der Erklärung die Anlage Grundstück hinzu und füllen Sie die erforderlichen Angaben auf der Anlage Grundstück aus.
      Zu dem Grundstück kann ich aber keine Angaben machen, denn mein Vater ist nicht Eigentümer des Grundstücks. Er nutzt als Pächter ja auch nur ein Teilgrundstück. Wenn alsow eder zu Grundstück noch zu Gebäude Angaben zu erfassen sind - was soll der ganze Quatsch dann?

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        #4
        Die Geäbudeart musst du irgendwo auswählen können "Gebäude auf fremden Grund u. Boden". Zum Gebäude, wie bereits angesprochen genügt die 0 m2. Weil erst ab 30 m2 als bebaut gilt. Damit bist du deiner Erklärungspflicht nachgekommen.
        Freibeträge oder Mindestbeträge werden grundsätzlich NICHT automatisch abgezogen, die muss man immer selbst berücksichtigen.
        Ist äußerst fehleranfällig, ja. Ist für die Datenqualität nicht sehr hilfreich.

        1. bebautes Grundstück
        2. Gebäude auf fremden G+B
        3. Nutzfl. 0 m2

        Dann sollten sich die Fehler schon minimiert haben. Nach meinen Versuchen ist dann nur noch Aktenzeichen, die Adresse und Eigentümer auszufüllen.
        Zuletzt geändert von Radix61; 04.09.2022, 23:20.

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          #5
          Irgendwo musst du auswählen können "Gebäude auf fremden Grund u. Boden".
          Seite 9, Zeile 38 der Anlage Grundstück

          In diesem Fall müssen keine Angaben zum Grund und Boden gemacht werden.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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