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Gesonderte und einheitliche Feststellung ESt 1 B Anlagen FB, FE 1 für Vermietungs-GbR

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    Gesonderte und einheitliche Feststellung ESt 1 B Anlagen FB, FE 1 für Vermietungs-GbR

    Hallo allerseits,

    ich versuche gerade die Steuererklärung für die Einnahmen bzw. vorerst Verluste aus Vermietung der Ferienwohnung zu machen, die ich zusammen mit meiner Partnerin besitze.

    Soweit ist alles klar, nur ein paar Fragen zum Hauptvordruck ESt 1 B und Anlagen FB und FE 1 habe ich, nämlich:

    Hauptvordruck ESt 1 B
    ob ich hier überhaupt Angaben machen muss und was richtig ist (und was das bedeutet):
    1 - Allgemeine Angaben
    Bei der Gesellschaft oder Gemeinschaft / bei dem Unternehmen handelt es sich um
    13 eine Gesellschaft / eine Gemeinschaft / ein ähnliches Modell im Sinne der §§ 2b / 15b EStG.

    8 - Weitere Angaben
    Grundbesitz der Gesellschaft / Gemeinschaft
    37 Die Gesellschaft / Gemeinschaft ist Eigentümerin von Grundbesitz
    Hier muss ich wohl „ja“ einstellen?

    Anlage FB
    2 - Art der Beteiligung / Art des Beteiligten
    Nur bei vermögensverwaltenden Gesellschaften / Gemeinschaften
    Zu Beginn des Wirtschaftsjahres oder zum Eintrittszeitpunkt (im Wirtschaftsjahr bis einschließlich 1.1. des Folgefeststellungszeitraums)
    Zeile 37
    Die Beteiligung gehört zum Privatvermögen
    Hier ein Häkchen?

    Anlage FE1
    Und kann ich wirklich in der Anlage FE 1 die Verluste frei unter uns beiden verteilen? (In dem Feststellungszeitraum hatte eine_r von uns keine Einnahmen, also würde es Sinn machen die Verluste insgesammt dem Verdiener zuzuschlagen, damit sie steuerlich wirksam werden.)

    Gruß

    #2
    Um das Jahr 2021 geht es bei deinen Fragen aber offensichtlich nicht.

    Ob die Beteiligung zum Privatvermögen gehört, muss man eigentlich selbst wissen. Klar ist die GbR Eigentümerin von Grundbesitz

    und natürlich handelt es sich um eine Gesellschaft / eine Gemeinschaft / ein ähnliches Modell im Sinne der §§ 2b / 15b EStG.

    Und kann ich wirklich in der Anlage FE 1 die Verluste frei unter uns beiden verteilen?
    Es gibt doch sicher einen vereinbarten Verteilungsschlüssel ? Davon abzuweichen ist m. E. nur möglich, wenn es dafür

    sachliche Gründe gibt. Aber das ist Steuerrecht und kein Thema der elektronischen Steuererklärung.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank für die Hinweise!

      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Um das Jahr 2021 geht es bei deinen Fragen aber offensichtlich nicht.
      stimmt, es geht um 2020

      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Ob die Beteiligung zum Privatvermögen gehört, muss man eigentlich selbst wissen. Klar ist die GbR Eigentümerin von Grundbesitz

      und natürlich handelt es sich um eine Gesellschaft / eine Gemeinschaft / ein ähnliches Modell im Sinne der §§ 2b / 15b EStG.
      klar bzw. natürlich finde ich im Steuerrecht bzw. bei der verwendeten Sprache gar nichts, leider.

      Ich bin verunsichert, weil wir die Ferienwohnung bzw. das Ferienhaus gemeinsam und hälftig erworben haben und wir im Grundbuch stehen und nicht die GbR, die sich erst durch die Einnahmen bw. in 2020 Verluste aus Vermietung ergibt.

      Die Bedeutung von § 15b EStG kenne ich nicht, § 2b finde ich nicht..

      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Es gibt doch sicher einen vereinbarten Verteilungsschlüssel ? Davon abzuweichen ist m. E. nur möglich, wenn es dafür sachliche Gründe gibt.
      Dann forsche ich anderen Orts weiter, das wäre auf jeden Fall interessant.

      Gruß

      Kommentar


        #4
        Ich bin verunsichert, weil wir die Ferienwohnung bzw. das Ferienhaus gemeinsam und hälftig erworben haben
        Das ruft nach einer Verteilung 50 : 50

        § 2b EStG ist inzwischen aufgehoben, das stimmt. Aber ich habe mich da ohnehin vertan. Das kommt davon, wenn man nicht alles nachschaut.

        Da ist nichts anzukreuzen !
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Aus der Anmerkung: ..."ich zusammen mit meiner Partnerin besitze" schließe ich, daß es sich um jemanden handelt, der nicht in der eigentlichen eigenen gemeinsamen Einkommensteuererklärung auftaucht. Es ist egal, ob das nun ein Ferienhaus/-wohung ist oder ein vermietbares Hausgrundstück/Eigentumswohung etc. ...

          Für den Vordruck ESt1B sehe ich

          unter Ziffer 3: Grundstücksgemeinschaft xyz

          unter Ziffer 19 (Klickfeld) Es handelt sich um eine Gesellschaft/Gemeinschaft....
          unter Ziffer 40 (Klickfeld.) Die Gesellschaft... ist Eigentümerin von Grundbesitz

          Anlage FB
          Bei Art der Beteiligung würde ich folgendes eintragen (bzw. das entsprechende Klickfeld verwenden):

          Ziffer 19 Beteiligter ist Gesellschafter/''Gemeinschafter, der nicht Mitunternehmer....
          Ziffer 21 Beteiligter ist natürliche Person

          Angaben zur... vereinbarten Aufteilungsquote - dies ergibt sich aus dem Kauvfertrag - als Bruchteil z.B. 50 Zähler und 100 Nenner
          Häftig erworben ist 50/100 für jeden. Dies gilt egal ob Verlust oder Überschuss als Jahresergebnis.
          .

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            #6
            Vielen Dank auch dafür!

            Also ein Steuerstundungsmodell ist das jetzt nicht gerade, deshalb gebe ich im ESt1 B „Bei der Gesellschaft oder Gemeinschaft / bei dem Unternehmen handelt es sich..“ nichts an. Ab 2021 haben wir ein postives Ergebnis.

            Eine letzte Frage – in der Anlage FE 1 gebe ich neben den „Laufenden Einlünften“ (Ziffer 4) in „5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen“ noch einmal explizit mich und meine Partnerin an? Da wird offensichtlich nichts übernommen.

            Danke und einen schönen Abend

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              #7
              in „5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen“ noch einmal explizit mich und meine Partnerin an? Da wird offensichtlich nichts übernommen.
              In 2020 müssen die Nummern eingegeben werden. Ab 2021 entfällt diese Eingabe, es sei denn, man muss etwas abweichend vom allgemeinen Schlüssel

              verteilt werden oder es gibt Sonderwerbungskosten.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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