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Grundsteuererklärung Wohnfläche Keller

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    Grundsteuererklärung Wohnfläche Keller

    Hallo,

    ich stelle mir gerade die Frage, wie und ob ich Kellerräume bei der Wohnfläche angeben muss.

    Bundesland: Bayern

    Es geht um ein Einfamilienhaus in Bayern. Im Ursprünglichen Plan von 1974 ist die Wohnfläche nach DIN 283 angeben.
    Da wurden aber ausschließlich Räume im EG einbezogen.
    Keller wurde als "Mehrzweckraum" und Kellerräume benannt.
    in den 90ern wurde das DG ausgebaut. Da gibts gar keinen offiziellen Plan. nur eine Skizze vom Architekten. Damit kann ich die Fläche selbst berechnen.


    Im Keller wird's kompliziert:
    Es gibt einen Heizraum, Waschraum und einen Abstellraum mit Schachtfenster ohne Heizung. Die werden mWn nicht berechnet.
    Es ist ein Hanggrundstück und 3 Räume haben gar keine Anböschung und große Fenster und Heizung. Genutzt als Hobbyraum/Bedarfsküche/Werkstatt.
    Weiterhin gibt es ein Bad, das nur über ein kleines Schachtfenster verfügt.

    in der Wohnflächenverordnung heißt es:
    "Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. "

    Der Keller ist durchs gemeinsame Treppenhaus ohne separate Türe von beiden Wohnungen aus erreichbar. Das würde für mich heißen, er gehört nicht ausschließlich zu einer Wohnung und wäre keine Wohnfläche. Oder wir sind die Räume im Keller anzugeben?

    vielen Dank im Voraus.

    #2
    Der Keller ist durchs gemeinsame Treppenhaus ohne separate Türe von beiden Wohnungen aus erreichbar.
    Seit wann hat ein Einfamilienhaus denn 2 Wohnungen ? Aber letztlich spielt es in Bayern keine Rolle.

    Wenn die mit Heizung ausgestatteten 3 Räume im Untergeschoss den baurechtlichen Anforderungen entsprechen, also ausreichend

    Tageslicht erhalten und die lichte Höhe mindestens 2,20 m beträgt, wird man sie wohl bei der Wohnfläche hinzurechnen müssen.

    In der Anleitung heißt es zu dem Thema:

    Die Grundflächen von Zubehörräumen brauchen Sie nicht in der Erklärung eintragen. Zubehörräume sind unter anderem:
    Kellerräume, soweit es sich nicht um Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrechts handelt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für die schnelle Antwort.
      Einfamilienhaus steht in der Baugenehmigung :-)
      Tageslicht und Höhe würden ausreichen.
      Aber die Räume gehören doch nicht ausschließlich zu einer Wohnung - ist das kein Ausschlusskriterium ?

      ich beziehe mich auf diesen Teil der Anleitung:

      "Die Grundflächen von Zubehörräumen brauchen Sie nicht in der Erklärung eintragen.
      Zubehörräume sind unter anderem:
       Kellerräume, soweit es sich nicht um Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrechts handelt
       Abstellräume außerhalb der Wohnung
       Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
       Waschküchen und Trockenräume außerhalb der Wohnung
       Bodenräume
       Heizungsräume"

      wenn man die Wohnungen im EG und DG als geschlossene Wohnungen betrachtet, sind die Räume im Keller doch "außerhalb der Wohnung", oder nicht?

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        #4
        wenn man die Wohnungen im EG und DG als geschlossene Wohnungen betrachtet, sind die Räume im Keller doch "außerhalb der Wohnung", oder nicht?
        Meiner Meinung nach ist das Wortklauberei. Irgendjemand sind die Räume ja zugeordnet. Warum sollte man in einem Haus mit 2 Wohnungen

        besser wegkommen als in einem Haus mit nur einer Wohnung ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          klar ist das Wortklauberei. man könnte auch eindeutigere Anleitungen verfassen.

          Besser wegkommen:
          in einem Haus mit einer Wohnung ist klar, dass die Nutzer der Wohnung den Keller exklusiv nutzen.
          bei zwei Wohnungen könnte man die separat vermieten und der Keller wäre eine Art Gemeinschaftsfläche, die eben nicht exklusiv genutzt werden kann.

          ist das nicht genau ein Szenario auf die die Formulierung aus der Wohnflächenverordnung abzielt ?
          "
          § 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen


          (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören
          "

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            #6
            Mach doch wie denkst, es ist richtig. Das FA wird sich schon melden, wenn es das anders sieht.

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              #7
              Mach doch wie denkst, es ist richtig.
              ist das so?

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                #8
                Das ist grundsätzlich so, auch bei der Einkommensteuer. Man muss nur aufpassen, dass man nicht in den Bereich der Steuerhinterziehung kommt. Aber wenn man abweichende Meinungen rechtlich begründen kann, why not.

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                  #9
                  Hier ist eigentlich nicht der richtige Ort für steuerrechtliche Diskussionen, aber m. E. besagt die Formulierung in der Wohnflächenverordnung:

                  Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.

                  doch zunächst nur, dass Räume innerhalb einer Wohnung in jedem Fall dazugehören, gleich, ob es sich um Aufenthaltsräume oder Abstellräume handelt.

                  In den FAQ für Bayern gibt es u. a. ein Kapitel Was zählt alles zur Wohnfläche und was nicht ? Dort steht wörtlich:

                  Zur Wohnfläche gehören auch:

                  Kellerräume, soweit es sich um Aufenthaltsräume mit einer Mindesthöhe von 2,20 m und ausreichenden Fenstern über Bodenhöhe handelt.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Vielen Dank für die rege Teilname!
                    Das scheint tatsächlich ein Fall (auch wenn der mit Sicherheit häufig vorkommt) für steuerrechtliche Diskussionen zu sein. Weil es eben so viel schwammige Formulierungen gibt.
                    in diesem Scenario sehe ich erstmal keine Steuerhinterziehung, da man die Vorgaben durchaus anders auslegen kann, oder ?
                    Hier wird geschrieben, dass Kellerräume keine Wohnfläche sind, da außerhalb der Wohnung:
                    https://hilfe.grundsteuer-digital.de...es-in-m%c2%b2/

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                      #11
                      Was soll ein Link zu einem kommerziellen Anbieter eines Programms für die Grundsteuererklärung denn für Bayern bringen ?

                      Es gibt eine offizielle Seite, dort findet man auch die FAQ. Ich verstehe die Vorschriften nicht so, dass man Aufenthaltsräume

                      im Kellergeschoss nicht angeben muss, weil sie von der Lage her nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zugeordnet sind.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

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                        #12
                        Was soll ein Link zu einem kommerziellen Anbieter eines Programms für die Grundsteuererklärung denn für Bayern bringen ?
                        sollte als Beispiel dafür dienen, dass ein kommerzieller Anbieter die Sache so auslegt wie ich es für möglich halte.

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                          #13
                          "Weitere Räume, die nicht innerhalb der Wohnung liegen, sind nicht Teil der Wohnfläche. Die können z.B. Kellerräume oder Garagen sein" (NWB-Kommentar GrStG BY).
                          Entscheidend halte ich hier, ob die genannten Wohnungen mit einer richtigen Wohnungstür abgeschlossen sind, oder ob alles offen ist. Stichwort"...außerhalb der Wohnung".

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                            #14
                            die Wohnungen selbst sind mit einer Tür abschließbar.
                            Der Zugang zum Keller und damit auch zum Heizraum, Waschraum, Abstellraum und eben den anderen mit Heizung usw. ist nicht abgeschlossen. Offener Durchgang vom gemeinsamen Treppenhaus zum Flur im Keller ohne Türe.

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                              #15
                              Anwendungsbereich der Wohnflächenverordnung war ursprünglich das Wohnraumförderungsgesetz, so, wie der Anwendungsbereich der

                              Vorgängervorschrift, nämlich die Zweite Berechnungsverordnung das 2. Wohnungsbaugesetz war. Auch da ging es um die Wohnraumförderung

                              und zwar sowohl im Sozialen Wohnungsbau wie im Steuerbegünstigten Wohnungsbau. Jetzt nimmt der Steuergesetzgeber wie schon bisher

                              erneut auf diese Vorschriften Bezug und jetzt merkt man scheinbar erstmals, dass die Vorschriften auslegungsbedürftig sind. Meiner Meinung

                              nach muss die Auslegung dem folgen, was der Steuergesetzgeber mit Wohnfläche meint. Wenn es in Art. 2 BayGrStG Maßgebliche Flächen

                              heißt: Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung, dann wird auf das Gebäude abgestellt und

                              nicht auf einzelne Wohnungen, gleich, ob nun abgeschlossen oder nicht.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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