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Grundsteuer Rheinland-Pfalz (RLP): Dreiseitenhof mit Scheune und Nebengebäuden

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    Grundsteuer Rheinland-Pfalz (RLP): Dreiseitenhof mit Scheune und Nebengebäuden

    Hallo ins Forum,

    wie einige andere brüte ich derzeit über die richtige Zuordnung eines sog. Dreiseitenhofes (Gebäude nehmen 3 Seiten eines rechteckigen Hofes ein, https://de.wikipedia.org/wiki/Dreiseithof ) in der Grundsteuererklärung.

    Bekannte Daten:
    • Grundstück ca. 360qm
    • Wohnhaus mit Grundfläche von ca. 66qm
    • Scheune, Grundfläche ca. 123qm mit teilw. Unterkellerung, ca. 36qm der Fläche für Pkw-Abstellung nutzbar
    • Stall ca. 48qm
    • Schuppen ca. 16qm
    • landwirtschaftlicher Betrieb ("Hofstelle") wurde vor mehr als 50 Jahren aufgegeben
    • für einen Überblick siehe beigefügtes Bild aus dem Bodenrichtwertinformationssystem BORIS
    Faktenlage:
    • Das Wohnhaus ist sanierungsbedürftig und nicht bewohnt.
    • Im Stall befinden sich Heizöltanks aus einer einstigen Öl-Zentralversorgung und ein paar verbliebene Hand-Gartengeräte/Kleinkram.
    • Von der Scheune wurde ein kleiner Bereich als Brennholz- und Brikettlager für Kohleöfen genutzt, ein weiterer Teil zur Abstellung eines Pkw ohne sparate Umhausung. Die übrige Fläche ist teilweise mit Altholz zugestellt, Keller recht niedrig (halbrund, ca. 1,70m Scheitelhöhe) und ungenutzt.
    • Der Schuppen ist leer.
    • Derzeit wird für das gesamte Ensemble neben Grundsteuer B auch noch Grundsteuer A für dem gleichen Steuerschuldner gehörende, verpachtete Stückländerei erhoben. Für das Grundstück und die Stückländereien wurden separate, numerisch zusammenhängende Aktenzeigen vergeben.

    Nun einige Fragen:
    1. Fläche der Heizöltanks + Zuwegung (technische Fläche + Verkehrswege) von der Stallfläche abziehen und als Nebenfläche angeben?
    2. Pkw-Abstellfläche (Garage) sowie Fläche der Brennholz- und Brikettlagerung + Zuwegung von der Scheunenfläche abziehen und als weitere Nebenfläche angeben?
    3. Schuppen komplett als Nebenfläche angeben?
    4. verbliebene Nebenflächen summieren und die pauschalen 30qm einmal davon abziehen oder zählt dieser pauschalisierte Abzug je Gebäude, d.h. der Schuppen bliebe ohne Berücksichtigung, der Stall mit einem kleinen verbleibenden Rest und die Scheune mit ca. der Hälfte der Grundfläche?
    5. Wäre es ratsam die gesamten Nebengebäue soweit leerzuräumen und in Verbindung mit der vorhandenen Stückländerei als "Land- und forstwirtschaftliches Vermögen" (sog. Hofstelle) anzugeben und damit ggf. Steuer zu sparen? Was passiert bei einem Abriß und Aufbau bzw. Ausbau der Nebengebäude als Wohngebäude? Wird dann neu bemessen?
      (Mit der derzeitigen, o.g. Nutzung als Lagerstätte wird diese Vermögensdeklaration ggf. schon zunichte gemacht, siehe erste Frage unter https://www.lfst-rlp.de/unsere-theme...rundsteuer-luf:
      ... Auch vorübergehend nicht genutzte oder brachliegende Flächen sowie leerstehende Wirtschaftsgebäude stellen weiterhin land- und forstwirtschaftliches Vermögen dar, soweit sie nicht dauerhaft für andere (private) Zwecke (z. B. Stell- bzw. Lagerplatz für private Gegenstände wie Pkw, Brennholz und sonstige Geräte) verwendet werden. ...

    Vielen Dank für Eure Einschätzung und Unterstützung
    Gerald

    2022-09-09_Boris.png

    #2
    Das Beispiel auf der Grundsteuerseite von RLP ist m. E. in mehrfacher Hinsicht irreführend.

    Wenn ein Landwirt nur die Viehhaltung aufgibt, aber den Betrieb als Ackerbaubetrieb fortführt, bleibt die Hofstelle Teil der Land- und Forstwirtschaft.

    § 234 Abs. 6 BewG enthält folgende Bestimmung: Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen,
    wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.


    Bei einer Stückländerei ist das aber in aller Regel nicht mehr so, die Flächen sind wie hier entweder verpachtet oder ungenutzt.

    Die Flächen selbst sind zwar nach wie vor Land- und Forstwirtschaft, die frühere Hofstelle aber nicht mehr.

    Was ebenfalls unerwähnt bleibt: Lagerflächen für Brennstoffe gehören nach DIN 277 nicht zur Nutzfläche, die darf man also herausrechnen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das mit dem "nachhaltig bewirtschaftet werden" schließt die Deklaration als Hofstelle quasi aus.
      Werde wohl auch mal die Servicenummer anrufen und nachfragen da laut einem Posting im Thread https://forum.elster.de/anwenderforu...-und-kellerbar die Nebengebäude in RLP nicht angegeben werden müssten.

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        #4
        Auch ich habe Probleme mit der Grundsteuereingabe für Rheinland Pfalz. Hier handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit einer Garage. Leider bekomme ich immer wieder folgende Fehlerquelle angezeigt:

        Die Summe der im Hauptvordruck angegebenen, zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flächen (Summe über alle Flurstücke aus jeweils gesamte Fläche des Flurstücks in m² multipliziert mit dem davon zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden prozentualen Anteil) entspricht nicht der Summe der in der Anlage Grundstück angegebenen Flächen des Grund und Bodens (anteilige Flächen vom gesamten Flurstück, die zur wirtschaftlichen Einheit gehören). Auf dem Hauptvordruck ist in Zeile 10 jeweils die gesamte Fläche des Flurstücks anzugeben. In Zeile 11 des Hauptvordrucks wird dann der von dieser gesamten Flurstücksfläche zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil in Prozent als Bruch (mathematischer Bruch mit Zähler und Nenner) angegeben. In der Anlage Grundstück wird in Zeile 4 zugeordnet zum jeweiligen Bodenrichtwert die Summe aller zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden anteiligen Flächen vom gesamten Flurstück (welche sich aus der Summe der jeweiligen Produkte gesamte Flurstücksfläche * davon zur wirtschaftlichen Einheit gehörender prozentualer Anteil ergibt), die diesem Bodenrichtwert zugeordnet sind, angegeben.

        Kann mir jemand einen Rat geben?

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          #5
          In der Anlage Grundstück, Zeile vier darfst Du nur Deinen Anteil am Gesamtgrundstück eintragen, also Größe*Zähler/Nenner.

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            #6
            Kann mir jemand einen Rat geben?
            Das ist aber ein ganz anderes Problem. Da stimmen entweder die Bezüge in den Zeilen 11 von GW1 nicht oder der Wert für Zeile 4 von GW2

            wurde falsch berechnet. Hier findet man Tabellenbeispiele: https://forum.elster.de/anwenderforu...C3%BCrttemberg
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Das Beispiel auf der Grundsteuerseite von RLP ist m. E. in mehrfacher Hinsicht irreführend.

              Wenn ein Landwirt nur die Viehhaltung aufgibt, aber den Betrieb als Ackerbaubetrieb fortführt, bleibt die Hofstelle Teil der Land- und Forstwirtschaft.

              § 234 Abs. 6 BewG enthält folgende Bestimmung: Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen,
              wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.


              Bei einer Stückländerei ist das aber in aller Regel nicht mehr so, die Flächen sind wie hier entweder verpachtet oder ungenutzt.

              Die Flächen selbst sind zwar nach wie vor Land- und Forstwirtschaft, die frühere Hofstelle aber nicht mehr.

              Was ebenfalls unerwähnt bleibt: Lagerflächen für Brennstoffe gehören nach DIN 277 nicht zur Nutzfläche, die darf man also herausrechnen.
              Ich habe mich durch die FAQ für RLP gewühlt und interpretiere die Fragen (als Punkte 18 und 19 im herunterladbaren PDF gelistet) so dass sämtliche Nebengebäude nicht anzugeben sind sofern diese als sog. Keller- oder Abstellraum genutzt werden => nicht komplett leerräumen sondern ein Holzbrett oder Regal oder sonst etwas reinstellen.

              Gemäß der Frage-Antwortzuordnung sind Abstell- und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung (bzw. des Hauses) sowie als Abstellräume genutzte Schuppen nicht zur Wohnfläche zu zählen.
              Bei der Nutzfläche von Gebäuden heißt es
              Neben- oder Zubehörräume, die im Zusammenhang mit Wohnräumen genutzt werden, wie z.B. Keller-, Abstell-, Wasch-, Trocken- und Heizungsräume, sind weder in die Wohnfläche noch in die Nutzfläche einzubeziehen.
              => damit zählen die als Abstell-/Kellerersatzraum genutzten Stall- und Scheunenflächen nicht zur Nutzfläche.

              Kann dies jemand bestätigen oder widerlegen?

              Grundsteuer-FAQ-RLP.png

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                #8
                Ich bin für die Bundesländer, die Bundesrecht anwenden, ebenfalls zu dieser Auffassung gelangt.

                Da kommt man mit diesem "Leerstand" besser weg, als z. B. in Bayern oder Hessen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Leider komme ich damit immer noch nicht zurecht. Wer kann mir hier helfen?

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                    #10
                    Leider komme ich damit immer noch nicht zurecht. Wer kann mir hier helfen?
                    Du musst genauere Angaben zum Sachverhalt machen, am besten in einem eigenen Thema. Du hast ja keinen Dreiseitenhof.

                    https://forum.elster.de/anwenderforu...-forum-stellen
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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