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2 Grundbuchblätter für das selbe Flurstück: was muss erfasst werden?

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    2 Grundbuchblätter für das selbe Flurstück: was muss erfasst werden?

    Grundsteuererklärung NRW

    Ich bin neu hier und daher vorab ein herzliches Hallo an alle Foristen!

    Eigentlich dachte ich, das mit der Grundsteuerreform schaffe ich alleine. Jetzt, kurz vor der Eingabe, bin ich doch über ein paar Hürden gestolpert, bei denen mir weder Internetrecherche, noch ein Telefonat mit der offiziellen Grundsteuerreform-Hotline geholfen hat.
    Die Situation:
    Für meine vier Mietwohngrundstücke, habe ich vier Grundsteuer Informationsschreiben mit jeweils separaten Aktenzeichen erhalten. In den Schreiben selbst, wird das jewieilige Flurstück zweimal aufgeführt. In einer Zeile mit der Blattnummer des Grundbuchs, in einer weiteren Zeile mit der Blattnummer des Erbbaugrundbuchs. Wie gesagt: Flur, Flurstück, Zähler, Flurstück, Nenner, Fläche, Bodenrichtwert…, Alles identisch.
    Meine Frage: (auf die ich selbst an der Spezialhotline keine Antwort bekam): muss ich im Elsterportal beide Grundbuchblätter eingeben, bzw. ist das überhaupt möglich? Wichtig hierbei: ich bin beides: Erbbaupächter und Eigentümer. Und als ob das nicht schon reichen würde, hat man bei einem der Objekte die Zeile des eigentlichen Grundbuchs weggelassen, obwohl die Ausgangssituation die gleiche ist (habe ich unter Grundsteuer.geodaten geprüft). Die Zeile hat es aber wohl irgendwie nicht in das amtliche Schreiben geschafft....
    Habt ihr eine Idee zur korrekten Vorgehensweise?

    Gruß
    Konsument

    #2
    Wichtig hierbei: ich bin beides: Erbbaupächter und Eigentümer.
    Ich wusste bisher gar nicht, dass es das gibt. Um die Frage rechtssicher beantworten zu können, müsste ich jetzt tief ins Erbbaurecht einsteigen.

    So ein Spezialthema dürfte das ELSTER Anwenderforum überfordern, Rechts- und Steuerberatung sind hier nicht erlaubt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Ein verspätetes Danke für das Feedback,

      ich verstehe die Problematik. Was mich wirklich verblüfft ist, dass keiner der zahlreichen Anwender ähnlich betroffen ist.

      Gruß
      Konsument

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        #4
        Wenn das Recht noch besteht, musst du zwei Erklärungen abgeben. Eine für das Gebäude auf fremden Grund u. Boden und eine für das Erbbaugrundstück.

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          #5
          Eine für das Gebäude auf fremden Grund u. Boden und eine für das Erbbaugrundstück.
          Wirklich ? Die Aussage war: Ich bin Erbbauberechtigter und Eigentümer des Grundstücks.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Rechtlich sind das zwei verschiedene Sachen, hier ist ja nur zufällig oder aus welchen Gründen auch immer beides die gleiche Person. Das kann sich aber durch Schenkung/Verkauf/Erbfall auch mal wieder ändern. Die Wege des Grundstücks und des Gebäudes können sich jederzeit wieder trennen.

            Auch wenns komisch klingt, sind das Gebäude und das Grundstück hier -rechtlich- getrennt zu behandeln.

            Da ein Bauwerk gemäß § 94 BGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gilt, erstreckt sich das Eigentum am Grundstück im Regelfalle auch auf das Bauwerk. Das Erbbaurecht führt jedoch zu einem Auseinanderfallen des Eigentums am Grundstück und dem darauf befindlichen Bauwerk und damit zu einer Ausnahme von dieser Regel.
            Zuletzt geändert von Radix61; 22.09.2022, 22:21.

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