Ich hab folgendes im Internet gelesen
Unbebaute Grundstücke sind nach dem Bundesmodell Grundstücke, auf denen sich keine oder keine benutzbaren Gebäude befinden.
Benutzbar ist ein Gebäude, wenn es bezugsfertig ist. Bezugsfertig wiederum bedeutet, dass das Gebäude insgesamt, die einzelnen Wohnungen oder anderen Räume bestimmungsgemäß genutzt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen und ggf. nur noch geringfügige Restarbeiten durchzuführen sind. Müssen also zum Beispiel noch Wände gestrichen oder Bodenbelag verlegt werden, schließen diese Arbeiten die Bezugsfertigkeit nicht aus.
Und
Benutzbar ist ein Gebäude, wenn es bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Ein Wohnhaus muss bewohnbar sein, in einer Garage muss man ein Fahrzeug abstellen können, in einer Lagerhalle etwas lagern usw. Ist in einem Gebäude kein benutzbarer Raum mehr vorhanden, zum Beispiel weil es einsturzgefährdet ist, gilt das Grundstück als unbebaut.
Und (laut Beschreibung Grundsteuererklärung)
Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn das Gebäude nicht mehr dauerhaft benutzt werden kann.
Ich habe ein Gebäude, das seit gut 16 Jahren nicht mehr dauerhaft benutzt wird, da es seitdem leer steht. Es ist zudem knapp 100 Jahre alt und damals billig gebaut worden. Es ist stark renovierungsbedürftig (innen müsste alles neu gemacht werden, Strom-, Wasserleitungen, heizung, Sanitärbereich, Isolierung usw.) bzw. abgerissen und neu gebaut werden, damit es benutzbar/ bewohnbar ist.
Daher meine Frage für die Grundsteuererklärung:
Liege ich daher richtig, das ich es als „unbebautes Grundstück“ somit deklariere im Hauptvordruck?
Wie muß ich es in Anlage Grundstück angeben?
z.B. Einfamilienhaus nicht benutzbar, da leerstehend und stark renovierungsbedürftig?
Was geb ich an Wohnfläche oder Nutzfläche?
Und muß ich dort die ehemalige Wohnfläche angeben (EG und OG) oder nur die Grundfläche oder nur 0 m²?
Hat die Angabe hier Auswirkung darauf, wenn das Gebäude abgerissen wird und neu gebaut wird (das man da wieder hinbauen darf?)
Unbebaute Grundstücke sind nach dem Bundesmodell Grundstücke, auf denen sich keine oder keine benutzbaren Gebäude befinden.
Benutzbar ist ein Gebäude, wenn es bezugsfertig ist. Bezugsfertig wiederum bedeutet, dass das Gebäude insgesamt, die einzelnen Wohnungen oder anderen Räume bestimmungsgemäß genutzt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen und ggf. nur noch geringfügige Restarbeiten durchzuführen sind. Müssen also zum Beispiel noch Wände gestrichen oder Bodenbelag verlegt werden, schließen diese Arbeiten die Bezugsfertigkeit nicht aus.
Und
Benutzbar ist ein Gebäude, wenn es bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Ein Wohnhaus muss bewohnbar sein, in einer Garage muss man ein Fahrzeug abstellen können, in einer Lagerhalle etwas lagern usw. Ist in einem Gebäude kein benutzbarer Raum mehr vorhanden, zum Beispiel weil es einsturzgefährdet ist, gilt das Grundstück als unbebaut.
Und (laut Beschreibung Grundsteuererklärung)
Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn das Gebäude nicht mehr dauerhaft benutzt werden kann.
Ich habe ein Gebäude, das seit gut 16 Jahren nicht mehr dauerhaft benutzt wird, da es seitdem leer steht. Es ist zudem knapp 100 Jahre alt und damals billig gebaut worden. Es ist stark renovierungsbedürftig (innen müsste alles neu gemacht werden, Strom-, Wasserleitungen, heizung, Sanitärbereich, Isolierung usw.) bzw. abgerissen und neu gebaut werden, damit es benutzbar/ bewohnbar ist.
Daher meine Frage für die Grundsteuererklärung:
Liege ich daher richtig, das ich es als „unbebautes Grundstück“ somit deklariere im Hauptvordruck?
Wie muß ich es in Anlage Grundstück angeben?
z.B. Einfamilienhaus nicht benutzbar, da leerstehend und stark renovierungsbedürftig?
Was geb ich an Wohnfläche oder Nutzfläche?
Und muß ich dort die ehemalige Wohnfläche angeben (EG und OG) oder nur die Grundfläche oder nur 0 m²?
Hat die Angabe hier Auswirkung darauf, wenn das Gebäude abgerissen wird und neu gebaut wird (das man da wieder hinbauen darf?)
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