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Grundsteuer Bayern; Tiefgaragenstellplatz & Elster-Benutzung für jemand anderen

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    Grundsteuer Bayern; Tiefgaragenstellplatz & Elster-Benutzung für jemand anderen

    Servus zusammen,

    ich habe folgende Fragen:

    Meine Frau und ich haben eine Eigentumswohnung in einem großen Mehrfamilienhaus. Zu der Wohnung gehört ein Tiefgaragenstellplatz (eigenes Blatt im Grundbuch). Für die Wohnung+Platz zusammen haben wir das übliche Schreiben vom Finanzamt bekommen und ich habe die Einheit in Elster erfasst (danke für eure vielen Hilfeeinträge, hat mir sehr geholfen).

    Bevor wir diese Wohnung gekauft haben, hatte meine Frau eine andere Wohnung im gleichen Block, die sie verkauft hat. Dabei hat sie allerdings den zugehörigen Tiefgaragenplatz (in der gleichen Anlage) nicht mitverkauft sondern behalten. Der Stellplatz gehört somit jetzt nirgends mehr "dazu" und sie hat für ein eigenes Schreiben vom Finanzamt zur Abgabe der Grundsteuererklärung bekommen. Wir benutzen den Stellplatz übrigens ebenfalls selbst.

    Nun hierzu meine Fragen:

    1. Kann ich für meine Frau die Grundsteuererklärung für den Stellplatz in meinem Account in Elster machen, obwohl ich mit ihm eigentlich Grundbuch-mäßig nichts zu tun habe (sie ist alleinige Besitzerin)?

    2. Zu Wohnungen gehörige Tiefgaragenplätze sind nach meiner bisherigen Recherche bis 50 m2 frei. Daher wäre es natürlich besser, wenn der 2. Platz zu unserer Wohnung steuerlich "dazuzählt". In diesem Link: https://forum.elster.de/anwenderforum/forum/elster-webanwendungen/mein-elster/400449-tiefgarage-mit-eigenem-aktenzeichen-für-die-grundsteuer-in-bayern steht, man könne evtl. eine Zusammenführung von Garagen und Wohnungen erwirken, indem man bei Abgabe der Grundsteuererklärung eine Nachricht an den Sachbearbeiter mitschickt. Trifft das in diesem Fall zu, also könnten wir auch 2 Stellplätze zu der einen Wohnung haben?

    3. Müsste man dazu das Grundbuch ändern oder hat das damit nichts zu tun?

    4. Generell für die Erfassung des "einzelnen" Stellplatzes in Elster: erfasse ich den Platz so wie die Wohnung+Stellplatz vorher, nur dass ich die Wohnung weglasse oder geht das komplett anders?


    Vielen Dank bereits im Voraus für eure Hilfe...

    Gruß Julian

    #2
    1. Du bist nur der Übermittler und kannst selbstverständlich für deine Frau und auch andere Angehörige deinen Account nutzen.
    2. Das geht nicht, weil ja anderer Eigentümer.
    3. Muss deine Frau dir verkaufen oder schenken (auf zum Notar)
    4. Das ist dann ein "unbebautes Grundstück"

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      #3
      4. Das ist dann ein "unbebautes Grundstück"
      Mir hat das Landesamt für Steuern im Juni zu einer ähnlichen Fallgestaltung, bei der es um eine Einzelgarage auf der ebenfalls uns gehörenden Nachbarparzelle

      ging, die wir nutzen und die zusammen mit unseren Garagen auf dem Wohngrundstück unter den 50 m² bleibt, mitgeteilt, ich solle das als bebautes Grundstück

      erklären, die Nutzfläche der Garage aber mit 0 m² angeben. Angefragt hatte ich wegen einer für mich etwas verwirrenden Formulierung in der Anleitung.

      Da heißt es nämlich an einer Stelle:

      Die Zeilen 20 ff. sind nicht auszufüllen, wenn alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von weniger als 30 m2 haben.
      Dies gilt nicht
      • für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 m2 Gebäudefläche haben
      In diesen Fällen tragen Sie bitte die Gebäudefläche ein.

      Unsere Einzelgarage auf dieser Parzelle hat eine Nutzfläche von 16,2 m², ansonsten ist das Flurstück unbebaut.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Da die genannte TG zu keiner Wohnfläche gehört ist sie mit der Fläche als Nutzfläche zu erklären. Der Freibetrag von 50m2 ist hier nicht anzuwenden. Die Fläche des Flurstücks entsprechend dem Eigentumsanteil.

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          #5
          Der Freibetrag von 50m2 ist hier nicht anzuwenden
          In Art 2 Abs. 2 BayGrStG heißt es:

          (2) 1Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind, bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m2 außer Ansatz. 2Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden.

          In der Anleitung zur Anlage Grundstück steht zu dem Thema folgendes:

          Gehören die Wohnung und die Stellplätze nicht zur gleichen wirtschaftlichen Einheit, muss der Stellplatz der Wohnung zudem rechtlich zugeordnet sein,
          damit der Freibetrag von 50 m2 gewährt wird. Eine rechtliche Zuordnung liegt vor, wenn die Wohnung und der Stellplatz entweder
          • dinglich (z. B. einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehören ein Einfamilienhaus mit Garage oder ein Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz) oder
          • vertraglich (z. B. eine Eigentümerin oder ein Eigentümer vermietet eine Wohnung zusammen mit einem Stellplatz an eine Mieterin oder einen Mieter)
          miteinander verknüpft sind.

          In unserem konkreten Fall hat das Landesamt für Steuern eine dingliche Zuordnung für gegeben erachtet.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Der Stellplatz gehört somit jetzt nirgends mehr "dazu"

            Im Beispiel des Fragestellers halt nicht, wenn nur der Stellplatz ohne Wohnung (zu einer fremden Wohnung) vermietet wird

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              #7
              Im Beitrag Nr 1 heißt es zum Sachverhalt:

              Dabei hat sie allerdings den zugehörigen Tiefgaragenplatz (in der gleichen Anlage) nicht mitverkauft
              Wir benutzen den Stellplatz übrigens ebenfalls selbst.
              Warum sollte der Stellplatz also nicht der Wohnnutzung zuordenbar sein ?
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Hallo nochmal,

                auch wenn ihr euch noch nicht ganz einig seid, vielen Dank bereits jetzt für eure Antworten, das hilft mir schon sehr viel weiter!

                Zitat von Radix61 Beitrag anzeigen

                2. Das geht nicht, weil ja anderer Eigentümer.
                Also eigentlich nicht unbedingt, der einzelne Garagenstellplatz gehört meiner Frau, unsere Wohnung gehört uns beiden. Also zumindest meine Frau ist bei beiden dabei und benutzt somit beides.


                Zitat von Radix61 Beitrag anzeigen

                Im Beispiel des Fragestellers halt nicht, wenn nur der Stellplatz ohne Wohnung (zu einer fremden Wohnung) vermietet wird
                Siehe oben.



                Kann man sagen, von welchem Betrag wir da eigentlich ca. sprechen, wenn der Stellplatz nicht unter die Freigrenze gezählt wird?

                Gruß Julian

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                  #9
                  Bei Eigennutzung von beiden Stellplätzen ist das ja was anderes, beide zusammen unter 50m2 also 0 m2 Nutzfläche.

                  Die Eigennutzung musst du aber in den Freivermerken des Stellplatzes der Ehefrau extra vermerken.
                  Zuletzt geändert von Radix61; 25.09.2022, 21:28.

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                    #10
                    Bei 15 m² Nutzfläche würde der Stellplatz mit 7,50 € in den Grundsteuermessbetrag einfließen (0,50 € je m²).

                    Ich habe den etwas komplizierten Sachverhalt bei uns in der Erklärung für die Bauparzelle unter Ergänzende Angaben

                    zur Feststellungserklärung erläutert, d. h., ich habe angegeben, dass die Doppelgarage auf unserem Hausgrundstück

                    nur 30 m² von den 50 m² Freibetrag verbraucht. Das führt dazu, dass diese Erklärung zur personellen Bearbeitung ausgesteuert

                    wird, die bekommt also ein Mensch zu Gesicht, Die Bauparzelle musste natürlich als bebautes Grundstück erklärt werden.

                    Man kann zwar die Zuordnung zu einer Wohnnutzung ignorieren, aber gegen die Erklärung als unbebautes Grundstück spricht

                    je nach Bauausführung der Garagen möglicherweise folgende Passage in der Anleitung:

                    Die Zeilen 20 ff. sind nicht auszufüllen, wenn alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von weniger als 30 m2 haben

                    Dies gilt nicht
                    • wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 m2 beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungseigentum und / oder Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber insgesamt mehr als 30 m2 Gebäudefläche hat.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Danke, danke, danke, mit eurer Hilfe habe ich es endlich geschafft, die Erklärung abzugeben!

                      Eine Frage (ebenfalls in Sachen Tiefgaragen) habe ich noch für euch interessehalber: Bei mir im Grundbuch steht, dass ich einen Miteigentumsanteil von 57/1000 an einem vereinigten Grundstück mit 4 Flurstücken habe verbunden mit Sondereigentum an einer Tiefgarage, wobei dann nachfolgend die Eigentümer aufgezählt werden, bei mir steht dann mein Name, Geburtsdatum und zusätzlich "- zu 1/117".

                      Die 57/1000 beziehen sich ja soweit ich es verstehe, auf meinen Anteil an den Flurstücken bzw. der Gesamtfläche des bebauten Grundes (Grundstücks). Der Anteil wird ja im Formular abgefragt.

                      Die 1/117 beziehen sich vermutlich auf meinen Anteil an der Gesamtfläche der Garage selbst oder? Für die 1/117 hab ich in dem Grundsteuerformular keine Eingabemöglichkeit entdeckt, da ich ja unter der Freigrenze bin, habe ich dem aber auch keine weitere Beachtung geschenkt. Müsste ich das grundsätzlich irgendwo erwähnen, falls mir die Freigrenze nicht anerkannt wird?

                      Viele Grüße,
                      Julian
                      Zuletzt geändert von abcdefg; 06.10.2022, 16:37.

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                        #12
                        Die 1/117 beziehen sich vermutlich auf meinen Anteil an der Gesamtfläche der Garage selbst oder? Für die 1/117 hab ich in dem Grundsteuerformular keine Eingabemöglichkeit entdeckt,
                        Ich glaube, da interpretierst du etwas falsch. Das betrifft den mit dem TG-Stellplatz verbundenen Miteigentumsanteil, der nicht 57/1000 beträgt, sondern nur

                        57/117000 an den 4 Flurstücken. Wie groß sind denn die Flurstücke zusammen ?
                        Zuletzt geändert von Charlie24; 06.10.2022, 17:15. Grund: Tippfehler berichtigt !
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                          #13
                          Oh je, ich dreh noch durch... also war es falsch dass ich jeweils 57/1000 für die Grundstücke bei der Garage angegeben habe? Die Flurstücke zusammen sind 9.770 m2 groß.

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                            #14
                            also war es falsch dass ich jeweils 57/1000 für die Grundstücke bei der Garage angegeben habe? Die Flurstücke zusammen sind 9.770 m2 groß.
                            So sieht es aus ! 57/1000 von 9.770 m² würden einen rechnerischen m²-Anteil von 556,89 m² bedeuten, etwas happig für einen TG-Stellplatz. Tatsächlich

                            hast du aber davon nur einen Anteil von 1/117, was auf 57/117000 und 4,76 m² hinausläuft.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                              #15
                              Ok dann muss ich beide Erklärungen nachträglich nochmal abändern, weil bei beiden Tiefgaragenstellplätze dabei sind. Ich verstehe nicht, wieso das weder bei WISO noch bei Elster irgendwo dabei steht, wie ich das machen muss. Wenn ich fragen darf, hast Du beruflich mit dem Thema zu tun oder hast Du Dir das alles angelesen?

                              Grüße Julian

                              Kommentar

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