Ich habe ein paar Fragen zur Ermittlung der Wohnfläche:
1) Wie ist folgender Passus zum Punkt „Maßgebliche Flächen“ im Gesetz zu verstehen?
Bayrisches Grundsteuergesetz Art. 2 (5): „Die für dieses Gesetz maßgeblichen Flächen von Grund und Boden sowie die Wohn- und Nutzflächen der Gebäude sind jeweils auf volle Quadratmeter nach unten abzurunden.“
Damit kann doch wohl nicht gemeint sein, dass ich die Fläche jedes einzelnen Raums abrunden darf / soll, denn dann käme ich bei unserem EFH auf einige Quadratmeter weniger. Ich verstehe das eher so, dass am Ende die Gesamtfläche abgerundet werden soll. Wie seht ihr das?
2) Muss man Tür- und Fensternischen beim Ausmessen berücksichtigen? Wenn ja, gibt es dabei irgendwelche Einschränkungen?
3) Wir haben unser EFH schlüsselfertig in den 80er Jahren von einem Bauträger gekauft. Der Bauträger meldete dem Finanzamt lt. unseren Unterlagen damals offenbar Rohbaumaße, von denen er 3% wg. Rohbaumaß und zusätzlich noch 10% nach §44 Abs.3 II. BV (was immer das für eine Bestimmung war) abzog.
Beim genauen Nachmessen habe ich nun festgestellt, dass die tatsächliche Wohnfläche mindestens 10 Quadratmeter höher liegt als die vom Bauträger damals ermittelte und gemeldete Gesamtwohnfläche.
Muss man mit Nachzahlungsforderungen für die Vergangenheit rechnen, wenn man jetzt für die neue Grundsteuerfestsetzung eine größere Wohnfläche meldet?
Vielen Dank schon mal für jeden hilfreichen Hinweis!
1) Wie ist folgender Passus zum Punkt „Maßgebliche Flächen“ im Gesetz zu verstehen?
Bayrisches Grundsteuergesetz Art. 2 (5): „Die für dieses Gesetz maßgeblichen Flächen von Grund und Boden sowie die Wohn- und Nutzflächen der Gebäude sind jeweils auf volle Quadratmeter nach unten abzurunden.“
Damit kann doch wohl nicht gemeint sein, dass ich die Fläche jedes einzelnen Raums abrunden darf / soll, denn dann käme ich bei unserem EFH auf einige Quadratmeter weniger. Ich verstehe das eher so, dass am Ende die Gesamtfläche abgerundet werden soll. Wie seht ihr das?
2) Muss man Tür- und Fensternischen beim Ausmessen berücksichtigen? Wenn ja, gibt es dabei irgendwelche Einschränkungen?
3) Wir haben unser EFH schlüsselfertig in den 80er Jahren von einem Bauträger gekauft. Der Bauträger meldete dem Finanzamt lt. unseren Unterlagen damals offenbar Rohbaumaße, von denen er 3% wg. Rohbaumaß und zusätzlich noch 10% nach §44 Abs.3 II. BV (was immer das für eine Bestimmung war) abzog.
Beim genauen Nachmessen habe ich nun festgestellt, dass die tatsächliche Wohnfläche mindestens 10 Quadratmeter höher liegt als die vom Bauträger damals ermittelte und gemeldete Gesamtwohnfläche.
Muss man mit Nachzahlungsforderungen für die Vergangenheit rechnen, wenn man jetzt für die neue Grundsteuerfestsetzung eine größere Wohnfläche meldet?
Vielen Dank schon mal für jeden hilfreichen Hinweis!
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