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Grundsteuer Bayern - Eigentumsverhältnis (Bruchteil) & Empfangsbevollmächtigter?

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    Grundsteuer Bayern - Eigentumsverhältnis (Bruchteil) & Empfangsbevollmächtigter?

    Hallo Community,

    ich bin gerade über der Grundsteuererklärung und bin gerade etwas ratlos und hoffe Ihr könnt mir helfen.

    Folgendes Szenario:
    Meinen Eltern geht es gut und leben zum Glück noch. Sie haben bereits jetzt zu Lebzeiten uns (3 Schwestern) ihr Haus und Grund überschrieben, also wir 3 Schwestern stehen im Grundbuch als Eigentümer zu je 1/3 und meine Eltern haben ein Nießbrauch.

    Jetzt habe ich ein paar Fragen.

    Frage 1:
    Unter der Rubrik "Hauptvordruck" muss ich nun unter Punkt 3 "Angaben zu Eigentümer/innen" auswählen, wie das Eigentumsverhältnis ist.
    - Zählen wir 3 Schwester (Eigentümer) zu 5 (Erbengemeinschaft), zu 6 (Bruchteilsgemeinschaft), zu 7 (Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen) oder gar zu 9 (andere Grundstücksgemeinschaft)?
    => Meine Einschätzung ist hier Nummer 6 (Bruchteilsgemeinschaft), weil wir alle zu 1/3 als Eigentümer im Grundbuch stehen. Ist das korrekt oder liege ich falsch?

    Frage 2:
    Die zweite Frage hat direkt mit Frage 1 zu tun. Hier steh ich irgendwie komplett auf dem Schlauch.
    Egal was ich auswähle, also Punkt 5, 6, 7 oder 9 muss ich weitere Angaben zur Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft und Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen machen. Nun muss ich die Zeilen 12 bis 18 ausfüllen.
    - Meine Frage ist nun, was kommt da rein? Wir haben keinen Namen zur Gemeinschaft?
    - Welche Art von Gemeinschaft sind wir?
    - Wir haben keinen Namen zur Gemeinschaft?
    - Kommt bei Straße und Ort die Anschrift von Haus & Grund rein oder welche Anschrift muss erfasst werden?


    Frage 3:
    Unter Punkt 6 geht es nun um die Empfangsvollmacht. Hier in ich der Meinung das wir (als voraussichtliche Bruchteilsgemeinschaft) einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten angeben müssen, da ansonsten das Finanzamt sich melden kann und einen gemeinsamen Bevollmächtigten fordert.
    - Ist das wirklich Pflicht?
    - Muss das ein Steuerberater sein oder kann es auch eine Privatperson sein? Kann es auch einer von uns 3 Geschwistern sein oder auch unser Vater der in dem Haus lebt?


    Ich hoffe wirklich sehr, dass Ihr mir helfen könnt und freue mich auf Eure Antworten.

    Schöne Grüße

    #2
    Zu 1: Bruchteilsgemeinschaft passt schon.

    Zu 2: Den Namen müsst ihr euch selbst ausdenken. Als Anschrift könnt ihr die Adresse des Hauses angeben, eine Adressangabe ist

    aber an der Stelle nicht zwingend erforderlich

    Zu 3: Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten wird nach § 183 AO erwartet. Ob da jemand von euch bestellt

    wird oder ob ihr euren Vater bestellt, müsst ihr selbst wissen. Das Finanzamt will eben nur einen Bescheid zustellen. Man sollte die Vollmacht

    auch real, also schriftlich erteilen, man muss die aber nur auf Anforderung vorlegen. Hier noch ein Muster, an die Stelle der Steuernummer:

    tritt das Aktenzeichen, es reicht die Vollmacht für das Feststellungs-/Festsetzungsverfahren https://www.steuertipps.de/steuererk...fangsvollmacht
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Zu 3: Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten wird nach § 183 AO erwartet. (...) Man sollte die Vollmacht auch real, also schriftlich erteilen, man muss die aber nur auf Anforderung vorlegen. Hier noch ein Muster
      Hierzu gibt es doch folgendes Kleingedruckte (z.B. im Bundesmodell, Abschnitt Unterschrift):

      Ich habe alle Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass – soweit keine vertretungsberechtigte Geschäftsführung vorhanden ist – dem in den Zeilen 60 bis 66 benannten Bevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht.

      In dem von Ihnen vorgeschlagenen Muster wird nichts davon erwähnt, dass alle Beteiligte Kenntnis haben, dass dem benannten Bevollmächtigten grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht. Wird das vorausgesetzt, dass man das dann schon irgendwie weiß, wenn man eine solche Vollmacht unterschreibt? Oder trifft das dann nicht zu, wenn man nur eine solche Vollmacht unterschreibt, in der das nicht erwähnt wird?

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        #4
        In dem von Ihnen vorgeschlagenen Muster wird nichts davon erwähnt, dass alle Beteiligte Kenntnis haben, dass dem benannten Bevollmächtigten grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht.
        Auf die Schnelle habe ich sonst nur Vollmachten für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine gefunden. Mir hat ein Finanzamt Anfang des Jahres

        mal ein (nicht am PC ausfüllbares) Muster zugeschickt. Das enthielt folgende Passage:

        Wir wurden darauf hingewiesen, dass - falls kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden ist, - dem benannten Empfangsbevollmächtigten
        im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht ( § 352 Abgabenordnung, § 48 Finanzgerichtsordnung)

        Aber ein entsprechendes Muster habe ich nicht auf Anhieb gefunden
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Mir hat ein Finanzamt Anfang des Jahres mal ein (nicht am PC ausfüllbares) Muster zugeschickt. Das enthielt folgende Passage:
          Wir wurden darauf hingewiesen, dass - falls kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden ist, - dem benannten Empfangsbevollmächtigten
          im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht ( § 352 Abgabenordnung, § 48 Finanzgerichtsordnung)
          Da ich auch kein Muster gefunden hatte, wo dieser Zusatz enthalten ist, hatte ich mich eben gefragt, warum dies in der Grundsteuererklärung so ausdrücklich verwiesen wird. Ich würde davon ausgehen, dass diese Empfangsvollmacht im Sinne von § 183 mit der ausschließlichen Einspruchsbefugnis nur gilt, wenn tatsächlich alle Beteiligten davon Kenntnis haben, wie es auch im § 352 AO betont wird. Ein Nachweis, dass alle Beteiligten Kenntnis haben, ist meiner Ansicht nach nur gegeben, wenn man dies auch in der unterschriebenen Vollmacht ausdrücklich aufnimmt. Allerdings habe ich nirgends gefunden, ob das Finanzamt überhaupt von einer schriftlich oder bloß mündlich erteilten Vollmacht bei der Grundsteuererklärung für Bruchteilsgemeinschaften ausgeht. Aber Ihnen wurde ja also ein Vollmachts-Muster zugeschickt, dass auch zudem diesen Verweis auf die ausschließliche Einspruchsbefugnis aufgenommen hat. Also wird womöglich auch hier eine schriftlich erteilte Vollmacht vorausgesetzt? Wäre nett gewesen, wenn das in der Anleitung etwas klarer dargestellt worden wäre, wie und was es mit der Empfangsvollmacht so auf sich hat.
          Vielen Dank daher an Sie für die Angaben über Ihren Austausch mit dem Finanzamt!

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            #6
            Aber Ihnen wurde ja also ein Vollmachts-Muster zugeschickt, dass auch zudem diesen Verweis auf die ausschließliche Einspruchsbefugnis aufgenommen hat
            Das betraf jetzt zwar nicht die Grundsteuer sondern eine Einkommensteuerveranlagung für einen Verstorbenen. Da wollte das Finanzamt

            das unbedingt haben, obwohl klar war, dass die Einkommensteuer 0,00 € betragen wird. Ich habe dann Einzelvollmachten für 7 Erben erstellt und

            die unterschriebenen Vollmachten über Mein ELSTER hochgeladen. Das habe sogar ich als ziemlich bürokratisch empfunden.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Zu 1: Bruchteilsgemeinschaft passt schon.

              Zu 2: Den Namen müsst ihr euch selbst ausdenken. Als Anschrift könnt ihr die Adresse des Hauses angeben, eine Adressangabe ist

              aber an der Stelle nicht zwingend erforderlich

              Zu 3: Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten wird nach § 183 AO erwartet. Ob da jemand von euch bestellt

              wird oder ob ihr euren Vater bestellt, müsst ihr selbst wissen. Das Finanzamt will eben nur einen Bescheid zustellen. Man sollte die Vollmacht

              auch real, also schriftlich erteilen, man muss die aber nur auf Anforderung vorlegen. Hier noch ein Muster, an die Stelle der Steuernummer:

              tritt das Aktenzeichen, es reicht die Vollmacht für das Feststellungs-/Festsetzungsverfahren https://www.steuertipps.de/steuererk...fangsvollmacht
              Vielen Dank für Ihren Kommentar.

              Eine Nachfrage zu meiner Frage 2 hätte ich noch.
              Bei den Angaben zur Gemeinschaft in Zeile 12 (Art der Gemeinschaft) kann man Bruchteilsgemeinschaft nicht auswählen.
              Was kann man stattdessen dafür nehmen?

              Bild.jpg

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                #8
                Es geht auch ganz ohne Anrede.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Zitat von Luna-one Beitrag anzeigen
                  Eine Nachfrage zu meiner Frage 2 hätte ich noch.
                  Bei den Angaben zur Gemeinschaft in Zeile 12 (Art der Gemeinschaft) kann man Bruchteilsgemeinschaft nicht auswählen.
                  Was kann man stattdessen dafür nehmen?
                  In einer Bremer Beispielsanleitung heißt es, dass man bei einer Bruchteilsgemeinschaft als Anrede hier "Grundstücksgemeinschaft" auswählen soll. Was nicht wirklich falsch ist, denn eine Bruchteilsgemeinschaft kann man auch als Grundstücksgemeinschaft bezeichnen. Nur wurde ja direkt im Abschnitt zuvor der Begriff "Grundstücksgemeinschaft" für das Gegenteil der Bruchteilsgemeinschaft verwendet, nämlich für Gesamthandsgemeinschaften. Ich rätsle jedenfalls auch immer noch, ob man hier lieber dem Bremer Beispiel folgt, auch wenn das ein Begriffs-Kuddelmuddel bedeutet, oder ob es nicht konsequenter wäre dann "Keine Anrede" auszuwählen. Natürlich ist es nur ein unwichtiges Detail, aber wenn jemand wüsste, warum hier die Bruchteilsgemeinschaft nicht als Anrede auftaucht, würde ich es auch gerne wissen.

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Das betraf jetzt zwar nicht die Grundsteuer sondern eine Einkommensteuerveranlagung für einen Verstorbenen. Da wollte das Finanzamt das unbedingt haben (...) Das habe sogar ich als ziemlich bürokratisch empfunden.
                    Beim Alleineigentum heißt es in der Anleitung, dass die Vollmacht erst auf Verlangen des Finanzamts vorzuweisen ist. Das würde ja dann auch reichen, dass man die Vollmacht(en) erst vorlegen muss, wenn es Probleme gibt. Wenn dies in der Anleitung auch für Bruchteilsgemeinschaften stehen würde, dann wüsste man schließlich auch, dass man sich diese Vollmacht in diesem Sinne lieber mal von den Miteigentümern schriftlich geben lassen sollte, bevor man hier eine Unterschrift leistet, in der man behauptet, eine Vollmacht in diesem Sinne zu haben. Aber wie gesagt, mir ist immer noch nicht 100% klar, ob bei der Bruchteilsgemeinschaft nicht eine mündlich erteilte Vollmacht ausreicht, die man ja schlecht auf Verlangen vorweisen könnte.

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                      #11
                      ... aber wenn jemand wüsste, warum hier die Bruchteilsgemeinschaft nicht als Anrede auftaucht, würde ich es auch gerne wissen.
                      Weil es diesen Anredeschlüssel auch in den amtlichen Papierformularen nicht gibt. Aber warum das so ist, weiß niemand.


                      Anredeschlüssel.jpg

                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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