Hallo zusammen,
die Suche hier im Forum habe ich bemüht und auch schon x Seiten abgeklappert, eine eindeutige Antwort bisher aber nicht gefunden - lasse mich aber gerne auch durch Links belehren.
Es geht um ein EFH aus den 80ern in NRW mit Keller, zwei Vollgeschossen (EG + 1. OG), sowie einem nachträglich selbst ausgebauten Dachgeschoss (mit beträchtlichem Anteil an Schrägen). Das DG ist wie alle Geschosse über die reguläre Treppe zu erreichen.
Im Zusammenhang mit der Grunderklärung beschäftigen mich zwei Fragen:
1) Geschosszahl bzgl. Angabe beim Bodenrichtwert: ein-/zweigeschossig oder mehrgeschossig? Wenn ich es richtig sehe, müsste man hierzu schauen, ob die Definition der Bauverordnung zutrifft? ("Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat")
2) Korrekte Wohnflächenberechnung: Hängt es von der Antwort auf Frage 1) ab, ob das DG zur Wohnfläche zu zählen ist? Mitunter liest man, dass "Räume in Keller und Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen", nicht berücksichtigt werden müssen. Wie definiert sich hier, ob der Raum nun als Wohnraum dient oder nicht (er ist ausgebaut, wird aber nur als Abstellfläche genutzt). Muss zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob es sich um einen Aufenthaltsraum nach Bauordnungsrecht handelt?
Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.
VG
die Suche hier im Forum habe ich bemüht und auch schon x Seiten abgeklappert, eine eindeutige Antwort bisher aber nicht gefunden - lasse mich aber gerne auch durch Links belehren.
Es geht um ein EFH aus den 80ern in NRW mit Keller, zwei Vollgeschossen (EG + 1. OG), sowie einem nachträglich selbst ausgebauten Dachgeschoss (mit beträchtlichem Anteil an Schrägen). Das DG ist wie alle Geschosse über die reguläre Treppe zu erreichen.
Im Zusammenhang mit der Grunderklärung beschäftigen mich zwei Fragen:
1) Geschosszahl bzgl. Angabe beim Bodenrichtwert: ein-/zweigeschossig oder mehrgeschossig? Wenn ich es richtig sehe, müsste man hierzu schauen, ob die Definition der Bauverordnung zutrifft? ("Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat")
2) Korrekte Wohnflächenberechnung: Hängt es von der Antwort auf Frage 1) ab, ob das DG zur Wohnfläche zu zählen ist? Mitunter liest man, dass "Räume in Keller und Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen", nicht berücksichtigt werden müssen. Wie definiert sich hier, ob der Raum nun als Wohnraum dient oder nicht (er ist ausgebaut, wird aber nur als Abstellfläche genutzt). Muss zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob es sich um einen Aufenthaltsraum nach Bauordnungsrecht handelt?
Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.
VG
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