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Grundsteuer NRW - EFH Geschosszahl / Berücksichtigung Dachgeschoss

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    Grundsteuer NRW - EFH Geschosszahl / Berücksichtigung Dachgeschoss

    Hallo zusammen,
    die Suche hier im Forum habe ich bemüht und auch schon x Seiten abgeklappert, eine eindeutige Antwort bisher aber nicht gefunden - lasse mich aber gerne auch durch Links belehren.
    Es geht um ein EFH aus den 80ern in NRW mit Keller, zwei Vollgeschossen (EG + 1. OG), sowie einem nachträglich selbst ausgebauten Dachgeschoss (mit beträchtlichem Anteil an Schrägen). Das DG ist wie alle Geschosse über die reguläre Treppe zu erreichen.
    Im Zusammenhang mit der Grunderklärung beschäftigen mich zwei Fragen:

    1) Geschosszahl bzgl. Angabe beim Bodenrichtwert: ein-/zweigeschossig oder mehrgeschossig? Wenn ich es richtig sehe, müsste man hierzu schauen, ob die Definition der Bauverordnung zutrifft? ("Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat")

    2) Korrekte Wohnflächenberechnung: Hängt es von der Antwort auf Frage 1) ab, ob das DG zur Wohnfläche zu zählen ist? Mitunter liest man, dass "Räume in Keller und Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen", nicht berücksichtigt werden müssen. Wie definiert sich hier, ob der Raum nun als Wohnraum dient oder nicht (er ist ausgebaut, wird aber nur als Abstellfläche genutzt). Muss zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob es sich um einen Aufenthaltsraum nach Bauordnungsrecht handelt?

    Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.
    VG

    #2
    Aus den FAQ von NRW: Als Geschosse werden alle oberirdischen Geschosse mit Ausnahme von nicht ausbaufähigen Dachgeschossen berücksichtigt.

    Es gilt die Wohnflächenverordnung. In einem Einfamilienhaus liegen alle Räume im Haus innerhalb der Wohnung
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Lieben Dank für die Auskunft.
      Der Satz in den FAQ war mir bereits untergekommen. Nur nochmal zum Verständnis: Die Landesbauordnung NRW sagt doch folgendes "(6) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat."
      Ob letzteres nun tatsächlich zutrifft oder nicht, bin ich mir aktuell nicht ganz sicher - aber wenn ich es richtig verstehe, hat die Landesbauordnung hier auch gar keine Bedeutung?!



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        #4
        ... aber wenn ich es richtig verstehe, hat die Landesbauordnung hier auch gar keine Bedeutung?!
        Es geht nicht darum, ob das Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist, sondern darum, ob es ausbaufähig ist, was ja wohl der Fall ist,

        es ist ja ausgebaut.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Achso - für die Bestimmung der Geschossigkeit ist es also unerheblich, ob es sich um ein Vollgeschoss handelt oder nicht. Dann war das ein Missverständnis meinerseits. Danke.

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