Da der Weg auch zu anderen Flurstücken führt, kann ich den sicher als steuerbefreit angeben? (nach Grundsteuergesetz / § 4 Sonstige Steuerbefreiungen, (...) dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege (...) )?
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Keine Ankündigung bisher.
Alte Scheune/Stallungen als Hofstelle? Niedersachsen:
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Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zum o.g. Fall habe ich eine Frage, jedoch etwas modifiziert:
Üblicherweise sind in den Fällen, die Tolufornottoluf dargestellt hat, Teilflächen als Nebenfläche ausgewiesen. Wenn dies aber nicht so ist und ich ein altes Bauernhaus mit eben diesen Stallungen/Scheunen usw. habe, die aber als "GF_Wohnen" ausgewiesen sind gem. Katasteramt, stellt sich der Fall anders dar oder? Bzw. anders gefragt: Könnte es nicht ertragssteuerliche Folgen nach sich ziehen, wenn es im Privatvermögen ist und ich erkläre es jetzt als Hofstelle? Angenommen ich würde die Stallungen dann der Hofstelle zuordnen und auch den Umfang usw. ermitteln. Was passiert dann bei einem Verkauf des Hofs, es ist doch dann ggf. betriebliches Vermögen bzw. könnte nachher vermischt werden? Ich frage nur, weil im Rahmen von Seminaren gerne darauf hingewiesen wurde, dass Angaben im Rahmen der Grundsteuererklärung auch ertragssteuerliche Folgen haben könnten. Wie realistisch ist das überhaupt?
Ich überlege viel mehr, ob nicht der § 10 NGrStG mein Anker ist und ich dann 2024 einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde stellen kann? Eine Regelung finde ich im NGrStG (anders als in Bayern) leider nicht, aber diesen Anwendungsfall, der dort in Art. 8 BayGrStG genannt ist, gibt es doch auch in Niedersachsen zu Hauf.
Dann würde ich den Stall/Scheune jetzt im Rahmen der Grundsteuer als Nutzfläche ausweisen und 2024 bei der Gemeinde einen Erlassantrag stellen?
Dann laufe ich auch nicht Gefahr, dass es ertragssteuerliche Folgen hat?
Gilt jetzt natürlich nur für den Fall, dass es alles im Privatvermögen ist und es im Informationsschreiben des Finanzamts nicht mit "Nebenfläche" ausgewiesen ist. Was meint ihr?
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Diese Zuordnungen für Zwecke der Grundsteuer haben m. E. keine ertragssteuerlichen Auswirkungen.
Aber das ist Steuerrecht, dazu geben wir hier keine verbindlichen Antworten.Freundliche Grüße
Charlie24
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Das ist die Frage (kein Steuerrecht):
Ich überlege viel mehr, ob nicht der § 10 NGrStG mein Anker ist und ich dann 2024 einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde stellen kann? Eine Regelung finde ich im NGrStG (anders als in Bayern) leider nicht, aber diesen Anwendungsfall, der dort in Art. 8 BayGrStG genannt ist, gibt es doch auch in Niedersachsen zu Hauf.
Dann würde ich den Stall/Scheune jetzt im Rahmen der Grundsteuer als Nutzfläche ausweisen und 2024 bei der Gemeinde einen Erlassantrag stellen?
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Dann würde ich den Stall/Scheune jetzt im Rahmen der Grundsteuer als Nutzfläche ausweisen und 2024 bei der Gemeinde einen Erlassantrag stellen?
aber das weißt du ja. § 10 NGrStG meint m. E. etwas ganz anderesFreundliche Grüße
Charlie24
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Hallo, ich bin neu hier und habe mal eine Frage zur Bewertung von alten Scheunen in Niedersachsen.
Auf dem Grundstück, das früher eine kleine Landwirtschaft darstellte, befindet sich neben dem Wohnhaus und einem kleineren Nebengebäude, dass für Hobbyzwecke genutzt wird, auch eine alte Scheune. Die alten landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet.
Durch das Nebengebäude ist die Freifläche von 30 qm ausgeschöpft.
Es stellt sich jetzt die Frage, wie die Scheune bewertet werden kann. Bei einem Nebengebäude, das kein Wohngebäude ist, gibt es im Formular nur die Möglichkeit, dies als Nutzfläche auszuweisen.
Aber es kann doch nicht im Sinne des Steuerrechts sein, dass ich für die Gerümpelscheune, die größer als das Wohnhaus ist, eine höhere Grundsteuer (100 % Steuermeßzahl) gegenüber einer Steuermeßzahl von 70% für Wohngebäude entrichten muß.
Nutzflächen gelten doch eigentlich nur im gewerblichen Bereich.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob die Scheune nicht als Bestandteil des alten Hofes aufgenommen werden kann, und wenn ja, ob diese in der Anlage Landwirtschaft dann überhaupt irgendwo eingegeben werden muß.
Freundliche Grüße
Johnnybee
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Jetzt stellt sich mir die Frage, ob die Scheune nicht als Bestandteil des alten Hofes aufgenommen werden kann, und wenn ja, ob diese in der Anlage Landwirtschaft dann überhaupt irgendwo eingegeben werden muß.
verpachteten Landwirtschaftsflächen als Hofstelle deklarieren. Das Grundstück mit dem Wohnhaus wird dadurch flächenmäßig
kleiner, was du über Zähler und Nenner in Zeile 6 der Anlage Grundstück abbilden musst. Die Scheune selbst wird in der
Erklärung für die Landwirtschaft nicht als Gebäude bewertet, nur die Fläche, auf der sie steht einschließlich Zufahrt etc.Freundliche Grüße
Charlie24
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Charlie24 danke für deine Ausführungen. Die haben mir schon einmal weitergeholfen.
Was mache ich, wenn keine EMZ hinterlegt ist? Weder im Anschreiben des Finanzamts, im Grundsteuer-Viewer noch bei Boris. Dort ist es mit dem Kürzel 5 B ebf (08703955) / M ASB o I f1500 beschrieben und mit 5EUR/qm Bodenrichtwert.
Kann man das irgendwie umrechnen? ebf bedutet: erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragsfrei und abgabenpflichtig nach Kommunalabgabengesetz
dies gilt für all meine landwirtschaftlichen Flächen.
MfG MummeZuletzt geändert von mumme; 17.01.2023, 18:26.
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Hallo, ich bin ebenfalls neu und schlage mich mit der Grundsteuer rum.
Bei mir ist der Fall ähnlich gelagert wie bei Johnnybee. Niedersachsen, Gesamtgrundstück ca. 2500qm, alter Bauernhof mit ehemaliger Landwirtschaft (hier wird aber nichts mehr betrieben und es ist auch nichts angemeldet oder Ähnliches), Wohnhaus ca. 300qm Wohnfläche, angrenzende Garage < 50qm im Scheunenteil (müsste ja befreit sein) neben dem Wohngebäude (eine Einheit) sowie Rasen- und Hoffläche.
Dazu gehört jedoch noch ein kleines Häuschen mit einer Grundfläche von ca. 50 qm (leerstehend) und eine große Scheune mit ca. 260 qm Grundfläche (Abstellraum für Holz o. Ä.).
Habe ich es jetzt richtig verstanden, dass ich trotz der nicht vorhandenen aktiven Landwirtschaft zwei Erklärungen ausfüllen muss. Eine für das Wohngebäude mit Angabe der befreiten Garage und ein wenig Nutzfläche, zu dessen Einheit dann auch ein Teil der Grundstücksfläche (teils Hofeinfahrt, Garten und Terasse) gerechnet wird. Sowie eine zweite Erklärung für die Hofstelle (obwohl ich keine aktive Landwirtschaft mehr betreibe) inkl. der Anlage NiGrSt 3, auf der ich dann anteilig den Grundstücksteil für das ungenutze Häuschen sowie die Scheune angebe?
Ich würde mich rieisg freuen, dort Hilfe zu bekommen und Danke schon mal im Voraus!
GrüßeZuletzt geändert von sinni; 18.01.2023, 12:37.
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sinni zur Nutzfläche in der Erklärung für das Wohngebäude zählt nicht der Garten und die Hofeinfahrt.
Die Hofeinfahrt musst du bei der Erklärung für die LuF angeben.
Du machst eine stinknormale Erklärung für dein Grundstück mit Gebäude und korrigierst die Fläche wie Charlie24 geschrieben hat über den Anteil (Zähler/Nenner).
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Hallo, ich bin gerade ziemlich verwirrt. Ich habe einen Resthof mit 2 Flurstücken Grünland und weiteren Flurstücken.
Ich habe eine Betriebenummer der Landwirtschaftskammer (wegen der Grünlandprämie), ich nutze Stallungen, Scheunen auf dem Hof zur eigenen Pferdehaltung (Teil Reitpferde und Teil eine kleine Zucht - letzteres einkommensteuerrechtlich Liebhaberei). Ein Stall ist vermietet; darin Reitpferdehaltung durch einen Reitverein.
Das vorhandene Wohnhaus, Carport ist vermietet.
Wie gehe ich mit der Hoffläche und den Gebäuden um ?
Sind die Stallungen, Scheune noch LW oder Grundvermögen ?
Sind die Pferde Tierhaltung im Sinne LW bei der Grundsteuer ?
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Zitat von mumme Beitrag anzeigensinni zur Nutzfläche in der Erklärung für das Wohngebäude zählt nicht der Garten und die Hofeinfahrt.
Die Hofeinfahrt musst du bei der Erklärung für die LuF angeben.
Du machst eine stinknormale Erklärung für dein Grundstück mit Gebäude und korrigierst die Fläche wie Charlie24 geschrieben hat über den Anteil (Zähler/Nenner).
ich habe eben noch mal beim zuständigen Finanzamt in Niedersachsen angerufen und ihnen den Fall beschrieben. Aussage dort: Keine zwei Erklärungen sondern eine Erklärung inkl. Anlage NiGrSt 3, auf der ich dann die Nutzfläche der Stallungen angebe. Das hat er darüber begründet, dass ich keine aktive Landwirtschaft betreibe. Jetzt bin ich ebenfalls maximal verunsichert :-/
Viele Grüße
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sinni: Du musst eine Erklärung für einen landwirtschaftlichen Betrieb abgeben, weil das mal ein landwirtschaftlicher Betrieb war und die Ländereien (einschl. Wohnhaus etc. als Hostelle) weiterhin als solches geführt werden, egal was für einen Beruf der Eigentümer hat oder ob der Landwirt seinen Betrieb aufgeben hat.
Paulchen1: Das gleiche trifft im Prinzip bei dir auch zu. Eine Anlage Tierbestand braucht man nur ausfüllen, wenn man einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Tiere im Privatbesitz (einkommensteuerrechtlich Liebhaberei) sind nicht aufzuführen. Der Reitverein samt Pferde gehört nicht in deine Erklärung.Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!
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