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Grundsteuer - Heizungsraum oder Bad?

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    #16
    Zitat von N. Johannes Beitrag anzeigen
    Ich versuche mich nur mal an die gesetzlichen Vorgaben zu halten: Es handelt sich nicht um einen 'Heizraum'!
    Wo ist denn z.B. in der Wohnflächenverordnung und/oder im Grundsteuergesetz des betreffenden Bundeslandes vorgegeben, dass die Definition der Feuerverordnung hier anzuwenden ist? Ich habe es nicht gefunden, dass eine verbindliche, detaillierte Definition für "Heizungsräume" oder für "Trockenräume" oder für "Waschküchen" gesetzlich für diese bestimmte Anwendung hier vorgegeben sei?

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      #17
      Würde mal sagen, ganz doofer Sachverhalt.
      Als reiner Hauswirtschaftsraum (Heizung + Waschküche) würde er gemäß § 2 Absatz 3 WoFlV m. E. nicht zur Wohnfläche zählen. Eine Beschränkung auf Kellerräume kann ich der Vorschrift nicht entnehmen.

      Problematisch ist hier allerdings, dass sich in dem Raum auch Waschbecken/WC befinden. Ich würde daher den Raum entsprechend der QM nur anteilig ansetzen.
      Vgl. hierzu auch den folgenden Auszug aus einem Urteil des Hamburger FG - 2 K 322/04:

      Der Sachverständige hat verständlich und schlüssig dargelegt, dass der 13,60 qm große als "Hauswirtschaftraum" bezeichnete Raum aufgrund seiner Nutzungsmöglichkeiten und tatsächlichen Nutzung zur Hälfte in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen ist, da die aufgestellten Warmwasser- und Heizgeräte in ihrer Auswirkung so marginal sind, dass der Raum nicht als sog. "Waschküche / Heizungsraum", die grundsätzlich nicht in Wohnflächenberechnungen einzubeziehen sind, bezeichnet werden kann.
      Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 10.10.2022, 12:41.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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        #18
        Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
        Problematisch ist hier allerdings, dass sich in dem Raum auch Waschbecken/WC befinden. Ich würde daher den Raum entsprechend der QM nur anteilig ansetzen. ... Urteil des Hamburger FG - 2 K 322/04:
        dass der 13,60 qm große als "Hauswirtschaftraum" bezeichnete Raum aufgrund seiner Nutzungsmöglichkeiten und tatsächlichen Nutzung zur Hälfte in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen ist,
        Verstehe ich das richtig: In diesem Hamburger Urteil wurde der Raum doch "zur Hälfte" in die Wohnflächenberechnung einbezogen, weil die Nutzungsart nicht rein sondern gemischt/geteilt ist und also zur Hälfte. Es wurde aber hier nicht ausgemessen, dass tatsächlich 6,8 m² von der Zubehörraum-Nutzung eingenommen wird, d.h. z.B. von den jeweiligen Geräten. Vergleichbar wie ein Balkon zu einem Viertel angerechnet wird, weil die Wohnnutzung deutlich geringer als bei einem Innenraum ist, und nicht, weil man nur ein Viertel der Fläche nutzt.

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          #19
          Ich muss bestätigen, dass ich hin und her taumelte, ehe ich geantwortet habe und dies immer noch.
          Zwischenzeitlich hat poiu noch geschrieben.
          Zum Urteil, das ist von 2004. Zu dieser Zeit waren m. E. die Musterfeuerungs-VO und die Feuerungsverordnungen noch nicht erlassen, die die Definition für einen Heizraum beinhalten.

          Aber, ich lass mich ja auch gerne überzeugen und versuch's noch einmal:
          Nach Hinweis der Grundsteuererklärung ist die Wohnfläche nach der Wohnflächen-VO zu ermitteln,
          Ob "die Definition der Feuerungsverordnung hier anzuwenden ist" (poiu oder auch entsprechender Hinweis von Charlie24) und auch die, die in der Musterfeuerungs-VO erfolgte, kann berechtigt angezweifelt werden.
          So ist in der Musterfeuerungsverordnung und auch den Feuerungsverordnungen der Länder der 'HEIZRAUM' definiert, zudem auch der Aufstellraum für Feuerstätten.
          Gut möglich, dass die Bezeichnung in der Hilfe der Grundsteuererklärung und in der Wohnflächenverordnung als 'HEIZUNGSRÄUME' beides bezeichnet. Umgangssprachlich könnte man dann unter Heizungsräumen die Räume verstehen, die allgemein dem Aufstellen von Feuerstätten jeder Größe und Art dienen und das aber nur oder fast nur in einem Raum! Es kann m. E. nicht sein, dass eine in der Küche oder im Bad montierte Gastherme aus diesen Räumen einen Heizungsraum macht.
          Ob dieser kleine Unterschied eine andere Herleitung - gegenüber vorher - zulässt, ich weiß es nicht?
          Zum hiesigen Thema (und Ausführungen von Beamtemschweiß): Durch Waschbecken und WC zählt der Raum m. E. zur Wohnfläche.
          Ich höre jetzt aber auf. Man könnte noch so viel in diese Diskussion einbringen. Es nimmt kein Ende!


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            #20
            Zu dieser Zeit waren m. E. die Musterfeuerungs-VO und die Feuerungsverordnungen noch nicht erlassen, die die Definition für einen Heizraum beinhalten.
            Wie kommst du jetzt darauf ? Die Abgrenzung mit 50 kW gab es in Bayern schon 1981, als wir unser Haus gebaut haben. Ich kann mich noch heute an

            eine Diskussion mit dem Installateur erinnern, bei der es darum ging, ob die Abwasserleitungen in unserem Heizungsraum aus Kunststoff sein dürfen oder

            ob feuerfeste Gussrohre verlegt werden müssen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #21
              Zitat von N. Johannes Beitrag anzeigen
              Zum Urteil, das ist von 2004. Zu dieser Zeit waren m. E. die Musterfeuerungs-VO und die Feuerungsverordnungen noch nicht erlassen, die die Definition für einen Heizraum beinhalten. ... Zum hiesigen Thema (und Ausführungen von Beamtemschweiß): Durch Waschbecken und WC zählt der Raum m. E. zur Wohnfläche. ...
              Ich sehe oft das Verständnis, dass die Frage wäre, ob ein ganzer Raum eine bestimmte Definition erfüllen muss. Entweder Heizungsraum oder Badezimmer. Und das bringt dann auch die Ideen, dass man vielleicht auch einen Wäschetrockner ins Wohnzimmer stellen und es dann Trockenraum nennen könnte. Was natürlich Quatsch ist.
              Es entspricht m.A.n. nicht dem Sinn der Wohnflächenverordnung, wenn man einen Zubehörraum exakt nur dann bzw. nur im Ganzen abziehen kann, wenn er ganz singulär eine bestimmte Nutzung erfüllt.
              Und zur Nutzung als Zubehörraum möchte ich noch in Erinnerung bringen, dass dieser Part bereits seit 1957 in der II. Berechnungsverordnung enthalten war. Aber hier waren es fünfzig Jahre lang "Schuppen (Holzlegen)", die erst mit der WoFlV zu "Heizungsräumen" wurden. Auch daher erscheint es mir nicht sinnvoll, dies jetzt mit einer Definition eines "Heizraum" im Sinne der Feuerverordnung zu verbinden. Ich würde mehr im Zusammenhang bleiben und sagen, es geht hier um eine zum Wohnen zugehörige, aber vom "Wohnen" unterschiedene Raumnutzung. Und diese kann m.A.n. - unter angemessenen Umständen - auch anteilig gelten, d.h. u.U. die anteilige Fläche abgezogen werden.

              II. BV: Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von 1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume;

              WoFlV: Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume: 1. Zubehörräume, insbesondere: a) Kellerräume, b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, c) Waschküchen, d) Bodenräume, e) Trockenräume, f) Heizungsräume und g) Garagen

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                #22
                Aber hier waren es fünfzig Jahre lang "Schuppen (Holzlegen)", die erst mit der WoFlV zu "Heizungsräumen" wurden.
                Manche Zubehörräume gab aber schon damals, wie etwa Waschküchen. Die haben sich auch in die Wohnflächenverordnung gerettet,

                obwohl es in der Praxis so gut wie keine Waschküchen mehr gibt. Die Backstuben und die Räucherkammern haben den Sprung in das

                neue Recht dann doch nicht geschafft, aber die waren schon in meiner Kindheit eine Rarität.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #23
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Manche Zubehörräume gab aber schon damals, wie etwa Waschküchen. Die haben sich auch in die Wohnflächenverordnung gerettet,
                  Bei den Zubehörräumen wurden ja einzig und allein die "Holzlegen" modernisiert zum "Heizungsraum", weswegen ich auch von der Feuerverordnungs-Definiton wegmöchte. Es geht nur um den Raum, den man indirekt braucht, um die Wohnung warm zu bekommen. Dass man mit Heizstoffen so umgehen muss, dass sie einem nicht um die Ohren fliegen, ist ein anderes Thema.

                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  obwohl es in der Praxis so gut wie keine Waschküchen mehr gibt.
                  Meine Tante nennt den Kellerraum mit der Waschmaschine immer noch Waschküche, hier kann man sicher auch lange nach einer klaren Definition suchen gehen.

                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Die Backstuben und die Räucherkammern haben den Sprung in das neue Recht dann doch nicht geschafft, aber die waren schon in meiner Kindheit eine Rarität.
                  Dass der ganze Part mit den Wirtschaftsräumen weggefallen ist, macht das Verständnis nicht wirklich leichter. Hier tauchte ja auch der Abstellraum wieder auf, diesmal ohne den Zusatz "außerhalb der Wohnung". Wäre vielleicht besser gewesen, das insgesamt neu zu formulieren, statt nur Copy/Paste/Delete zu machen.

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                    #24
                    Meine Tante nennt den Kellerraum mit der Waschmaschine immer noch Waschküche, hier kann man sicher auch lange nach einer klaren Definition suchen gehen.
                    Bei uns wird der Raum im Keller auch immer noch als Waschhaus bezeichnet, objektiv ist das aber ein Multifunktionsraum, in dem

                    neben Waschmaschine und Trockner ein Reservekühlschrank und zwei große Vorratsregale stehen sowie noch dies und jenes gelagert ist.

                    Waschmaschine und Trockner brauchen nun mal keine 16 m² Stellfläche. Wegen der Definition muss ich mir allerdings nicht den Kopf

                    zerbrechen, den es ist in jedem Fall ein Kellerraum. Bei unserem Hauswirtschaftsraum im EG habe ich mir auch keine Gedanken

                    gemacht, der ist als Wohnfläche berücksichtigt. Der einzige Raum, der bei uns streitig sein könnte, ist der Trockenraum im DG. Den

                    Begriff gab es schon in der II. BV und es war auch damals nicht so ganz klar, welche Anforderungen an so einen Raum bei einem EFH

                    zu stellen sind. Wir haben uns beim DG-Ausbau damit beholfen, dass der Raum nicht komplett ausgebaut wurde, aber umstritten war

                    das auch früher schon.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #25
                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Der einzige Raum, der bei uns streitig sein könnte, ist der Trockenraum im DG. Den Begriff gab es schon in der II. BV und es war auch damals nicht so ganz klar, welche Anforderungen an so einen Raum bei einem EFH zu stellen sind. Wir haben uns beim DG-Ausbau damit beholfen, dass der Raum nicht komplett ausgebaut wurde
                      In dem Hamburger Urteil wird die Entscheidung auch aufgrund der "Nutzungsmöglichkeiten" und der "tatsächlichen Nutzung" erklärt. Sie haben ja nun Ihren Trockenraum im DG nicht ausgebaut, um nicht allein mit der tatsächlichen Nutzung als Trockenraum den Abzug begründen zu müssen, sondern damit, dass dieser Raum wegen seines Zustands theoretisch und praktisch nicht als Wohnraum gelten kann. Was gilt eigentlich für die potentielle und tatsächliche Nutzung? Dass sich das nicht mit einem Satz darstellen läßt, ist mir klar, aber ich habe wirklich sehr wenig dazu gefunden.

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                        #26
                        ... aber ich habe wirklich sehr wenig dazu gefunden.
                        Es gibt ja auch kaum Rechtsprechung. Ich war mit dem Thema Wohnflächenberechnung in den 80-ziger Jahren beruflich mal am Rande befasst,

                        weil der soziale und der steuerbegünstigte Wohnungsbau damals in unserer Abteilung abgewickelt wurden. Es gab da immer Zweifelsfragen, auch bei

                        der Wohnraumförderung, für die die II. BV ja ursprünglich gedacht war, war das nicht anders. Speziell im Sozialen Wohnungsbau wurden Berechnungen

                        damals durchaus von Baukontrolleuren vor Ort überprüft. Das haben die Finanzämter nach meiner Erinnerung damals nicht gemacht und werden das wohl

                        auch jetzt nicht tun. Mein persönlicher Eindruck aus den Forum hier ist der, dass ein Teil der Grundstücksbesitzer zu wenig und ein anderer Teil zu

                        viel Wohnflächen angeben wird. Zum Großteil nicht mit Absicht, sondern aus Unwissenheit.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #27
                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Mein persönlicher Eindruck aus den Forum hier ist der, dass ein Teil der Grundstücksbesitzer zu wenig und ein anderer Teil zu viel Wohnflächen angeben wird. Zum Großteil nicht mit Absicht, sondern aus Unwissenheit.
                          Gleicht sich also insgesamt dann ja aus ... Aber nun einfach mal vielen Dank an Sie, Charlie24, dass Sie so unermüdlich Ihren freundlichen Ton beibehalten!

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