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Grundsteuer Nds. Resthof (privat) mit Nebengebäuden/Stallungen

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    Grundsteuer Nds. Resthof (privat) mit Nebengebäuden/Stallungen

    Hallo,

    leider stoße ich auf widersprüchliche Informationen, von daher erhoffe ich mir hier fundierte Hilfe :-)
    Wir haben vor längerer Zeit einen Resthof gekauft und nutzen diesen ohne landwitschaftlichen Betrieb.

    Neben dem Wohnhaus gibt es
    • einen großen Anbau (Abstellkammer, sowie separiert ein Heizungsraum mit Vorratskammer für die Pellets)
    • einen Pferdestall (wo wir auch unsere Pferde immer mal wieder reinstellen...je nach Rückinfo zu dem Post hier - sofern es einen Unterschied macht)
    • einen Schafstall (nicht genutzt)
    Unter Grundsteuer-4_dr.indd (treukontax.de) finde ich:
    "Grund und Boden und Gebäude, die dem Zweck Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, gehören so lange zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, bis sie anders genutzt werden. Wenn Flächen oder Wirtschaftsgebäude nicht mehr bewirtschaftet werden oder leer stehen, hat dies grundsätzlich keine Auswirkung bei der Grundsteuer. So sind zum Beispiel stillgelegte Flächen oder ein leer stehender Stall aufgrund Beendigung der Tierhaltung weiterhin der Grundsteuer A zuzurechnen"

    Laut Finanzamt hat eine Umnutzung mit dem Kauf stattgefunden und dort seien die Gebäude nicht wie unsere Weide (separates Aktenzeichen, hier alles klar) der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Die rechtliche Quelle konnte man mir nicht nennen, da " das gerade erst definiert wird".

    Das ist natürlich unschön..wenn man etwas nicht definiertes abgeben soll...
    Was muss ich nun wie angeben? (Bsp: Alles als Nutzfläche direkt im Anhang "B" zum Wohnhaus?)

    Weiß einer Rat (und vielleicht sogar mit Quellbezug?)

    Gruß & Dank
    Michael
    Zuletzt geändert von Micha N.; 11.10.2022, 14:42.

    #2
    Die nachstehende Antwort ist für Niedersachsen falsch !

    Diese Nebengebäude müssen dich nicht weiter interessieren. Als Hofstelle können sie nicht deklariert werden, da die Landwirtschaft

    nicht betrieben wird: § 234 Abs. 6 BewG: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__234.html

    Solange keine anderweitige gewerbliche Nutzung erfolgt, sind diese Gebäudeflächen bewertungsrechtlich nicht relevant, sie rechnen

    alle nicht zur Wohnfläche. https://www.gesetze-im-internet.de/w...234610003.html
    Zuletzt geändert von Charlie24; 11.10.2022, 17:55. Grund: Antwort passt nur für Bundesländer, die Bundesrecht anwenden !
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Ok, dann wäre es bei der Anlage A für Land- und Forstwirtschaft raus.
      Wechselt es dann aber nicht zur Anlage B, um dort als Nutzfläche angegeben zu werden (wenn >30qm)?

      Gruß & Danke für die Hilfe

      Kommentar


        #4
        Gruß & Danke für die Hilfe
        Entschuldigung, ich habe überlesen, dass es um Niedersachsen geht. Da stimmt meine Antwort nicht !

        Du musst und darfst die Hofstelle bei der Landwirtschaft zuordnen, das passt schon !
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Auch wenn das Finanzamt für das reine Wohnhaus nenn separates Aktenzeichen (non Forst..) mitgegeben hat und mir die obige Info gegeben hat?

          Sorry..willnichts falsch machen

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            #6
            Auch wenn das Finanzamt für das reine Wohnhaus nenn separates Aktenzeichen (non Forst..) mitgegeben hat
            Das reine Wohnhaus gehört ja nicht zur Hofstelle nach § 234 Abs. 6 BewG: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__234.html

            Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.

            Der 2. Halbsatz muss in Niedersachsen nicht beachtet werden.

            Die Flächen des Hofgrundstücks, die rechtlich nicht als Hofstelle gelten, musst du natürlich beim Wohnhaus erklären.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Hallo,

              vielen Dank.
              Habe mittlerweile auch zig Steuerberater angefunkt - keiner kann/will helfen.

              Ich fasse zusammen;:
              • "Du musst und darfst die Hofstelle bei der Landwirtschaft zuordnen, das passt schon !"
              • "Die Flächen des Hofgrundstücks, die rechtlich nicht als Hofstelle gelten..."
              • es ist irrelevant, ob ich den Resthof nicht bewirtschafte, sondern rein privat nutze, korrekt?
              • Ställe und Scheunen zählen als Hof- und Wirtschaftsgebäude (unabhängig einer landwirtschaftlichen Nutzung), korrekt?
                (Sollte ich das durchs Bauamt bestätigen lassen, dass die Gebäude als Solches zählen?)
              • das Wohnhaus gebe ich dann in der Anlage Grundstück an, die "Wirtschaftsgebäude" im gleichen Aktenzeichen auf der Anlage Land- und Forstwirtschaft?

              einen Anbau, den wir als Heizungsraum und Abstellkammer: Hier gebe ich nur den Heizungsraum an, weil "Abstellflächen ausserhalb der Wohneinheit nicht angegeben werden müssen"?

              Gruß und erneut Dank für die tolle Hilfe.
              Michael
              Zuletzt geändert von Micha N.; 13.10.2022, 11:33.

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                #8
                Hier gebe ich nur den Heizungsraum an, weil "Abstellflächen ausserhalb der Wohneinheit nicht angegeben werden müssen"?
                Ein Heizungsraum rechnet ebenfalls nicht zur Wohnfläche, wobei das in Niedersachsen wieder mal kompliziert, da so ein

                Anbau ja auch ein Nebengebäude sein kann. Was die Zuordnung von Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen als Hofstelle zur Landwirtschaft angeht,

                heißt es im Grundsteuergesetz des Landes in § 11 Abs. 1: Abweichend von § 234 Abs. 6 BewG gehören zur Hofstelle auch Hof- und
                Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr nachhaltig
                bewirtschaftet werden, soweit sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt.


                https://www.nds-voris.de/jportal/;js...lr-GrStGNDpP11
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Ok,

                  und wie sieht es mit dem Thema aus?
                  • das Wohnhaus gebe ich dann in der Anlage Grundstück an, die "Wirtschaftsgebäude" im gleichen Aktenzeichen auf der Anlage Land- und Forstwirtschaft?

                  Gruß & Dank

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                    #10
                    die "Wirtschaftsgebäude" im gleichen Aktenzeichen auf der Anlage Land- und Forstwirtschaft
                    Nein, ihr habt doch eine Weide mit separatem Aktenzeichen, hier solltet ihr das zuordnen.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      ...auch wenn die Gebäude nicht auf der angegebenen Fläche des zweiten Aktenzeichens stehen?
                      Im Aktenzeichen ist die QM zahl angegeben..dürfte optisch der weide mit dem anderen BRW sein.

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                        #12
                        ...auch wenn die Gebäude nicht auf der angegebenen Fläche des zweiten Aktenzeichens stehen?
                        Genau, anders kommt man in Niedersachsen oder auch in Bayern mit dieser Hofstellenproblematik nicht zu vernünftigen Lösungen.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          heißt es im Grundsteuergesetz des Landes in § 11 Abs. 1: Abweichend von § 234 Abs. 6 BewG gehören zur Hofstelle auch Hof- und
                          Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr nachhaltig
                          bewirtschaftet werden, soweit sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt.
                          Der Vollständigkeit halber: Ich habe nun persönlich mit dem Abteilungsleiter des zuständigen Finanzamtes sprechen können -hier wird der Einschätzung widersprochen!
                          Alle Nebengebäude (also auch Stall und Scheune) sind der Grundsteuer B zuzuordnen und als Nebengebäude anzugeben.

                          Hintergrund ist die erfolgte Umnutzung: Wir betreiben keine Landwirtschaft und die Gebäude erfüllen nicht mehr den ursprünglichen Zweck.
                          Die hier angegebene Umnutzung hat nichts mit einer Umnutzung in Bezug auf Baurecht, Einkommenssteuer oder anderen angrenzenden Themen zu tun - es Bedarf z.b. keiner Bauanträge, o.ä..

                          anders wäre es z.b. gewesen, wenn wir privat noch Pferde züchten würden und diese im Pferdestall unterbringen würden.

                          Gruß
                          Michael Neikes


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                            #14
                            Hintergrund ist die erfolgte Umnutzung
                            Wenn man diese Wirtschaftsgebäude einfach leer stehen lässt, ist keine Umnutzung erfolgt, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt.

                            Wenn es so wäre, wie der Abteilungsleiter meint, würde § 11 Abs. 1 weitestgehend ins Leere laufen. Das musst du eben ausstreiten.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                            Kommentar


                              #15
                              Hallo, auch ich ein Niedersachse, Micha N. schreibt, dass er die Auskunft erhalten hat, dass die ehemaligen Stallungen als Nebengebäude der Grundsteuer B zuzuordnen sind. Ich habe die Stallungen zum Teil für privat genutzte Garagen bzw. Abstellräume. Dann wären sie also auch bei Grundsteuer B, oder ?? Die Freifläche von 50 qm gilt die insgesamt
                              für Garagen oder für jede der Garagen einzeln ?
                              Gruß Charlie 63

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