Hallo,
ich habe eine regelrechte Anfängerfrage zu Zeile 15 der EÜR ("Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet"): Gilt hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der des Zahlungseingangs?
Beispiel:
- Ich habe im November 2021 sonstige Dienstleistungen an je ein Unternehmen in der EU sowie ein Unternehmen in einem Drittland (USA) erbracht.
- Die beiden Rechnungen wurden im Dezember 2021 ausgestellt.
- Die Zahlungen von je 1000 € (also 2000 €) gingen am 25. Januar 2022 bei mir ein.
Sind diese 2000 € nun noch Teil der EÜR für das Kalenderjahr 2021, da dort die Leistungen erbracht wurden, oder zählen sie ob des Zahlungseingangs Ende Januar 2022 erst für die nächstjährige EÜR?
Soweit mir bekannt, sind in die EÜR nur die tatsächlich erfolgten Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres einzutragen. Zudem unterliege ich der Ist-Besteuerung. Andererseits habe ich die oben aufgeführten Umsätze - da sie aus dem EU-Ausland bzw. einem Drittland stammen - bereits in den entsprechenden Feldern der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 4. Quartal 2021 angegeben, wodurch sich nun also eine Abweichung zwischen dieser und der EÜR ergeben würde (die womöglich irrelevant ist?).
ich habe eine regelrechte Anfängerfrage zu Zeile 15 der EÜR ("Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet"): Gilt hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der des Zahlungseingangs?
Beispiel:
- Ich habe im November 2021 sonstige Dienstleistungen an je ein Unternehmen in der EU sowie ein Unternehmen in einem Drittland (USA) erbracht.
- Die beiden Rechnungen wurden im Dezember 2021 ausgestellt.
- Die Zahlungen von je 1000 € (also 2000 €) gingen am 25. Januar 2022 bei mir ein.
Sind diese 2000 € nun noch Teil der EÜR für das Kalenderjahr 2021, da dort die Leistungen erbracht wurden, oder zählen sie ob des Zahlungseingangs Ende Januar 2022 erst für die nächstjährige EÜR?
Soweit mir bekannt, sind in die EÜR nur die tatsächlich erfolgten Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres einzutragen. Zudem unterliege ich der Ist-Besteuerung. Andererseits habe ich die oben aufgeführten Umsätze - da sie aus dem EU-Ausland bzw. einem Drittland stammen - bereits in den entsprechenden Feldern der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 4. Quartal 2021 angegeben, wodurch sich nun also eine Abweichung zwischen dieser und der EÜR ergeben würde (die womöglich irrelevant ist?).
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