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Berechnungsverord. (II. BV) "(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen ..."

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    Berechnungsverord. (II. BV) "(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen ..."

    Auszug: Siehe: https://architekt-buxtehude.de/wp-co...berechnung.pdf
    Der Text ist unverständlich!

    "(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können ab-
    gezogen werden

    [...]


    2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht ab-
    geschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom
    Hundert der ermittelten Grundfläche beider
    Wohnungen,"
    ####

    Die Aussage "nicht abgeschlossene Wohnung" ist erklärungsbedürftig. Soll dies bedeuten, dass die Wohnung keine Wohnungseingangstür haben darf?

    Beispiel: Doppelhaus mit einem Treppenhaus und in jedem Stockwerk (Parterre, 1. Stock) eine Wohnung mit einer Wohnungseingangstüre.
    Diese Wohnungen wären abgeschlossen und der 10-prozentige Abzug bei der Wohnungsfläche wäre nicht möglich.

    #2
    Diese Wohnungen sind abgeschlossen, das ist richtig. Der Treppenhausflur rechnet hier nicht zur Wohnfläche, der 10%-Abzug ist nicht erlaubt.

    Als nicht abgeschlossen gilt z. B. eine Wohnung, wenn es außerhalb des eigentlichen Wohnungsbereichs noch ein Gäste-WC mit Eingang

    vom Hausflur aus geben würden, das zu der Wohnung auf der Etage gehört. Das könnten auch die Bewohner einer anderen Etage erreichen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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