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Raum mit winzigem Fenster in denkmalgeschützten Wohnhaus

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    Raum mit winzigem Fenster in denkmalgeschützten Wohnhaus

    Hallo,
    im Dachgeschoss (Wohnfläche 90 m²) eines denkmalgeschützten Wohnhauses ist der größte Raum 23 m² groß und nur mit 2 winzigen Fensteröffnungen (ungefähr je 0,15 m²) versehen. Die Fenster können (leider) nicht vergrößert werden. Das Zimmer ist nicht als Wohnraum zu nutzen. Ich würde den Raum als Hobbyraum oder Bodenraum bezeichnen und nicht in der Grundsteuer angeben. Da der Raum sich in der Wohnung befindet, muss die Fläche zur Grundsteuer hinzugerechnet werden?
    Freundliche Grüße

    #2
    Das Zimmer ist nicht als Wohnraum zu nutzen. Ich würde den Raum als Hobbyraum oder Bodenraum bezeichnen und nicht in der Grundsteuer angeben. Da der Raum sich in der Wohnung befindet, muss die Fläche zur Grundsteuer hinzugerechnet werden?
    Das hängt m. E. davon ab, wie man § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Wohnflächenverordnung auslegt.

    Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
    2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24, Danke für die Antwort.

      Genau das ist das Problem. Als Wohnraum ist das Zimmer nicht zu gebrauchen. Das FA könnte argumentieren: Nutzen Sie den Raum doch als Abstellraum (innerhalb der Wohnung), weil da die Anforderungen geringer sind (kein Fenster vorgeschrieben). Die Fläche des Raumes würde zur Grundsteuer herangezogen werden. Ist aber ein Abstellraum von über 20 m² vertretbar?
      Meine Frage: Ist es zulässig einen Bodenraum, wo die Grundfläche nicht zur Grundsteuer hinzugerechnet wird, innerhalb der Wohnung zu haben? Der Raum kann leider nicht von der Wohnung abgegrenzt und auch die Fenster können nicht vergrößert werden (wegen Denkmalschutz).

      Freundliche Grüße (und die Hoffnung auf eine gute Diskussion)

      Kommentar


        #4
        Zitat von izlus Beitrag anzeigen
        Als Wohnraum ist das Zimmer nicht zu gebrauchen.
        Ist das deine subjektive Meinung oder hast du dafür eine amtliche Quelle?
        Bei denkmalgeschützten Häusern gelten in vielen Bereichen andere Regelungen als bei neueren Häusern.

        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

        Kommentar


          #5
          Hallo Beamtenschweiß,

          das ist meine unbedeutende Meinung. Wie will man einen großen Raum mit 2 kleinen Fensterluken sinnvoll für Wohnzwecke nutzen? Könntest Du mir bitte mit den Regelungen hier weiterhelfen?
          Dankeschön!

          Freundliche Grüße

          Kommentar


            #6
            In den meisten Bundesländern gibt es Grundsteuerermäßigungen für denkmalgeschützte Objekte.

            Vielleicht muss man sich damit abfinden, dass das als Ausgleich für die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten ausreichen muss.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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