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Esterkl. für das Jahr des Todes eines Ehepartners

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    Esterkl. für das Jahr des Todes eines Ehepartners

    Hallo,

    ein Ehepartner ist gestorben. Dies wurde in Zeile 18 des Hauptvordruckes - verwitwet seit und unter 9 - Ergänzende Angaben zur Steuererklärung eingetragen.

    Meine Fragen:
    Da der noch lebende Ehepartner dann Stkl. 3 bekommen hat, fehlt der Gegenpart in Stkl. 5, der eine höhere Steuer vorrauszahlt.
    Der noch lebende Ehepartner hat Abgeltungen (Urlaub, Stunden usw.) des Arbeitgebers des verstorbenen Ehepartners, Sterbegeld, Witwenrente der DRV und der ZVK usw. erhalten, für die keinerlei Lohnsteuerbeträge einbehalten wurden. Er hatte KUG und ein geringes Einkommen, so dass auch da kaum Steuern einbehalten wurden.
    Nun wird die Esterkl. gemacht und es kommt eine Nachzahlung von knapp 2.500 € raus. Habe ich ggf. was vergessen zu erfassen? Auf was muss man besonders im Jahr des Todes achten?
    Der Schwerbehindertenfreibetrag z.B. wird für das ganze Jahr in der Steuerberechnung berücksichtigt, obwohl im Mai 2021 verstorben.

    #2
    Die Steuerklassenkombination 3/5 kann grundsätzlich schon zu einer Nachzahlung führen, ebenso Lohnersatzleistungen.

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      #3
      Witwenrente von DRV und ZVK ist natürlich auch (teilweise) steuerpflichtig.

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        #4
        Danke für die Antworten.
        Ja, das ist mir beides klar, aber wenn man unterjährig keine Steuern zahlt und dann bei der Esterkl. fesststellt, daß man 2.500 € nachzahlen muß wundert man sich schon.
        Da hätte man ja 4/4 lassen können und hätte unterjährig was gezahlt, daß der Schock nicht so groß ist. Im Jahr davor gab es einen 4-stelligen Betrag wieder.

        Der Schwerbehindertenfreibetrag z.B. wird für das ganze Jahr in der Steuerberechnung berücksichtigt, obwohl im Mai 2021 verstorben. Ist das so korrekt?
        Habe ich ggf. wichtige Eintragungen vergessen?

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          #5
          Mit dem Schwerbehindertenpauschbetrag ist korrekt, das ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird.

          Es hat schon seinen Grund, dass III/V mit beiderseitigem Arbeitslohn für sich allein zu einer Pflichtveranlagung führt, weil es eine Nachzahlung geben könnte, aber nicht notwendigerweise muss. Gleiches gilt für ermäßigt besteuertem Arbeitslohn (könnte vorliegen bei Euch). Ebenfalls Gleiches gilt für parallel bezogenen Arbeitslohn mit Steuerklasse VI (könnte vorliegen bei Euch). Ebenfalls Gleiches gilt bei Merkmal "S" auf der Lohnsteuerkarte (könnte bei Euch vorliegen). Gleiches gilt bei Lohnersatzleistungen (KUG). Gleiches gilt bei Renten. Im Ergebnis habt Ihr ggf. einen Stapel an Pflichtveranlagungsgründen, d.h. die Lohnsteuerklassen IV/IV hätte vermutlich die Nachzahlung gesenkt, aber nicht verhindert, Du hättest aber -theoretisch- die Festsetzung von Vorauszahlungen beantragen können.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Im Folgejahr dürfte es daher aber besser werden, weil Du dann zwar einzeln veranlagt wirst, aber einmalig Witwen-/Witwersplitting bekommst bei vermutlich niedrigeren Einkünften, weil die Einkünfte des Erblassers ja vermutlich fehlen.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              Danke.

              Aber da macht es aus meiner Sicht wenig Sinn, das der noch lebende Ehepartner die Steuerklasse 3 bekommt, da die Einkommenssteuer im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr nach Splittingtarif berechnet wird.
              Alle Dinge die Picard777 aufgezählt hat kann ich mit ja beantworten, gibt es alles.

              Die Beerdigungskosten kann ich nur ansetzen, wenn die Erbmasse diese Kosten nicht deckelt?
              Auf Grund einer ausgezahlten Kapitalbildenden Lebensversicherung und Hausbesitz kann ich die Kosten sicher nicht angeben.

              Der Überlebende hat ja auch für mehr als 6 Monate Witwenrente der DRV Bund und der ZVK und auf sein KUG keine Steuern gezahlt.
              Der Nachzahlungsbetrag war mir zu hoch und ich dachte bei der Erfassung was vergessen zu haben.

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                #8
                Zitat von 720825 Beitrag anzeigen
                Aber da macht es aus meiner Sicht wenig Sinn, das der noch lebende Ehepartner die Steuerklasse 3 bekommt, da die Einkommenssteuer im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr nach Splittingtarif berechnet wird.
                Die Aussage kann ich nicht nachfollziehen, da die Steuerklasse 3 gerade deswegen Sinn macht, weil der Splittingtarif noch angewendet wird.

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                  #9
                  Bei Steuerklasse 4 doch auch, oder irre ich mich da?

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