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Umsatzsteuererklärung bei EU-Einnahmen als Kleinunternehmer

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    Umsatzsteuererklärung bei EU-Einnahmen als Kleinunternehmer

    Hallo zusammen,

    ich habe meine Erklärungen soweit vollständig bearbeitet, allerdings fehlt mir ein wichtiger Punkt bei der Umsatzsteuererklärung.

    Ich bin unsicher in welche Zeile ich als Kleinunternehmer meine ca. 5000€ Einnahmen von Google AdSense + Amazon Affiliate eintragen muss.
    Dabei handelt es sich um elektronische Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger (also Google und Amazon) die Umsatzsteuer schuldet.

    Als Kleinunternehmer habe ich natürlich alle Beträge in Zeile 33 und 34 eingetragen. Genügen diese Angaben oder muss ich die Einnahmen aus dem EU-Ausland in weiteren Zeilen näher angeben? Online herrscht bei diesem Thema leider viel Unstimmigkeit, bei meiner Recherche wurde oft auf die Zeilen 99, 105 und 112 verwiesen.

    Sind diese Angaben als Kleinunternehmer überhaupt notwendig? Wenn ich den Betrag z. B. in Zeile 105 eintrage, bekomme ich nämlich logischerweise eine Fehlermeldung, da bei Inanspruchnahme der Besteuerung der Kleinunternehmer, ergänzende Angaben zu steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, nicht zulässig sind.

    Ich würde mich über jegliche Hilfe sehr freuen!

    #2
    Zeile 105 kann es ja schon mal deshalb nicht sein, weil § 13b des deutschen Umsatzsteuergesetzes im Auland nicht gültig ist. Nicht steuerbare Umsätze stehen ein bisschen weiter unten im Formular.

    Kommentar


      #3
      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
      Zeile 105 kann es ja schon mal deshalb nicht sein, weil § 13b des deutschen Umsatzsteuergesetzes im Auland nicht gültig ist. Nicht steuerbare Umsätze stehen ein bisschen weiter unten im Formular.
      Danke für die Rückmeldung! Es ist zumindest ermutigend zu wissen, dass ich bei meiner ersten Steuererklärung als Selbstständiger mit meiner Vermutung richtig lag.

      Ich vermute dann, dass die Beträge in die Spalte "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG" (Zeile 114 der Umsatzsteuererklärung 2021) einzutragen sind.

      Kommentar


        #4
        Zitat von lienhart_89 Beitrag anzeigen
        Hallo zusammen,

        ich habe meine Erklärungen soweit vollständig bearbeitet, allerdings fehlt mir ein wichtiger Punkt bei der Umsatzsteuererklärung.

        Ich bin unsicher in welche Zeile ich als Kleinunternehmer meine ca. 5000€ Einnahmen von Google AdSense + Amazon Affiliate eintragen muss.
        Dabei handelt es sich um elektronische Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger (also Google und Amazon) die Umsatzsteuer schuldet.

        Als Kleinunternehmer habe ich natürlich alle Beträge in Zeile 33 und 34 eingetragen. Genügen diese Angaben oder muss ich die Einnahmen aus dem EU-Ausland in weiteren Zeilen näher angeben? Online herrscht bei diesem Thema leider viel Unstimmigkeit, bei meiner Recherche wurde oft auf die Zeilen 99, 105 und 112 verwiesen.

        Sind diese Angaben als Kleinunternehmer überhaupt notwendig? Wenn ich den Betrag z. B. in Zeile 105 eintrage, bekomme ich nämlich logischerweise eine Fehlermeldung, da bei Inanspruchnahme der Besteuerung der Kleinunternehmer, ergänzende Angaben zu steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, nicht zulässig sind.

        Ich würde mich über jegliche Hilfe sehr freuen!
        Leider liegst du nicht ganz richtig.

        Wie du schon schreibst sind deine sonstigen Leistungen, die du im Ausland erbracht hast (Einnahmen von Amazon Affiliate und Google AdSense) unter "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG" (Kennziffer 729) anzugeben.

        Diese Umsätze sind aber "nicht steuerbar", wie dort auch bereits steht. Damit darfst du diese Umsätze nicht oben im Gesamtumsatz mit angeben (Bspw. Kennziffer 239 im Jahr 2023). Die zuvor genannten Affiliate Umsätze aus Leistungen im Ausland musst du quasi dort rausrechnen.

        Beispiel:
        - Du hast Leistungen in Deutschland erbracht und nutzt als Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG: Leistungen im Wert von 100 EUR.
        - Amazon Affiliate Leistungen: Leistungen im Wert von 200 EUR.

        Dein Gesamtumsatz (bspw. Kennziffer 239 im Jahr 2023, Zeile 21 im Jahr 2023) sind dann 100 EUR. (Nicht etwa 100 + 200 EUR).
        Da der Gesamtumsatz in § 19 Abs. 3 UStG sich auf die steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzgl. der dort aufgeführten Ausnahmen bezieht.

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