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Grundsteuer - Fragen zur Grundstücksart

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    Grundsteuer - Fragen zur Grundstücksart

    (Nordrhein-Westfahlen)

    Hallo,

    ich habe sechs Fragen:

    1. Ich besitze ein Doppelhaus, als Mietobjekt, was auf einem Grundstück steht. Vom Finanzamt habe ich je Doppelhaushälfte ein Schreiben mit Aktenzeichnen bekommen. Das Grundstück ist nicht geteilt. Muss ich dann einfach das Grundstück anteilig zu 50% berechnen?

    2. Ein Doppelhaus/Doppelhaushälfte die vermietet wird ist für "Art des Grundstücks" als Einfamilienhaus zu sehen oder?

    3. Was muss man tun, wenn man für Wohnobjekten vom Finanzamt ein Schreiben für die Grundsteuer bekommt, aber diese Wohnobjekte verkauft wurden?

    4. Ich habe eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Schreiben vom Finanzamt sind jetzt mehrere Grundstücke aufgelistet, weil die Tiefgarage sich über mehrere Grundstücke überstreckt. Muss ich nur mein Eigentumsanteil mit den Grundstück wo das Mehrfamilienhaus drauf steht angeben?

    5. Muss man bei Grundstücken, wo man Erbpacht bezahlt, was beachten?

    6. Wenn man in einem Einfamilienhaus zwei Wohnungen hat und vom Finanzamt je Wohnung ein Schreiben mit Aktenzeichen bekommt, gelten die dann je als Wohnungseigentum anstatt Zweifamilienhaus?
    Zuletzt geändert von max97; 19.10.2022, 11:12.

    #2
    Hallo,
    meine Antwort in geänderter Reihenfolge:

    1. dein Doppelhaus klingt für mich wie eine Teilung nach Eigentumswohnungssystem.
    (in BW ist die Gesamtfläche des Grundstücks anzugeben und dann die Aufteilung wie viel zu einer Hälfte gehört.

    3. Erklärungen muss man abgeben wenn das Grundstück zum 01.01.2022 der Person gehört hat.

    Für alle weiteren Fragen gehe ich von Baden-Württemberg aus, sollte es sich um ein anderes Landesmodell handeln oder um das Bundesmodell können die Angaben falsch sein.

    2. kann ich nicht beantworten, diese Frage gibt es in Baden-Württemberg nicht.

    4. kann ich auch nicht sicher beantworten.

    5. der Erbpächter muss eine Steuererklärung abgeben, der einzige Unterschied ist:
    Anlage Grundstück(GW-2) Zeile 8 Erbbaurecht
    dort sind die Angaben zum Besitzer des Grundstücks (Erbbauverpflichteter) zu tätigen.

    6. Ja, das Gebäude gilt als Eigentumswohnungen.


    Bitte schreib welche Variante der Grundsteuererklärung du hast, dann können hoffentlich auch noch deine restlichen Fragen beantworten werden.

    Gruß
    Sonja

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      #3
      Vielen Dank schonmal! Nordrhein-Westfahlen. Ja habe das Bundesland vergessen, stimmt. Schreibe ich noch dazu. Danke

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        #4
        Ich habe mir erlaubt, den Titel des Themas zu ändern, der Benutzername ist nicht aussagekräftig.

        Zu 2: Wohnungseigentum bleibt Wohnungseigentum, gleich ob vermietet oder selbst genutzt.

        Zu 4: Man muss alle Flurstücke erfassen, an denen Miteigentumsanteile bestehen.

        Zu 6: In einem Einfamilienhaus kann es begrifflich keine zwei Wohnungen geben, auch das ist Wohnungseigentum.

        Zur Grundstücksart siehe § 249 BewG: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__249.html
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Danke Charlie24! Habe es nicht hinbekommen das Thema zu ändern, danke.

          Zu 2: okay, meine Frage war auch eher ob es sich bei einer Doppelhaushälfte um ein Einfamilienhaus oder um Wohnungseigentum handelt. Also weil Doppelhäuser anteilig sind, ist es Wohnungseigentum?

          Zu 1: Also wenn beide Doppelhaushälften gleiche große Wohnflächen haben, kann ich einfach ein Anteil von 500/1.000 reinschreiben?

          Kommentar


            #6
            Zu 2: Es gibt 2 Aktenzeichen und die Doppelhaushälften teilen sich ein Flurstück, also ist das Wohnungseigentum.

            Zu 1: Du musst im Grundbuch oder in der Teilungserklärung nachsehen, ob 1/2 zutrifft.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Vielen Danke!

              Eine Sache hätte ich noch:

              Ich habe Grundstücke mit einer weiteren Person als Eigentümergesellschaft. Dafür habe ich extra einen eigenen Elster Account. Bei den Grundstücken gebe ich dann immer unter "Angaben zu Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft...." die Eigentümergesellschaft an. Und dann unter "Eigentümer(innen)/Beteiligte" gebe ich mich und die andere Person an.
              Die Grundstücke gehören teilweise zu 100% der ETG, teilweise haben die Grundstücke eine Erbpacht und teilweise sind da Doppelhäuser drauf. Ist es richtig, dass ich da nur nach dem Anteil der ETG gehen und nicht der einzelnen Personen?

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                #8
                Wenn die Grundstücke der Grundstücksgemeinschaft selbst gehören, muss man bei den persönlichen Eigentumsverhältnissen zwar

                die Beteiligten an der Gemeinschaft erfassen, es werden aber keine Anteile angegeben.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Hallo,

                  ich wollte nochmal was nachfragen:

                  Ich habe ein Haus mit zwei Wohnungen auf einem Grundstück und habe je Wohnung ein Schreiben und Aktenzeichen bekommen. Ich stelle mir jetzt die Frage, ob ich die Wohnungen anteilig auf dem Grundstück berechnen muss oder die Wohnungen zu 100 % auf dem Grundstück berechnen muss.

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                    #10
                    ... und habe je Wohnung ein Schreiben und Aktenzeichen bekommen.
                    Bei Wohnungseigentum erklärt man den rechnerischen m²-Anteil jeder ETW am Flurstück und die jeweilige Wohnfläche, alles immer schön getrennt.

                    Den Anteil der wirtschaftlichen Einheit am Flurstück gibt man in Zeile 11 von GW1 an, den daraus berechneten m²-Anteil in Zeile 4 von GW2.

                    In der Summe beider Erklärungen darf da bei einer ungeraden m²-Zahl beim Grund und Boden wegen der Abrundung 1 m² abgehen.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      Vielen Danke!

                      Wenn bei einem Doppelhaus beide Haushälften ein eigenes Flurstück haben, ist es dann bei "Art des Grundstückes" ein Einfamilienhaus oder trotzdem Wohnungseigentum?
                      Sind Gebäude nur Wohnungseigentum, wenn das Gebäude und/oder Grundstück anteilig sind?
                      Wenn das Gebäude (nur mit einer Wohnung) und Grundstück komplett mir gehört, zählt das dann als Einfamilienhaus?

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                        #12
                        Wenn bei einem Doppelhaus beide Haushälften ein eigenes Flurstück haben, ist es dann bei "Art des Grundstückes" ein Einfamilienhaus oder trotzdem Wohnungseigentum?
                        Wenn es in den Doppelhaushälften jeweils nur eine Wohnung gibt, dann stimmt Einfamilienhaus.

                        Wenn das Gebäude (nur mit einer Wohnung) und Grundstück komplett mir gehört, zählt das dann als Einfamilienhaus?
                        Dann stimmt ebenfalls Einfamilienhaus. Es wäre aber auch ein Einfamilienhaus, wenn es Ehegatten oder einer Erbengemeinschaft gehören würde.

                        Wohnungseigentum setzt eine Teilungserklärung nach WEG und die Eintragung in das Wohnungsgrundbuch voraus.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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