Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

KAP Punkt 3 noch nötig? / Fehlermeldung bei der Prüfung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    KAP Punkt 3 noch nötig? / Fehlermeldung bei der Prüfung

    Hallo zusammen,

    bin gerade dabei meine Steuererklärung zu machen. Ich habe Kapitalerträge, wo die Bank bereits die Steuer einbehalten hat, aber auch Kapitalerträge wo die Steuer nicht einbehalten wurde, da der Broker nicht in Deutschland ansässig ist.

    Meine Frage, muss ich in der KAP unter Punkt 3 noch die Erträge erfassen oder kann man das weg lassen. Bitte eher als generelle Frage verstehen. So wie ich das sehe hat das Finanzamt die Daten über die Steuerabführung bereits von der Bank erhalten.

    Dann gibt es bei der KAP noch den Punkt 1 Anträge. Muss dort etwas angekreuzt werden? Bis jetzt habe ich immer gedacht beide Punkte wären optional. Wenn ich dort nichts ankreuze, bekomme ich bei der Prüfung immer einen Fehler. Wenn ich zusätzlich noch bei der KAP unter Punkt 3 die Erträge weglasse, verschwindet zwar der Fehler, aber es kann keine Berechnung erfolgen.

    Ich muss dazu sagen, dass ich eine Steuererklärung für meine Frau und mich zusammen mache.

    Danke schonmal fürs Lesen und helfen.

    Gruß

    #2
    Erstens ist es ein nicht auszurottendes Gerücht, dass das FA wüsste, welche Steuern einbehalten wurden. Die Abgeltungssteuer wird quasi anonym abgeführt. Das wird sich irgendwann ändern, derzeit weiß das FA nur den in Anspruch genommenen Freistellungsauftrag.

    Wenn es nur um die Besteuerung der Erträge im Ausland geht, würde es reichen, lediglich die Überprüfung der einbehaltenen Steuer zu beantragen.
    Dann könnte man sich die Erklärung der Erträge im Inland sparen und müsste, neben den noch zu erklärenden Erträge im Ausland, nur die freigestellten Erträge als ausgenutzten FSA für nicht erklärte Erträge angeben.

    Kommentar


      #3
      ... nur die freigestellten Erträge als ausgenutzten FSA für nicht erklärte Erträge angeben.
      Dafür gibt es die Zeile 17 der Anlage KAP. Wenn nur einer der Ehegatten Kapitalerträge im Ausland erzielt hat, die noch erklärt

      werden müssen, dann darf man in Zeile 17 auch den von beiden Ehegatten insgesamt in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag

      als Summe eintragen. Eine Günstigerprüfung findet dann nicht statt, es bleibt bei dem besonderen Tarif nach § 32d EStG.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar

      Lädt...
      X