Hallo liebe Steuerzahler,
der genaue Umgang mit einem Flurstück zu einem PKW-Stellplatz im Freien ist mir leider unklar. Es ist zu lesen, dass derartige Flächen nicht anzugeben sind. Aber was heißt das genau?
Lasse ich das betreffende Flurstück (Stellplatz 13 qm, räumlich separat vom Wohngrundstück) dann also bereits in GW1 Nr.3 (Auflistung der Gemarkungen und Flurstücke) einfach weg ?
Das scheint mir die richtige Lösung zu sein, denn wenn ich das Flurstück hier angebe, dann muss ich die Fläche auch in GW2 Nr. 4 mit einrechnen. Anderenfalls kommt es bei der Prüfung zu einem Fehler, weil die Summe der Flächen aus GW1 Nr.3 sonst nicht zur der steuerrelevanten Gesamtfläche in GW2 Nr.4 passt. Aber dann würde der freie Stellplatz mit Grundsteuer belastet, was ja wohl nicht sein soll.
Zusätzlich habe ich ein weiteres Flurstück (Zufahrt zum Stellplatz), welches ebenso wie der Stellplatz räumlich vom Wohngrundstück getrennt ist, sich aber in der gleichen Brodenrichtwertzone befindet. Hierbei handelt es sich um einen Miteigentumsanteil an einem Garagenhof, über den der PKW-Stellplatz im Freien zu erreichen ist. Hierzu findet sich in der Elster-Hilfe zu GW2 Nr.4 Zeile 4 Feld 10 das Beispiel 2. Darin wird ausgeführt, dass das Flurstück zum Miteigentumsanteil am Garagenhof anzugeben und in die Fläche miteinzuberechnen ist, auf die der Bodenrichtwert angewendet wird.
Mache ich das so, dann gebe ich also die Zufahrt zum PKW-Stellplatz im Freien an, aber den Stellplatz selbst lasse ich weg !?! Kann das ernsthaft richtig sein? Wer hat sich das ausgedacht?
Also nochmal auf den Punkt: Flurstück zum Stellplatz im Freien weglassen, aber Flurstück für die Zufahrt mit aufnehmen. Ist das so korrekt?
Freue mich über Hinweise und Unterstützung, denn mein FA geht nicht ans Telefon :-(
Danke !
der genaue Umgang mit einem Flurstück zu einem PKW-Stellplatz im Freien ist mir leider unklar. Es ist zu lesen, dass derartige Flächen nicht anzugeben sind. Aber was heißt das genau?
Lasse ich das betreffende Flurstück (Stellplatz 13 qm, räumlich separat vom Wohngrundstück) dann also bereits in GW1 Nr.3 (Auflistung der Gemarkungen und Flurstücke) einfach weg ?
Das scheint mir die richtige Lösung zu sein, denn wenn ich das Flurstück hier angebe, dann muss ich die Fläche auch in GW2 Nr. 4 mit einrechnen. Anderenfalls kommt es bei der Prüfung zu einem Fehler, weil die Summe der Flächen aus GW1 Nr.3 sonst nicht zur der steuerrelevanten Gesamtfläche in GW2 Nr.4 passt. Aber dann würde der freie Stellplatz mit Grundsteuer belastet, was ja wohl nicht sein soll.
Zusätzlich habe ich ein weiteres Flurstück (Zufahrt zum Stellplatz), welches ebenso wie der Stellplatz räumlich vom Wohngrundstück getrennt ist, sich aber in der gleichen Brodenrichtwertzone befindet. Hierbei handelt es sich um einen Miteigentumsanteil an einem Garagenhof, über den der PKW-Stellplatz im Freien zu erreichen ist. Hierzu findet sich in der Elster-Hilfe zu GW2 Nr.4 Zeile 4 Feld 10 das Beispiel 2. Darin wird ausgeführt, dass das Flurstück zum Miteigentumsanteil am Garagenhof anzugeben und in die Fläche miteinzuberechnen ist, auf die der Bodenrichtwert angewendet wird.
Mache ich das so, dann gebe ich also die Zufahrt zum PKW-Stellplatz im Freien an, aber den Stellplatz selbst lasse ich weg !?! Kann das ernsthaft richtig sein? Wer hat sich das ausgedacht?
Also nochmal auf den Punkt: Flurstück zum Stellplatz im Freien weglassen, aber Flurstück für die Zufahrt mit aufnehmen. Ist das so korrekt?
Freue mich über Hinweise und Unterstützung, denn mein FA geht nicht ans Telefon :-(
Danke !
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