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Berechnung mit Progressionsvorbehalt

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    Berechnung mit Progressionsvorbehalt

    Hallo

    Ich habe eine Frage zur Steuerberechnung in Elster. Mein Krankengeld habe ich wie erhalten eingetragen. Es war für 6 Monate. Im Berechnungsausdruck wird aber ein höherer Betrag dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Eben nicht der eingetragene Betrag. Woher kommt das? Vielen Dank.

    #2
    Musst Du Deine Eintragungen prüfen, irgendwo müsste sich da noch etwas finden lassen (Elterngeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, steuerfreier Arbeitslohn aus dem Ausland, Eintragungen in der Anlage AUS, etc.).
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Es war für 6 Monate. Im Berechnungsausdruck wird aber ein höherer Betrag dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
      Dem Progressionsvorbehalt wird dein zu versteuerndes Einkommen unterworfen, das Krankengeld siehst du in der Berechnung überhaupt nicht.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Danke Charlie24. Dann iss ja klar. Dann sehe ich meine Lohnersatzleistungen in der Berechnung auch nicht.
        Danke, danke.

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          #5
          Dann sehe ich meine Lohnersatzleistungen in der Berechnung auch nicht.
          Genauso ist das ! Die sind ja steuerfrei, sie führen nur zu einem höheren Steuersatz bei deinem steuerpflichtigen Einkommen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Bitte noch eine Frage. Ich habe 2000 Euro Werbungskosten für Abfindung - also Entschädigung - wegen Anwalt eingetragen. Elster zieht die aber oben ab und auch bei der Abfindung. Hab diese aber nur einmal eingetragen.

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              #7
              Ich habe 2000 Euro Werbungskosten für Abfindung - also Entschädigung - wegen Anwalt eingetragen.
              In welche Zeile der Anlage N hast du denn diese Werbungskosten eingetragen. ?
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Nachtrag: Werbungskosten bei Abfindungen müssen auf Seite 18 der Anlage N in Zeile 75 erklärt werden.

                Zumindest 2021 !
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Werbungskosten zu Entschädigungen laut Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung. Also 93.

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                    #10
                    Sorry Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung und 17 der Anlage N.

                    Das ist noch 2018. Ist es günstiger als allgemeine Werbungskosten oder als Werbungskosten für Abfindung?
                    Zuletzt geändert von Tommyd; 23.11.2022, 19:01.

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                      #11
                      Sorry Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung und 17 der Anlage N.
                      Ermäßigt versteuerte Abfindungen laut Nummer 10 der Lohnsteuerbescheinigung sind auf Seite 3 der Anlage N in Zeile 17 zu erfassen,

                      das ist richtig. Steuerabzugsbeträge nach Nummer 11 der Lohnsteuerbescheinigung gehören auf Seite 3 in die Zeile 19.

                      Du hast aber doch nach den Anwaltskosten gefragt ?
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #12
                        Die Anwaltskosten sind doch Werbungskosten. Arbeitsplatzerhalt oder Abfindung verhandeln. Ich habe sie unter Werbungskosten für die Entschädigung, also Abfindung eingetragen Nur zieht es mir im Programm den Betrag auch als Werbungskosten vom normalen Arbeitseinkommen ab. Komisch?

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                          #13
                          Das ist "normal" :-)
                          Wenn du dir die Berechnung des Einkommens/zu versteuernden Einkommens genauer anschaust, wirst du feststellen, dass die Werbungskosten insgesamt nur einmal abgezogen wurden und auch die ermäßigt zu besteuernden Einkünfte in der Summe enthalten sind.

                          Die scheinbare "Verdopplung" der Werbungskosten (es ist tatsächlich nur eine Verschiebung) erfolgt bei der Ermittlung der zutreffenden Steuer für die ermäßigt zu besteuernde Abfindung.
                          Je nachdem, wo die Werbungskosten hingehören, ändert sich nämlich das Berechnungsergebnis gemäß § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz.
                          Mit freundlichen Grüßen

                          Beamtenschweiß
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                            #14
                            Beamtenschweiß
                            Du scheinst recht zu haben, aber getäuscht habe ich mich nicht. Die Kosten sind bei den allg. Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Von der Abfindung aber auch.
                            Ist für mich immer noch verwirrend. Damit fällt aber mein Werbungskostenpauschbetrag unter den Tisch.

                            6 Monate hat mein Arbeitgeber für mich in eine Pensionskasse 150 mtl. einbezalt. Aber von meinem Verdienst. Nach der Kündigung habe ich das privat weitergeführt.

                            Wo gebe ich das bitte an? Der Vertrag ist von 2010. Sehe ich es richtig, dies wirkt sich steuerlich gar nicht aus? Danke an euch Profis.

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                              #15
                              Die 6 Monate waren mit ziemlicher Sicherheit steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, d.h. der steuerpflichtige Arbeitslohn in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthält diese Beträge schon gar nicht mehr, ein nochmaliger Ansatz in der Einkommensteuererklärung wäre eine unzulässige Doppelbegünstigung.

                              Die Beträge nach der Kündigung sind üblicherweise durch die Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen steuerlich ohne Auswirkung. Je nach Vertrag könnte es ggf. aber auch ein Vertrag sein, der die Voraussetzungen für einen Riester-Vertrag erfüllt. Das sollte Dir der Anbieter sagen können. Dann wäre ein Zulagenantrag über den Anbieter und ggf. zusätzlich die Günstigerprüfung über die Anlage AV eine Idee.
                              Schönen Gruß

                              Picard777

                              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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