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Berechnung mit Progressionsvorbehalt
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Die Anlage AV ist nur relevant, falls man einen Riester-Vertrag hat und in dem Jahr auch eingezahlt hat. Und selbst dann ist die Anlage AV freiwillig, denn mit der Abgabe dieser Anlage wird ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt, den man selbstverständlich nicht stellen muss, aber darf.
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Danke Picard777,
sowas habe ich mir schon gedacht. Ich werde keinerlei Beiträge zu dieser Pensionsversicherung eintragen. Du hast recht, es ist auch kein Riestervertrag.
Das tut nichts zur Sache, aber ich frag mich schon, warum ich noch Vorsorge. Mehr als Bürgergeldniveau hab ich nach der Entlassung nämlich nicht.
Danke das ich hier weitere Fragen stellen darf.
Also brauch ich Anlage AV auch nicht?
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Die 6 Monate waren mit ziemlicher Sicherheit steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, d.h. der steuerpflichtige Arbeitslohn in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthält diese Beträge schon gar nicht mehr, ein nochmaliger Ansatz in der Einkommensteuererklärung wäre eine unzulässige Doppelbegünstigung.
Die Beträge nach der Kündigung sind üblicherweise durch die Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen steuerlich ohne Auswirkung. Je nach Vertrag könnte es ggf. aber auch ein Vertrag sein, der die Voraussetzungen für einen Riester-Vertrag erfüllt. Das sollte Dir der Anbieter sagen können. Dann wäre ein Zulagenantrag über den Anbieter und ggf. zusätzlich die Günstigerprüfung über die Anlage AV eine Idee.
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Beamtenschweiß
Du scheinst recht zu haben, aber getäuscht habe ich mich nicht. Die Kosten sind bei den allg. Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Von der Abfindung aber auch.
Ist für mich immer noch verwirrend. Damit fällt aber mein Werbungskostenpauschbetrag unter den Tisch.
6 Monate hat mein Arbeitgeber für mich in eine Pensionskasse 150 mtl. einbezalt. Aber von meinem Verdienst. Nach der Kündigung habe ich das privat weitergeführt.
Wo gebe ich das bitte an? Der Vertrag ist von 2010. Sehe ich es richtig, dies wirkt sich steuerlich gar nicht aus? Danke an euch Profis.
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Das ist "normal" :-)
Wenn du dir die Berechnung des Einkommens/zu versteuernden Einkommens genauer anschaust, wirst du feststellen, dass die Werbungskosten insgesamt nur einmal abgezogen wurden und auch die ermäßigt zu besteuernden Einkünfte in der Summe enthalten sind.
Die scheinbare "Verdopplung" der Werbungskosten (es ist tatsächlich nur eine Verschiebung) erfolgt bei der Ermittlung der zutreffenden Steuer für die ermäßigt zu besteuernde Abfindung.
Je nachdem, wo die Werbungskosten hingehören, ändert sich nämlich das Berechnungsergebnis gemäß § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz.
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Die Anwaltskosten sind doch Werbungskosten. Arbeitsplatzerhalt oder Abfindung verhandeln. Ich habe sie unter Werbungskosten für die Entschädigung, also Abfindung eingetragen Nur zieht es mir im Programm den Betrag auch als Werbungskosten vom normalen Arbeitseinkommen ab. Komisch?
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Sorry Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung und 17 der Anlage N.
das ist richtig. Steuerabzugsbeträge nach Nummer 11 der Lohnsteuerbescheinigung gehören auf Seite 3 in die Zeile 19.
Du hast aber doch nach den Anwaltskosten gefragt ?
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Werbungskosten zu Entschädigungen laut Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung. Also 93.
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Nachtrag: Werbungskosten bei Abfindungen müssen auf Seite 18 der Anlage N in Zeile 75 erklärt werden.
Zumindest 2021 !
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Ich habe 2000 Euro Werbungskosten für Abfindung - also Entschädigung - wegen Anwalt eingetragen.
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Bitte noch eine Frage. Ich habe 2000 Euro Werbungskosten für Abfindung - also Entschädigung - wegen Anwalt eingetragen. Elster zieht die aber oben ab und auch bei der Abfindung. Hab diese aber nur einmal eingetragen.
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Dann sehe ich meine Lohnersatzleistungen in der Berechnung auch nicht.
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Danke Charlie24. Dann iss ja klar. Dann sehe ich meine Lohnersatzleistungen in der Berechnung auch nicht.
Danke, danke.
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Es war für 6 Monate. Im Berechnungsausdruck wird aber ein höherer Betrag dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
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