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Ertragsmesszahl ermitteln im Saarland

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    Ertragsmesszahl ermitteln im Saarland

    Hallo in die Runde,
    ich habe bei den landwirtschaftlichen Grundstücken drei noch nicht eingetragene, da erst getauscht. Da fehlen mir die Ertragsmesszahlen. Wie kann ich die ermittteln?
    Vielen Dank

    #2
    ... da erst getauscht.
    Maßgeblich sind die Eigentumsverhältnisse am 01.01.2022.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Die Grundstücke wurden erst dieses Jahr getauscht.

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        #4
        Die Grundstücke wurden erst dieses Jahr getauscht.
        Dann muss diese Flächen der bisherige Eigentümer erklären, ebenso müsst ihr eure bisherigen Flächen zum Stand 01.01.2022 erklären.

        Die Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2023 macht das Finanzamt von amtswegen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Danke für die Antwort. Es gibt aber auch noch ein Grundstück, das letztes Jahr getauscht wurde, aber noch nicht im Grundbuch umgetragen ist. Da fehlt die Ertragsmesszahl auch.

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            #6
            Es gibt aber auch noch ein Grundstück, das letztes Jahr getauscht wurde, aber noch nicht im Grundbuch umgetragen ist.
            Die Ertragsmesszahl wirst du dann beim bisherigen Eigentümer abfragen müssen. Der müsste doch die Info vom Finanzamt bekommen haben.

            Wenn die Auflassung noch nicht im Grundbuch vollzogen wurde, kann es aber gut sein, dass auch in dem Fall noch der bisherige Eigentümer

            erklärungspflichtig ist
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Das heißt aber im Gegenzug, dass das getauschte Grundstück auch von uns noch angegeben werden muss. Ich glaube, ich werde mal beim Fianazamt nachfragen, wie sie es denn gerne hätten. Vielen Dank jedenfalls für die Antworten.

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                #8
                Nachtrag: Es kommt auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs an:

                Die Steuererklärung hat abzugeben, wer am Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümer(in) des Grundstücks war. Grundsätzlich ist dies die im Grundbuch
                eingetragene Person. Steuerrechtlich ist aber ein davon abweichendes sog. wirtschaftliches Eigentum zu berücksichtigen. Gehen also Besitz, Nutzen,
                Lasten und Gefahren
                an dem Grundstück vor dem Stichtag 1. Januar 2022 auf eine andere Person über, hat diese – ungeachtet der Eintragung im
                Grundbuch – die Steuererklärung abzugeben.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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